Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht 17 Seite 2. Eine fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten stellt eine nicht leicht zu nehmende Pflichtwidrigkeit dar. 3. Entzieht sich ein Soldat zusätzlich durch vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzliche Unfallflucht der Verantwortung für den von ihm verursachten Schaden, so begeht er ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit und dienstlichen Zuverlässigkeit hervorruft. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2002 – BVerwG 2 WD 23.01/BVerwG 2 WD 32.02 – ............................................................................ 176 30. – Maßnahmebemessung bei Veruntreuung von Bundeswehrmaterial durch einen alkoholkranken Soldaten – 1. Zur Maßnahmebemessung bei Zugriff eines alkoholkranken Versorgungsfeldwebels auf Material der Bundeswehr [unter Berücksichtigung einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt]. 2. Alkoholkrankheit als Tatmilderungsgrund. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2003 – BVerwG 2 WD 10.03 – .................... 179 31.– Unverhältnismäßige Anordnung eines Drogenscreenings und kein hinreichender Verdacht auf Drogenkonsum bei positivem Vortest und negativer Blutuntersuchung – 1. Die Anordnung eines Drogenscreenings bei Verdacht eines einmaligen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr ist unverhältnismäßig (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 28. August 2002 – 2 EO 421/02 – [BA 2003, 329]). 2. Ein positiver Drogenvortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen mit Amphetamin festgestellt werden, rechtfertigt die Anordnung eines Drogenscreenings allein und insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ ist. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 03. März 2004 – 2 EO 419/03 – .................... 181 32. – Mangelndes Trennungsvermögen bei THC-Wert von 10 ng/ml kurz nach der Fahrt und kein VA-Charakter der Anordnung eines Drogenscreenings – 1. Wird bei einem Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach der Fahrt ein THC-Wert von 10,5 ng/ml festgestellt, ist der Schluss auf mangelndes Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum zulässig (im Anschluss an das OVG Niedersachen, Beschluss vom 11. Juli 2003 – 12 ME 287/03 – [BA 2004, 183]). 2. Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein Drogenscreening beizubringen, ist auch unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung kein Verwaltungsakt (im Anschluss an das OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 – [BA 2001, 474]). Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 11. Mai 2004 – 2 EO 190/04 – ...................... 183 33. – Unzureichendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges bei THC-Wert unter 2 ng/ml kurz nach der Fahrt – Wird bei einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt beim Fahrer entnommenen Blutprobe eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt, so ist bei summarischer Prüfung das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als belegt anzusehen. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 15. November 2004 – 10 S 2194/04 – .................................................................... 187 BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

18 BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Rechtsprechungsübersicht Seite 34. – Keine günstigere Bewertung sog. Passivrauchens gegenüber aktiven Eigenkonsums von Cannabis – Eine für den Fahrerlaubnisinhaber günstigere Bewertung des sog. Passivrauchens von Cannabis gegenüber dem aktiven Eigenkonsum im Hinblick auf die Voraussetzungen der Fahrungeeignetheit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht gerechtfertigt, wenn sich der Betreffende vor der Autofahrt längere Zeit bewusst in einem Raum mit stark cannabishaltigem Rauch aufgehalten hat. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 10. Mai 2004 – 10 S 427/04 – ...... 189 35. – Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluß – *) 1. Hat ein Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl in seinem Blut eine THC- Konzentration von 18,3 ng/ml festgestellt werden konnte, bedarf es für die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis keiner vorherigen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. 2. Im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG ist bei einer THC-Konzentration im Blut des Fahrzeugführers von mindestens 1,0 ng/ml und höher die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt. 3. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist für den Fall, daß nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluß ausreichende Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Fahreignung bestehen, ein medizinischpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn seit dem Vorfall eine gewisse Zeit verstrichen ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verhaltensänderung als möglich erscheinen lassen. Dies kann allerdings auch schon während des Widerspruchsverfahrens der Fall sein, so daß der Fahrerlaubnisinhaber nicht stets auf das Neuerteilungsverfahren (§ 20 FeV) verwiesen werden darf. 4. Ein regelmäßiger Cannabiskonsum läßt sich erst dann nachweisen, wenn die zeitnah mit dem Konsum durchgeführten Blutproben des Betroffenen einen THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml enthalten. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluß vom 06. Januar 2004 – 7 B 5288/03 –.......................... 191 36. – Vorliegen von Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs i. S. d. § 13 Nr. 2 a FeV – Tatsachen für die Annahme von Alkoholmissbrauch [i. S. d. § 13 Nr. 2 a FeV] sind gegeben, wenn ein Kraftfahrer ein Fahrzeug mit einer BAK von 1,1 Promille führt, Fahrerflucht begeht und zwei Stunden später einen BAK-Wert von 2,26 Promille erreicht. Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 11. Mai 2004 – Au 3 K 04.458 – ................................ 193 37. – Klarstellung: Nicht geringe Menge bei Amphetamin nach wie vor bei 10 g Amphetaminbase – *) Der Senat sieht keinen Anlaß, für Methamphetamin eine nicht geringe Menge i. S. von § 29a I Nr. 2 BtMG unterhalb 30 Gramm Methamphetaminbase anzunehmen. Trotz der Unterschiede in der Wirkungsintensität und in der Dosierung hat der BGH angesichts der Gleichartigkeit der Wirkungsweisen und aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit den Grenzwert der nicht geringen Menge für die Methylendioxyethyalamphetamin – MDE/MDEA –, Methyldioxyamphetamin – MDA –, Methylendioxymethamphetamin – MDMA – und Amphetamin (BGH, NJW 2001 = NStZ 2002, 267; BGH, NStZ-RR 2001, 379) einheitlich auf 30 Gramm der jeweiligen Base festgesetzt, orientiert an MDE, dem Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkstoffintensität. Grundlegende neue Erkenntnisse, die dennoch eine Neubestimmung des Grenzwertes für Methamphetamin gebieten, haben sich seit den Entscheidungen des 5. Strafsenats vom 25.07.2001 (BGH, NStZ 2002, 267) und vom 23.08.2001 (BGH, NStZ-RR 2001, 379) nicht ergeben. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2002 – l StR 340/02 – (mit Klarstellung von Winkler) ...................................................................................................... 236

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2. Eine fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten stellt eine nicht leicht zu<br />

nehmende Pflichtwidrigkeit dar.<br />

3. Entzieht sich ein Soldat zusätzlich durch vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung <strong>und</strong> vorsätzliche<br />

Unfallflucht der Verantwortung für den von ihm verursachten Schaden, so begeht er ein<br />

schwerwiegendes Dienstvergehen, das gewichtige Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit <strong>und</strong><br />

dienstlichen Zuverlässigkeit hervorruft.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2002<br />

– BVerwG 2 WD 23.01/BVerwG 2 WD 32.02 – ............................................................................ 176<br />

30. – Maßnahmebemessung bei Veruntreuung von <strong>B<strong>und</strong></strong>eswehrmaterial durch einen alkoholkranken<br />

Soldaten –<br />

1. Zur Maßnahmebemessung bei Zugriff eines alkoholkranken Versorgungsfeldwebels auf<br />

Material der <strong>B<strong>und</strong></strong>eswehr [unter Berücksichtigung einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt].<br />

2. <strong>Alkohol</strong>krankheit als Tatmilderungsgr<strong>und</strong>.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2003 – BVerwG 2 WD 10.03 – .................... 179<br />

31.– Unverhältnismäßige Anordnung eines <strong>Drogen</strong>screenings <strong>und</strong> kein hinreichender Verdacht<br />

auf <strong>Drogen</strong>konsum bei positivem Vortest <strong>und</strong> negativer Blutuntersuchung –<br />

1. Die Anordnung eines <strong>Drogen</strong>screenings bei Verdacht eines einmaligen Cannabiskonsums<br />

ohne Bezug zum Straßenverkehr ist unverhältnismäßig (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung,<br />

vgl. Beschluss vom 28. August 2002 – 2 EO 421/02 – [BA 2003, 329]).<br />

2. Ein positiver <strong>Drogen</strong>vortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des<br />

Betroffenen mit Amphetamin festgestellt werden, rechtfertigt die Anordnung eines <strong>Drogen</strong>screenings<br />

allein <strong>und</strong> insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen<br />

Blutes negativ ist.<br />

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 03. März 2004 – 2 EO 419/03 – .................... 181<br />

32. – Mangelndes Trennungsvermögen bei THC-Wert von 10 ng/ml kurz nach der Fahrt <strong>und</strong> kein<br />

VA-Charakter der Anordnung eines <strong>Drogen</strong>screenings –<br />

1. Wird bei einem Verkehrsteilnehmer unmittelbar nach der Fahrt ein THC-Wert von<br />

10,5 ng/ml festgestellt, ist der Schluss auf mangelndes Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum<br />

zulässig (<strong>im</strong> Anschluss an das OVG Niedersachen, Beschluss vom 11. Juli 2003 –<br />

12 ME 287/03 – [BA 2004, 183]).<br />

2. Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein <strong>Drogen</strong>screening beizubringen, ist auch<br />

unter der Geltung der Fahrerlaubnis-Verordnung kein Verwaltungsakt (<strong>im</strong> Anschluss an das<br />

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 1757/00 – [BA 2001, 474]).<br />

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 11. Mai 2004 – 2 EO 190/04 – ...................... 183<br />

33. – Unzureichendes Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum <strong>und</strong> Führen eines Kraftfahrzeuges<br />

bei THC-Wert unter 2 ng/ml kurz nach der Fahrt –<br />

Wird bei einer <strong>im</strong> unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt be<strong>im</strong> Fahrer entnommenen Blutprobe<br />

eine geringere THC-Konzentration als 2 ng/ml festgestellt, so ist bei summarischer Prüfung<br />

das unzureichende Trennungsvermögen <strong>im</strong> Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung<br />

als belegt anzusehen.<br />

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,<br />

Beschluß vom 15. November 2004 – 10 S 2194/04 – .................................................................... 187<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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