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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Dokumentation<br />

den. Die Einführung eines spezialgesetzlich geregelten Melderechts lehnten die Teilnehmer<br />

des Arbeitskreises mit großer Mehrheit ab. Die Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht<br />

soll sich auch weiterhin nach den Regeln des rechtfertigenden Notstandes best<strong>im</strong>men.<br />

Auch in diesem Fall soll keine Meldepflicht bestehen.<br />

Dr. UWE GRAEGER, Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main, leitete den Arbeitskreis VI:<br />

„Verkehrsüberwachung in Deutschland <strong>und</strong> Europa – Unterschiedliche Konzepte – Umfassende<br />

Halterhaftung – Schärfere Sanktionen“. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> ihres Ziels, die<br />

Zahl der Verkehrstoten in Europa bis zum Jahr 2010 zu halbieren, hat die Europäische<br />

Kommission Empfehlungen vorgelegt, die Gr<strong>und</strong>lage einer regen <strong>und</strong> kontrovers geführten<br />

Diskussion in diesem Arbeitskreis waren. (Die Empfehlung der Kommission vom<br />

21. Oktober 2003 [2004/345/EG] ist in Auszügen in diesem Heft abgedruckt.)<br />

Die Referentin CARLA DE VRIES von der Europäischen Kommission in Brüssel verglich<br />

die Inhalte der Empfehlung mit den juristischen <strong>und</strong> tatsächlichen Gegebenheiten in<br />

Deutschland. Sie ging dabei auf die drei wichtigsten Ursachen von Verkehrsunfällen<br />

mit Todesfolge, nämlich Geschwindigkeitsüberschreitungen, <strong>Alkohol</strong> am Steuer <strong>und</strong> das<br />

Nichtverwenden von Rückhalteeinrichtungen ein (vgl. ausführlich den Beitrag von<br />

DE VRIES in diesem Heft).<br />

Rechtsanwalt Dr. MARKUS SCHÄPE vom ADAC stand den Kommissionsempfehlungen<br />

eher skeptisch <strong>gegen</strong>über: „Die nähere Betrachtung der Kommissionsempfehlungen …<br />

zeigt jedoch, dass deren Ansätze nicht das versprochene Allheilmittel sind, sondern vielmehr<br />

neue, rechtlich kaum lösbare Probleme hervorbringen.“ Die von der Kommission<br />

gewünschte Halterhaftung bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sei „aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen unhaltbar“ (vgl. ausführlich den Beitrag von SCHÄPE in diesem Heft).<br />

Die Kommissionsempfehlung hinsichtlich der stichprobenweisen Atemalkoholkontrollen<br />

brachte SCHÄPE auf den Punkt: Der Einsatz sog. Vortester unabhängig von jedem Anfangsverdacht<br />

bedeute die Einführung der „verdachtsfreien <strong>Alkohol</strong>kontrolle“.<br />

Hinsichtlich des fehlenden Anfangsverdachts für Maßnahmen nach § 81a StPO könne<br />

durch die Verweigerung der (freiwilligen) Mitwirkungshandlung an der Atemalkoholmessung<br />

ein konkreter Tatverdacht i. S. d. § 81a StPO fingiert werden. Dogmatische Bedenken<br />

müssten <strong>im</strong> Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen individuellen Rechten des<br />

Einzelnen <strong>und</strong> den Rechten der Gemeinschaft zurückstehen.<br />

Dr. FRANK ALBRECHT, Regierungsdirektor <strong>im</strong> <strong>B<strong>und</strong></strong>esministerium für Verkehr, Bau- <strong>und</strong><br />

Wohnungswesen, Berlin, betonte insbesondere die Bedeutung der Möglichkeit der europaweiten<br />

Vollstreckung von Sanktionen wegen Verkehrsverstößen. Er warnte vor verfrühten<br />

europäischen Regelungen mit verbindlichem Charakter über die Methoden bei der<br />

Durchsetzung der Verkehrsregeln. Die zugr<strong>und</strong>eliegenden Bedingungen dafür seien in den<br />

einzelnen Mitgliedstaaten noch zu unterschiedlich.<br />

Die Diskussion erfolgte weitgehend berufsgruppenorientiert (vgl. dazu SCHEFFLER in<br />

diesem Heft). So wurden den Argumenten einer einfachen <strong>und</strong> effizienten Verfolgung <strong>und</strong><br />

Sanktionierung von Straßenverkehrsverstößen die elementaren Gr<strong>und</strong>sätze des deutschen<br />

Verfassungsrechts ent<strong>gegen</strong>gehalten.<br />

Mit großer Mehrheit hat der Arbeitskreis VI schließlich folgende Empfehlungen – Auszug<br />

– beschlossen:<br />

1. Die Empfehlung der Europäischen Kommission zur Verkehrsüberwachung wird <strong>im</strong><br />

Gr<strong>und</strong>satz begrüßt; eine verbindliche europäische Regelung wird jedoch abgelehnt. Die<br />

Kommission wird aufgefordert, die in der Empfehlung enthaltenen Durchsetzungsmaß-<br />

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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