Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht selbst wenn für die Rauschtat nur eine fakultative Milderung in Frage gekommen wäre (z. B. nach §§ 21, 23 Abs. 2 StGB), jedenfalls dann, wenn diese Milderung im Falle der Verurteilung wegen der Rauschtat voraussichtlich auch vorgenommen worden wäre, und wenn zusätzlich die Verurteilung wegen des Vollrausches nur deshalb erfolgt, weil zugunsten des Angeklagten nicht nur die Verminderung, sondern sogar die Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht auszuschließen ist. Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluß vom 23. September 2004 – 2 Ss 40/04 –.................... 74 11. – Anscheinsbeweis für Verursachung eines Straßenverkehrsunfalls durch Alkoholisierung des Fußgängers – Wird ein Fußgänger, der nachts mit einem Blutalkoholgehalt von 3,47 g ‰ auf einer Landstraße liegt, von einem Pkw überfahren, so besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Unfall durch die Alkoholisierung des Fußgängers verursacht wurde. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 19. April 2004 – 15 U 5/04 – ...................................... 76 12. – Zeitweise Drogenabhängigkeit als Unfallfolge – 1. Entwickelt ein Unfallopfer, das mit knapp 17 Jahren einen schwerwiegenden Verlust seines zuvor intakten Körperschemas erleidet, aufgrund einer erheblichen Umstrukturierung der gewohnten Lebensbedingungen eine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, derzufolge es an Drogen (zunächst Cannabis, dann Heroin) gerät, deren Konsum ihm eine subjektive Entlastung seiner psychischen Problematik bringt, so ist diese gesundheitlich abträgliche Drogenabhängigkeit eine dem Grunde nach entschädigungspflichtige Unfallfolge. 2. Soweit im Bereich des Opferentschädigungsrechts die Auffassung vertreten wird, der Sinn der Entschädigungsleistung bleibe nicht gewahrt, wenn ein Opfer Angehöriger einer Gruppe, namentlich aus der Drogenszene sei, die sich außerhalb der Rechtsordnung stelle, kann diese Einschränkung grundsätzlich nicht in das vom Prinzip des vollständigen Schadensausgleichs beherrschte Zivilrecht hinein genommen werden. Auch ein Drogenabhängiger, der zunächst „immer tiefer in die Szene abrutscht“, hat, wenn und soweit dies unfallbedingt ist, Anspruch auf Schadensersatz. 3. Jedoch muss, da die Strafbarkeit der Beschaffung solcher Drogen und deren gesundheitsschädigende Wirkung allgemein bekannt sind, zu Lasten eines Betroffenen, der noch in der Lage ist, entsprechend dieser Einsicht zu handeln, von vornherein ein hoher Mitverschuldensanteil angesetzt werden. Bei einem Eigenanteil von 2/3, einer schon vorab auf 3/4 begrenzten Unfallfolgenhaftung und einem nach Haschischrauchen dann noch ca. 11/2 bis 2 Jahre anhaltenden Heroinkonsum (bis zum Ausstieg in eine freiwillige substituierende Entzugsbehandlung), erscheint gesamtwürdigend ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR angemessen. Oberlandesgericht Koblenz, Teil-Urteil vom 11. Oktober 2004 – 12 U 621/03 – .......................... 77 13. – Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bei Entziehung der Fahrerlaubnis – Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde greift die Löschungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nur ein, wenn diese Entziehungsverfügung bestandskräftig geworden und damit nach § 4 Abs. 1 StVG eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eingetreten ist. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 06. Februar 2004 – 10 S 2821/03 – 80 14. – Anordnung einer MPU wegen einer im Jahr 1991 begangenen Trunkenheit im Verkehr – Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Fall eines Fahrzeugführers, der im Jahr 1991 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (Blutalkoholgehalt über 1,6 Promille) unter Entzie- 13 Seite BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

14 BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Rechtsprechungsübersicht Seite hung der Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden war, ist rechtmäßig, da diese Straftat auch noch im Jahr 2004 verwertbar ist. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. Mai 2004 – 1 R 25/03 – ........................ 82 15. – Keine Verletzung des Ermessensspielraums bei Entscheidung für Pkw-Abschleppung eines alkoholisierten Fahrers – Der insoweit bestehende Ermessensspielraum ist nicht verletzt, wenn sich die Polizei grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeuges eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers entscheidet. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 06. August 2004 – 7 A 11180/04.OVG – 84 16. – Verfassungsmäßigkeit des § 24a Abs. 2 StVG – *) 1. § 24a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Regelung dahin ausgelegt wird, daß eine Wirkung in ihrem Sinne nur vorliegt, wenn eine THC- Konzentration im Blut festgestellt wird, die es als möglich erscheinen läßt, daß der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. 2. Der Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit ist für THC die Grundlage entzogen, weil infolge des technischen Fortschritts sich Spuren von THC über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen lassen, so daß auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann. 3. Vor diesem Hintergrund ist es mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn bei Auslegung und Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG allein darauf abgestellt wird, daß im Blut des Betroffenen THC im Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml festgestellt worden war. Bundesverfassungsgericht (2. Kammer), Beschluß vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – (mit Anmerkung von Scheffler und Halecker) ................................................................................ 156 17. – Protokolle über Atemalkoholtests als Gegenstand des Urkundenbeweises – *) Bei der Durchführung eines Atemalkoholtests handelt es sich um eine mechanische Verrichtung, die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befaßten Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel im Hinblick auf das Ergebnis in der Regel die Urkunde ist. Protokolle über Atemalkoholtests können deshalb Gegenstand des Urkundenbeweises sein. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2004 – 1 StR 145/04 –...................................................... 161 18. – Verhängung eines Fahrverbotes gegen einen Taxifahrer – Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 StVG ist auch bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte dann veranlasst, wenn es sich bei dem Fahrzeugführer um einen wiederholt auffällig gewordenen uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den nur noch durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden kann. Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 02. März 2004 – 1 Ss 18/04 – ................................ 161 19. – Amtsimmunität als mögliches Verfahrenshindernis bei Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten – Die Amtsimmunität von Honorarkonsuln betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrung konsularischer Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungs-

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hung der Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden war, ist rechtmäßig, da diese Straftat auch<br />

noch <strong>im</strong> Jahr 2004 verwertbar ist.<br />

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. Mai 2004 – 1 R 25/03 – ........................ 82<br />

15. – Keine Verletzung des Ermessensspielraums bei Entscheidung für Pkw-Abschleppung eines<br />

alkoholisierten Fahrers –<br />

Der insoweit bestehende Ermessensspielraum ist nicht verletzt, wenn sich die Polizei<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich für das Abschleppen des Fahrzeuges eines unter <strong>Alkohol</strong>einfluss stehenden Fahrers<br />

entscheidet.<br />

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 06. August 2004 – 7 A 11180/04.OVG – 84<br />

16. – Verfassungsmäßigkeit des § 24a Abs. 2 StVG –<br />

*) 1. § 24a Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2 StVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die<br />

Regelung dahin ausgelegt wird, daß eine Wirkung in ihrem Sinne nur vorliegt, wenn eine THC-<br />

Konzentration <strong>im</strong> Blut festgestellt wird, die es als möglich erscheinen läßt, daß der untersuchte<br />

Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt<br />

war.<br />

2. Der Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- <strong>und</strong> Nachweiszeit ist für<br />

THC die Gr<strong>und</strong>lage entzogen, weil infolge des technischen Fortschritts sich Spuren von THC<br />

über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen lassen, so daß auch dann noch<br />

ein positiver <strong>Drogen</strong>bef<strong>und</strong> bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum<br />

des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte <strong>und</strong> von der Möglichkeit einer<br />

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann.<br />

3. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn bei Auslegung <strong>und</strong><br />

Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG allein darauf abgestellt wird, daß <strong>im</strong> Blut des Betroffenen<br />

THC <strong>im</strong> Spurenbereich von weniger als 0,5 ng/ml festgestellt worden war.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esverfassungsgericht (2. Kammer), Beschluß vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 –<br />

(mit Anmerkung von Scheffler <strong>und</strong> Halecker) ................................................................................ 156<br />

17. – Protokolle über Atemalkoholtests als Gegenstand des Urk<strong>und</strong>enbeweises –<br />

*) Bei der Durchführung eines Atemalkoholtests handelt es sich um eine mechanische Verrichtung,<br />

die erfahrungsgemäß keinen bleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befaßten<br />

Person hinterläßt, so daß das verläßlichere Beweismittel <strong>im</strong> Hinblick auf das Ergebnis in der<br />

Regel die Urk<strong>und</strong>e ist. Protokolle über Atemalkoholtests können deshalb Gegenstand des Urk<strong>und</strong>enbeweises<br />

sein.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2004 – 1 StR 145/04 –...................................................... 161<br />

18. – Verhängung eines Fahrverbotes <strong>gegen</strong> einen Taxifahrer –<br />

Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober <strong>und</strong> beharrlicher Verletzung der Pflichten<br />

eines Kraftfahrzeugführers nach § 25 Abs. 1 StVG ist auch bei Vorliegen einer außerordentlichen<br />

Härte dann veranlasst, wenn es sich bei dem Fahrzeugführer um einen wiederholt auffällig<br />

gewordenen uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den nur noch durch die Verhängung<br />

eines Fahrverbots eingewirkt werden kann.<br />

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluß vom 02. März 2004 – 1 Ss 18/04 – ................................ 161<br />

19. – Amts<strong>im</strong>munität als mögliches Verfahrenshindernis bei Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten<br />

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Die Amts<strong>im</strong>munität von Honorarkonsuln betrifft nur solche Taten, die sie in Wahrung konsularischer<br />

Aufgaben begangen haben. Deshalb unterliegt die Ahndung von Verkehrsordnungs-

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