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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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108 Zur Diskussion<br />

Bindungswirkung der EuGH-Entscheidungen<br />

Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts bindet die nationalen Gerichte 3 ). Die deutschen<br />

Gerichte müssen die in den Vorabentscheidungen des EuGH enthaltenen Auslegungsergebnisse<br />

auf die von ihnen zu entscheidenden Einzelfälle übertragen <strong>und</strong> der einzelne<br />

Bürger kann sich <strong>im</strong> gegebenen Fall vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf Art. 1<br />

Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berufen 4 ).<br />

Zulässigkeit der Vorlagefrage<br />

Der EuGH kann die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn<br />

– eine sachdienliche Beantwortung der Frage mangels ausreichender tatsächlicher oder<br />

rechtlicher Angaben nicht möglich ist oder<br />

– die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts keinen Zusammenhang mit der Realität<br />

oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens erkennen lässt oder<br />

– das Problem hypothetischer Natur ist.<br />

Bei behebbaren Mängeln der Vorlagefragen, z. B. sehr knapp gefasste Vorlagefragen,<br />

kann der EuGH mit Klarstellungsersuchen reagieren 5 ).<br />

Auf Gr<strong>und</strong> des vom AG Frankenthal dem EuGH vorgelegten Sachverhalts, ergänzt<br />

durch Informationen über ein Klarstellungsersuchen, <strong>und</strong> be<strong>im</strong> Gerichtshof eingereichte<br />

Erklärungen der deutschen <strong>und</strong> der niederländischen Regierung, hat der EuGH die Vorlagefrage<br />

zur Auslegung des EU-/EWR-Gemeinschaftsrechts zugelassen, allerdings umformuliert<br />

<strong>und</strong> auf die Fragestellung Nr. 2) ausgeweitet 6 ), was GEIGER mit Blick auf die<br />

Ausweitung der Fragestellung zu dem guten Rat an den EuGH veranlasste, der EuGH solle<br />

nur die Fragen beantworten, zu denen er befragt wird 7 ).<br />

Die Fragen an den EuGH<br />

1) Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b <strong>und</strong> Art. 9 der Richtlinie<br />

91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat<br />

ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach<br />

den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung<br />

des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz <strong>im</strong> Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats<br />

<strong>und</strong> nicht <strong>im</strong> Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats gehabt hat?<br />

2) Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen,<br />

dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen<br />

Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil <strong>im</strong> Hoheitsgebiet<br />

des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine<br />

Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis<br />

angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete<br />

Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen<br />

war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist?<br />

Die Antworten des EuGH<br />

Die 5. Kammer des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg hat mit Urteil v.<br />

29. 04. 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper 8 ) unter Berücksichtigung der von der<br />

deutschen, niederländischen <strong>und</strong> italienischen Regierung sowie der Kommission eingereichten<br />

Stellungnahmen auf diese Fragen wie folgt geantwortet:<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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