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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Rechtsprechungsübersicht<br />

Seite<br />

34. – Keine günstigere Bewertung sog. Passivrauchens <strong>gegen</strong>über aktiven Eigenkonsums von<br />

Cannabis –<br />

Eine für den Fahrerlaubnisinhaber günstigere Bewertung des sog. Passivrauchens von Cannabis<br />

<strong>gegen</strong>über dem aktiven Eigenkonsum <strong>im</strong> Hinblick auf die Voraussetzungen der Fahrungeeignetheit<br />

nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht gerechtfertigt, wenn<br />

sich der Betreffende vor der Autofahrt längere Zeit bewusst in einem Raum mit stark cannabishaltigem<br />

Rauch aufgehalten hat.<br />

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. Mai 2004 – 10 S 427/04 – ...... 189<br />

35. – Entziehung <strong>und</strong> Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Teilnahme am Straßenverkehr<br />

unter Cannabiseinfluß –<br />

*) 1. Hat ein Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl in seinem Blut eine THC-<br />

Konzentration von 18,3 ng/ml festgestellt werden konnte, bedarf es für die sofortige Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis keiner vorherigen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung<br />

nach §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 4 FeV.<br />

2. Im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG ist bei einer THC-Konzentration <strong>im</strong> Blut des Fahrzeugführers<br />

von mindestens 1,0 ng/ml <strong>und</strong> höher die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit<br />

entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt.<br />

3. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist für den Fall, daß nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluß ausreichende<br />

Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Fahreignung bestehen, ein medizinischpsychologisches<br />

Gutachten einzuholen, wenn seit dem Vorfall eine gewisse Zeit verstrichen ist<br />

oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verhaltensänderung als möglich erscheinen lassen.<br />

Dies kann allerdings auch schon während des Widerspruchsverfahrens der Fall sein, so daß der<br />

Fahrerlaubnisinhaber nicht stets auf das Neuerteilungsverfahren (§ 20 FeV) verwiesen werden<br />

darf.<br />

4. Ein regelmäßiger Cannabiskonsum läßt sich erst dann nachweisen, wenn die zeitnah mit<br />

dem Konsum durchgeführten Blutproben des Betroffenen einen THC-COOH-Wert von mehr als<br />

150 ng/ml enthalten.<br />

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluß vom 06. Januar 2004 – 7 B 5288/03 –.......................... 191<br />

36. – Vorliegen von Tatsachen für die Annahme eines <strong>Alkohol</strong>missbrauchs i. S. d. § 13 Nr. 2 a FeV –<br />

Tatsachen für die Annahme von <strong>Alkohol</strong>missbrauch [i. S. d. § 13 Nr. 2 a FeV] sind gegeben,<br />

wenn ein Kraftfahrer ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,1 Promille führt, Fahrerflucht begeht<br />

<strong>und</strong> zwei St<strong>und</strong>en später einen BAK-Wert von 2,26 Promille erreicht.<br />

Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 11. Mai 2004 – Au 3 K 04.458 – ................................ 193<br />

37. – Klarstellung: Nicht geringe Menge bei Amphetamin nach wie vor bei 10 g Amphetaminbase<br />

–<br />

*) Der Senat sieht keinen Anlaß, für Methamphetamin eine nicht geringe Menge i. S. von<br />

§ 29a I Nr. 2 BtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetaminbase anzunehmen. Trotz der Unterschiede<br />

in der Wirkungsintensität <strong>und</strong> in der Dosierung hat der BGH angesichts der Gleichartigkeit<br />

der Wirkungsweisen <strong>und</strong> aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der<br />

nicht geringen Menge für die Methylendioxyethyalamphetamin – MDE/MDEA –, Methyldioxyamphetamin<br />

– MDA –, Methylendioxymethamphetamin – MDMA – <strong>und</strong> Amphetamin<br />

(BGH, NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH, NStZ-RR 2001, 379) einheitlich auf 30 Gramm der<br />

jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem Amphetaminderivat mit der geringsten<br />

Wirkstoffintensität. Gr<strong>und</strong>legende neue Erkenntnisse, die dennoch eine Neubest<strong>im</strong>mung des<br />

Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sich seit den Entscheidungen des 5. Strafsenats<br />

vom 25.07.2001 (BGH, NStZ 2002, 267) <strong>und</strong> vom 23.08.2001 (BGH, NStZ-RR 2001, 379)<br />

nicht ergeben.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2002 – l StR 340/02 –<br />

(mit Klarstellung von Winkler) ...................................................................................................... 236

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