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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Zur Diskussion<br />

Gründe für die Entziehung oder Sperrfrist nicht mehr bestehen <strong>und</strong> ein entsprechender Antrag<br />

auf Inland-Fahrberechtigung positiv beschieden worden ist (§ 28 Abs. 5 FeV). Für<br />

Fälle, die unter § 4 IntKfzVO fallen, gilt Entsprechendes in § 4 Abs. 4 IntKfzVO. Das wird<br />

bestätigt durch einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg v. 11. 02. 2003 18 ), wonach der<br />

Inhaber einer schweizerischen Fahrerlaubnis, der in Deutschland wohnt <strong>und</strong> dem die deutsche<br />

Fahrerlaubnis wegen einer <strong>Alkohol</strong>problematik i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO verwaltungsbehördlich<br />

(also ohne Sperrfrist) entzogen worden war, mit der schweizerischen<br />

Fahrerlaubnis in Deutschland nicht fahren darf, unabhängig davon, ob die ausländische<br />

Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis bereits bestand<br />

oder ob sie erst später erworben wurde.<br />

Die Inland-Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzVO ist <strong>im</strong> Verkehrszentralregister<br />

einzutragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 13 StVG) <strong>und</strong> hier auch <strong>im</strong> Bedarfsfall<br />

von den Strafverfolgungsbehörden abzurufen.<br />

Rechtlich ist <strong>gegen</strong> die Antworten des EuGH auf die gestellten beiden Fragen nichts einzuwenden.<br />

Der leidige Führerscheintourismus, den der EuGH auch verhindern möchte,<br />

wurde allerdings nicht erschwert. Im Gegenteil, anders als bisher müssen die deutschen<br />

Behörden den von einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnisbehörde erteilten Führerschein<br />

zunächst auch als gültig anerkennen, wenn<br />

– vieles für einen Scheinwohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers <strong>im</strong> Land der Fahrerlaubniserteilung<br />

spricht,<br />

– die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde nach Ablauf der von einem deutschen<br />

Strafrichter in Verbindung mit der Fahrerlaubnisentziehung verhängten Sperrfrist.<br />

Diese Fahrberechtigung in Deutschland endet erst, wenn<br />

– die deutsche Verwaltungsbehörde (am Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers) das Recht<br />

in Deutschland von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, aberkennt<br />

(§ 3 Abs. 1 StVG i.V. m. § 46 Abs. 1, 5 FeV) oder<br />

– die ausländische Ausstellerbehörde die Fahrerlaubnis wieder entzieht.<br />

Bis dahin dürfen aber, anders als bis zu der EuGH-Entscheidung, verkehrsgefährliche<br />

Kraftfahrer in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kfz führen. Die so gewonnene Fahrberechtigung<br />

dürfte in den meisten Fällen zwar nur kurzzeitig andauern, bis die kontrollierende<br />

Polizei durch einen Blick in die Personalien (Wohnsitz) <strong>und</strong> das Verkehrszentralregister<br />

einen Verdacht auf Führerscheintourismus schöpft <strong>und</strong> diesen Verdacht umgehend<br />

an die Führerscheinbehörde weitergibt, damit diese gefährlichen Kraftfahrer schnellstmöglich<br />

aus dem Verkehr gezogen werden. Aber bei allem Verständnis für die vom EuGH<br />

geförderte Freizügigkeit des Verkehrs unter den Mitgliedsstaaten ist diese Fahrberechtigung<br />

wahrscheinlich charakterlich ungeeigneter Kraftfahrer <strong>im</strong> Verkehrssicherheitsinteresse<br />

kaum hinnehmbar. BRÄUTIGAM sieht die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt,<br />

wegen der den deutschen Führerscheinbehörden möglichen Maßnahmen gemäß §§ 11 bis<br />

14 FeV, § 46 FeV 19 ). Bevor diese Maßnahmen, z. B. in der Form der Aberkennung des<br />

Rechts von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen<br />

(§ 46 Abs. 5 FeV), greifen, vergeht aber Zeit.<br />

Es fehlt insoweit für die praktische Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zur Verhinderung<br />

des Führerscheintourismus ein europäisches Fahrerlaubnisregister oder eine Vernetzung<br />

jeweiliger nationaler Verkehrszentralregister mit verbessertem Informations- <strong>und</strong><br />

Datenaustausch 20 ) <strong>und</strong> letztlich ein gemeinschaftliches Fahrerlaubnisrecht, das Fahreignungsbedenken<br />

begrifflich genau beschreibt <strong>und</strong> <strong>im</strong> Bereich besonders gefährlicher Fahr-<br />

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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