Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Zur Diskussion Halterhaftung als „prinzipiell verfehlt“ unter Hinweis auf Art. 6 EMRK und den Verfassungsrang des Schuldprinzips bezeichnet hatte, möge dies anschaulich illustrieren. Es wäre schade, wenn irgendwann die in Goslar gefaßten Empfehlungen ähnlich distanziert zur Kenntnis genommen würden wie häufig Beschlüsse berufsständischer (Jahres-)- Tagungen … Anschrift des Verfassers: Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht und Kriminologie Europa-Universität Viadrina Große Scharrnstraße 59 15230 Frankfurt (Oder) 119 BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

120 Dokumentation BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Dokumentation 43. Deutscher Verkehrsgerichtstag vom 26. bis 28. Januar 2005 in Goslar Bericht über die Eröffnungsveranstaltung und die Arbeitskreise Seiten 120–147 Seit über vier Jahrzehnten lädt die Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaften e.V. alljährlich diejenigen, die auf den Gebieten des Verkehrsrechts und den diesem Rechtsgebiet verbundenen Wissenschaften tätig sind, zum Deutschen Verkehrsgerichtstag nach Goslar ein. Auch in diesem Jahr fanden sich etwa 1 500 Teilnehmer ein. Während der traditionellen Eröffnungsfeier in der Kaiserpfalz hob Generalbundesanwalt KAY NEHM, Präsident der veranstaltenden Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaften e.V., in seiner Begrüßungsansprache u. a. hervor, dass im vergangenen Jahr die Zahl der Verkehrstoten mit voraussichtlich 5 850 auf den niedrigsten Stand seit der Einführung dieser Statistik vor 50 Jahren gesunken sei. Da aber „menschliche Unzulänglichkeiten“ nach wie vor die Hauptunfallursachen seien, bedürfe es auch weiterhin zur Änderung individueller Verhaltensweisen stetiger Überzeugungsarbeit, „bisweilen auch der nachdrücklichen verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, wenn nicht gar der gerichtlichen Bestrafung.“ Das gelte insbesondere für die Hauptunfallursachen Alkohol, Drogen und überhöhte Geschwindigkeit. Vor allem bei jungen Kraftfahrern zwischen 18 und 25 Jahren sei diesbezüglich auch in der Zukunft noch viel zu tun. Im Anschluss daran betonte Prof. Dr. FRIEDRICH DENCKER, Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages, in seiner Eröffnungsansprache, dass den auf die Verkehrssicherheit bezogenen Harmonisierungsbestrebungen der Europäischen Kommission mit Vorsicht zu begegnen sei. Das gelte jedenfalls solange sich diese Bestrebungen in „möglichst viel Kontrolle und Repression“ erschöpfen. Gegen die (in den Niederlanden praktizierte) europaweite Einführung der Halterhaftung bei Geschwindigkeitsverstößen äußerte er mit Blick auf das Schuldprinzip ebenfalls Bedenken. Im Hinblick auf die hohe Gurtanlegequote in Deutschland führte er aus, dass diese nicht durch besonders viel Kontrolle und Repression erreicht worden sei, sondern vielmehr durch Aufklärungsmaßnahmen und die Zivilrechtsprechung. Die Eröffnungsansprache DENCKERS ist aufgrund des Bezuges zur Thematik dieser Fachzeitschrift vollständig abgedruckt in diesem Heft. Prof. Dr. Dr. h.c. SPIROS SIMITIS aus Frankfurt am Main thematisiert in seinem Plenarvortrag „Maut, Videoüberwachung … – was ist uns der Datenschutz noch wert?“ die immer größer werdende Datenflut und Datenverarbeitung und deren heutige Bedeutung in allen sozialen Bereichen. Er stellte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das „die Kommunikations- und Partizipationsfähigkeit des Einzelnen erst ermöglicht“, als Grundrecht und insbesondere als unverzichtbare Demokratievoraussetzung dar. Im Arbeitskreis I „VVG-Reform – Alles-oder-Nichts-Prinzip – Mehr Verbraucherschutz – Deckungsschutz trotz Zahlungsverzugs“ ging Dr. BRUNO GAS u. a. auf die von der VVG-

Zur Diskussion<br />

Halterhaftung als „prinzipiell verfehlt“ unter Hinweis auf Art. 6 EMRK <strong>und</strong> den Verfassungsrang<br />

des Schuldprinzips bezeichnet hatte, möge dies anschaulich illustrieren.<br />

Es wäre schade, wenn irgendwann die in Goslar gefaßten Empfehlungen ähnlich distanziert<br />

zur Kenntnis genommen würden wie häufig Beschlüsse berufsständischer (Jahres-)-<br />

Tagungen …<br />

Anschrift des Verfassers:<br />

Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler<br />

Lehrstuhl für Strafrecht,<br />

Strafprozeßrecht <strong>und</strong> Kr<strong>im</strong>inologie<br />

Europa-Universität Viadrina<br />

Große Scharrnstraße 59<br />

15230 Frankfurt (Oder)<br />

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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