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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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112 Zur Diskussion<br />

Nach Rückverlegung des Wohnsitzes nach Deutschland kann mit der nach Ablauf der<br />

deutschen Sperrfrist erteilten ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis unbeanstandet in<br />

Deutschland gefahren werden. GEIGER will die automatische Anerkennung der nach Ablauf<br />

der deutschen Sperrfrist erteilten ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis nur dann<br />

gelten lassen, wenn keine weiteren Anforderungen an die Wiedererteilung einer deutschen<br />

Fahrerlaubnis gestellt werden können 17 ). Für diese Auslegung <strong>im</strong> Wege „teleologischer<br />

Reduktion“ spricht aber angesichts der vom EuGH geforderten „engen“ Auslegung<br />

nationaler Sonderregelungen wenig. Mögliche Fahreignungsbedenken nach<br />

deutschem Fahrerlaubnisrecht i. S. d. §§ 11–14 FeV können, wenn sie der Führerscheinbehörde<br />

z. B. durch die Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG bekannt geworden sind, unter<br />

Umständen zur verwaltungsbehördlichen Aberkennung des Rechts führen, von der<br />

ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1<br />

StVG i.V. m. § 46 Abs. 1, 5 FeV; siehe auch § 4 Abs. 4 IntKfzVO). Weiter bestehende<br />

Verkehrssicherheitsbedenken <strong>gegen</strong> diese Verfahrensweise können erst durch eine endgültige<br />

übereinst<strong>im</strong>mende Gemeinschaftsregelung der Mitgliedsstaaten mit gleichwertigen<br />

Verkehrssicherheitssystemen bei der Fahrerlaubniserteilung behoben werden. Die<br />

deutschen Strafverfolgungsbehörden müssen die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis<br />

als gültig anerkennen. Der Ablauf der Sperrfrist ist aus dem Verkehrszentralregister<br />

zu entnehmen. Etwaige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erteilung der<br />

ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis, z. B. wegen einer <strong>Alkohol</strong>problematik, sind<br />

dem Kraftfahrt-<strong>B<strong>und</strong></strong>esamt in Flensburg unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie<br />

91/439/EWG mit einer kurzen Begründung z.w.V. mitzuteilen. Eine Abschrift dieser<br />

Mitteilung sollte der für den deutschen Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zuständigen<br />

Führerscheinbehörde übersandt werden.<br />

Eine nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erteilte Drittstaaten-Fahrerlaubnis, z. B.<br />

Libanon, Türkei, Schweiz, führt aber nicht zur automatischen Anerkennung in Deutschland,<br />

weil insoweit die in der EU-/EWR-Gemeinschaft bereits bestehenden fahrerlaubnisrechtlichen<br />

Gemeinsamkeiten fehlen. In diesen Fällen ist wie bisher zu verfahren, d. h. zunächst<br />

muss der Wohnsitz i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 IntKfzVO überprüft werden. Wohnte der Inhaber<br />

der Drittstaaten-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung dieser ausländischen Fahrerlaubnis<br />

in Deutschland (Studenten-Sonderfall beachten!), ist ein Ermittlungsverfahren<br />

wegen des Verdachts des Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis einzuleiten. In Fällen<br />

nicht erwiesener Kraftfahreignung dürfen in Deutschland wohnende Drittstaaten-Fahrerlaubnisinhaber<br />

erst nach Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis oder unter Vorlage der<br />

gemäß § 4 Abs. 4 IntKfzVO erteilten Fahrberechtigung in Deutschland fahrerlaubnispflichtige<br />

Kfz führen.<br />

Was <strong>im</strong> Fall einer lebenslangen Sperrfrist (§ 69a Abs. 1 S. 2 StGB), deren Endlosigkeit<br />

ohne wesentliches Verkehrssicherheitsrisiko in ein nach Jahren best<strong>im</strong>mtes Höchstmaß geändert<br />

werden könnte, <strong>und</strong> der verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehung (§ 3<br />

StVG), die keine Sperrfristen kennt, gelten soll, wird vom EuGH nicht erörtert. Möglicherweise<br />

deshalb nicht, weil die deutsche Seite die nationalen Besonderheiten der Fahreignungsbeurteilung<br />

– z. B. Fahrerlaubnisentziehung ist keine Kr<strong>im</strong>inalstrafe, sondern<br />

eine Maßregel der Besserung <strong>und</strong> Sicherung; bei <strong>Alkohol</strong>problematik eine medizinischpsychologische<br />

Begutachtung (§ 13 FeV) – nicht in dem erforderlichen Maße fachkompetent<br />

vorgetragen <strong>und</strong> vertreten hat. In letztgenannten Fällen darf von einer ausländischen<br />

EU-/EWR-Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Inland erst wieder Gebrauch gemacht werden, wenn die<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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