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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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130 Dokumentation<br />

Wir tun in Grenzen gut daran, auch die Kontrolleure zu kontrollieren. Z. B. sollte auch<br />

der Amtsrichter, der über Ordnungswidrigkeiten <strong>im</strong> Straßenverkehr entscheidet, nicht mit<br />

dem sicheren Wissen darüber entscheiden, über ihm sei nur noch der viel zitierte „blaue<br />

H<strong>im</strong>mel“, wenn er über Geldbußen bis zu 500 Euro oder Fahrverbote bis zu einem Monat<br />

entscheidet; das sind die Vorstellungen der Justizministerkonferenz. Das Wissen des Amtsrichters<br />

um die Möglichkeit einer Rechtsmittelkontrolle dürfte vielfach die Gr<strong>und</strong>lage<br />

dafür bilden, dass ihm tatsächlich Vertrauen ent<strong>gegen</strong>gebracht wird – <strong>und</strong> dass tatsächlich<br />

nur wenig zur Kontrolle ans Oberlandesgericht transportiert wird.<br />

Wie sehr das prinzipielle Fehlen von Kontrolle dargebrachtes Vertrauen gefährden kann<br />

möchte ich an einem Beispiel verdeutlichen, mit dem ich meine Ausführungen dann auch<br />

beenden will. Es handelt sich in meinen Augen um einen stillen Skandal des Rechtsstaats.<br />

Die dritte Gewalt <strong>im</strong> Staate heißt nicht zufällig so, sie ist eben auch die letzte der drei Gewalten.<br />

Dementsprechend heißt es <strong>im</strong> Gr<strong>und</strong>gesetz ja auch nicht etwa, die rechtsprechende<br />

Gewalt sei „Sache der Richter“ oder „wird von Richtern wahrgenommen“ o. ä., nein<br />

nach Art. 92 GG ist sie den Richtern „anvertraut“.<br />

Ein solches Vertrauen ist kraft Natur der Sache dort die einzige Regelungsgr<strong>und</strong>lage, wo<br />

es um Zeit geht, die bekanntlich flüchtig ist <strong>und</strong> unwiederbringlich verstreicht. Dort, wo es<br />

um schnelles richterliches Handeln geht, versagt zwangsläufig auch die Möglichkeit nachträglicher<br />

Kontrolle durch Rechtsmittel. Wer um schnellen, um einstweiligen Rechtsschutz<br />

bei Gerichten nachsucht, dem bleibt nichts als das Vertrauen darauf, dass die Richter<br />

schnell entscheiden. Soweit ich es beurteilen kann, geschieht das auch weithin <strong>im</strong><br />

Bereich der ordentlichen Justiz; Anträge auf Arrest <strong>und</strong> einstweilige Verfügungen werden<br />

innerhalb von Tagen beschieden, wenn es nicht am selben Tag geschieht.<br />

Ganz anders sieht das leider <strong>im</strong> Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus. Wird hier<br />

einem Bürger von der Verwaltung die Fahrerlaubnis entzogen, weil sie ihn für ungeeignet<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen hält, so wird für diese Verwaltungsentscheidung regelmäßig<br />

zugleich die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, d.h. der betreffende Bürger darf<br />

nach Zustellung dieses Bescheides – bei Strafe nach § 21 Abs. 1 StVG – kein Kraftfahrzeug<br />

mehr führen. Wendet er sich nun mit der Bitte um einstweiligen Rechtsschutz an das<br />

zuständige Verwaltungsgericht, stellt er also den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden<br />

Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO, so wird ihm in vielen Fällen der Rechtsschutz<br />

letztlich schlicht verweigert. Denn anders kann man es kaum werten, wenn sich<br />

Verwaltungsgerichte mehrere Monate Zeit lassen, bevor sie eine Entscheidung über solche<br />

Anträge erlassen. Das aber scheint die traurige Regel in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

zu sein, soweit es um den angeblichen vorläufigen Rechtsschutz geht. So<br />

stellt sich das für mich jedenfalls ausweislich der veröffentlichten Entscheidungen über<br />

solche Anträge dar, die ich in den letzten Jahren aufmerksam auf die – vielfach in diesen<br />

Entscheidungen mitgeteilten – Daten hin gesichtet habe.<br />

Um zu verdeutlichen, warum ich das einen (stillen) Skandal genannt habe, mag ein Verweis<br />

auf die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte genügen, nach der der drohende<br />

Verlust der wirtschaftlichen Existenzgr<strong>und</strong>lage durch ein an sich verwirktes Fahrverbot<br />

dazu führen kann, dass dieses nicht verhängt wird – die Gerichte haben das jeweils zu prüfen.<br />

Entscheidet hin<strong>gegen</strong> ein Verwaltungsgericht – ein durchaus noch nicht extraordinärer<br />

Vorgang – erst drei Monate nach dem Bescheid der Verwaltungsbehörde über den Antrag<br />

des Betroffenen auf einstweiligen Rechtsschutz über den Antrag, so mag sich diese<br />

wirtschaftliche Existenzvernichtung bereits ereignet haben (<strong>und</strong> das wird vielfach der Fall<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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