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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Zur Diskussion<br />

Zur Vorlagefrage 1)<br />

Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b <strong>und</strong> Art. 9 der Richtlinie<br />

91/439/EWG des Rates vom 29. 07. 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie<br />

97/26/EG des Rates vom 02. 06. 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem<br />

von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb<br />

versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber<br />

seinen ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats <strong>und</strong> nicht <strong>im</strong><br />

Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats gehabt hat.<br />

Konsequenzen für das deutsche Fahrerlaubnisrecht<br />

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung insoweit fest, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie<br />

91/439/EWG die EU-/EWR-Mitgliedsstaaten gr<strong>und</strong>sätzlich zur <strong>gegen</strong>seitigen Anerkennung<br />

der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität<br />

verpflichtet, was das Wohnsitzerfordernis betrifft. Damit folgt der EuGH mit Blick auf<br />

die Erleichterung möglichst freizügiger Mobilität der Gemeinschaftsbürger innerhalb<br />

der EU- <strong>und</strong> EWR-Staaten offenbar dem Vortrag der niederländischen Regierung, die insoweit<br />

auf das <strong>gegen</strong>seitige Vertrauen in die Respektierung weitgehend harmonisierter<br />

Vorschriften verweist 9 ). Es ist ausschließlich Sache der ausstellenden Behörde zu<br />

prüfen, ob der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> Ausstellungsstaat hat<br />

oder nicht. Was fahrerlaubnisrechtlich unter ordentlichem Wohnsitz zu verstehen ist,<br />

beschreibt Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG für die EU-Gemeinschaft übereinst<strong>im</strong>mend<br />

mit der deutschen Vorschrift in § 7 FeV. Danach wird ein ordentlicher Wohnsitz<br />

als absichtlicher Lebens- <strong>und</strong> Verkehrsschwerpunkt da angenommen, wo eine Person<br />

wegen persönlicher <strong>und</strong> beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen<br />

– wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm <strong>und</strong> dem<br />

Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. mindestens 185 Tage <strong>im</strong> Kalenderjahr zusammenhängend<br />

wohnt. Ein oder zwei Urlaubswochen <strong>im</strong> Ausland hindern den Zusammenhang<br />

nicht. Sonderregelungen gelten für Schüler <strong>und</strong> Studenten, die sich ausschließlich<br />

zu Ausbildungszwecken <strong>im</strong> EU-/EWR-Ausland aufhalten (Art. 9 der<br />

Richtlinie 91/439/EWG; § 7 Abs. 2, 3 FeV). Mit dem Besitz des Führerscheins ist<br />

nachgewiesen, dass der Inhaber des Führerscheins <strong>im</strong> Zeitpunkt der Ausstellung<br />

des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz i. S. d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der<br />

Richtlinie 91/439/EWG, Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG <strong>im</strong> Ausstellungsstaat<br />

hatte. Das gilt <strong>gegen</strong>über den deutschen Strafverfolgungsbehörden, also auch bei polizeilichen<br />

Verkehrskontrollen <strong>im</strong> <strong>B<strong>und</strong></strong>esgebiet. Damit sind die aufwändigen Ermittlungen<br />

deutscher Staatsanwaltschaften zum ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> EU-Ausland, z. B.<br />

Niederlanden, überflüssig. Stellt sich später heraus, dass die Wohnsitzvoraussetzungen<br />

nicht gegeben waren, ist es allein Sache des Ausstellungsstaates, die notwendigen Maßnahmen<br />

zu ergreifen. Verfügt ein anderer Mitgliedsstaat über Erkenntnisse der Polizei,<br />

StA, Gericht oder Verwaltungsbehörde, die ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen<br />

Ausstellung des Führerscheins eines anderen Mitgliedsstaates begründen, gebietet es die<br />

in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG normierte Pflicht zur <strong>gegen</strong>seitigen Unterstützung,<br />

diese Informationen an den Ausstellungsmitgliedsstaat weiterzugeben zur<br />

weiteren Veranlassung <strong>und</strong> dementsprechend Aufklärung zu verlangen. Wie dieser<br />

Informationsfluss, z. B. Zustellung mit Übersetzung <strong>und</strong> Rückantwort, in der Praxis<br />

aussehen soll <strong>und</strong> wer die Kosten trägt, dazu sagt der EuGH nichts. Der Informations-<br />

109<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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