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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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bei § 74 Abs. 1 StGB, alle Handlungen von der unmittelbaren Tatvorbereitung …“ 67 ).<br />

Damit würde jedoch negiert werden, dass § 44 Abs. 1 StGB auch weiterhin eine Straftat <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges fordert. Wie bereits unter II. 5 aufgezeigt<br />

wurde, kann davon jedoch nicht mehr gesprochen werden, wenn der Täter das<br />

Kraftfahrzeug nur während einer straflosen Vorbereitungshandlung geführt hat 68 ).<br />

Schließlich <strong>im</strong>pliziert die vorgenommene Konkretisierung der Zusammenhangstat in<br />

einer Regelanordnung die Ausnahme in zwei Richtungen 69 ): Einerseits kann vom Fahrverbot<br />

abgesehen werden, obwohl die Regelvoraussetzungen gegeben sind. Soll andererseits<br />

aber auch ein Fahrverbot angeordnet werden können, obwohl die Regelvoraussetzungen<br />

nicht gegeben sind? Wo verläuft dann die Trennlinie der sog. Zusammenhangstat? Versteckt<br />

sich dahinter vielleicht das generelle Fahrverbot für die allgemeine Kr<strong>im</strong>inalität?<br />

Die aufgeworfene Problematik einer unzureichenden Grenzziehung bei der Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

der Zusammenhangstat wird durch die geplante Regelanordnung jedenfalls<br />

nicht beseitigt, sondern vielmehr verschärft!<br />

IV. Fazit<br />

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die extensive Auslegung des Begriffs der Zusammenhangstat<br />

in der bisherigen Rechtsprechung vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt<br />

ist. Dabei werden insbesondere <strong>im</strong> Bereich der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Begründung<br />

der Zusammenhangstat Elemente der Ungeeignetheitsprüfung herangezogen.<br />

Erforderlich ist jedoch eine von der Ungeeignetheitsfrage getrennte Prüfung der Zusammenhangstat,<br />

will man ihre wortgleiche Interpretation auch <strong>im</strong> Bereich des Fahrverbotes<br />

erhalten. Bejaht werden sollte sie ausschließlich in den Fällen, in denen das Führen<br />

eines Kraftfahrzeugs durch den Täter bei Begehung der Straftat erfolgt <strong>und</strong> sich dabei als<br />

feststehender Bestandteil der Tatausführung erweist. Die geplante Einführung des Fahrverbotes<br />

als Regelsanktion für sog. Zusammenhangstaten kann aufgr<strong>und</strong> der darin enthaltenen<br />

Legit<strong>im</strong>ierung der derzeitig extensiven Auslegung der Zusammenhangstat nicht befürwortet<br />

werden.<br />

Zusammenfassung<br />

Der Beitrag setzt sich inhaltlich mit der Thematik auseinander, unter welchen Voraussetzungen der Täter eine<br />

Straftat <strong>im</strong> Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, sog. „Zusammenhangstat“<br />

i. S. d. §§ 69 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB. Die in der bisherigen Judikatur gängige Formel „das Kraftfahrzeug muss als<br />

Fortbewegungsmittel zur Vorbereitung, Durchführung, Ausnutzung oder Verdeckung einer Straftat dienen“ erweist<br />

sich dabei als zu weitgehend <strong>und</strong> mit dem Wortlaut der §§ 69 Abs. 1, 44 Abs. 1 StGB nicht vereinbar. Im<br />

Interesse einer einheitlichen <strong>und</strong> widerspruchsfreien Sanktionspraxis sollte deshalb eine engere Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

erfolgen. Diese erschöpft sich nicht bereits in dem vom 4. Strafsenat des <strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshofes <strong>im</strong> Bereich<br />

der Entziehung der Fahrerlaubnis geforderten verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang. Denn insoweit muss<br />

sich erst für die Bejahung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ein symptomatischer Verkehrsbezug<br />

der Tat erweisen. Vielmehr sollte eine Zusammenhangstat erst dann bejaht werden, wenn das Führen des<br />

Kraftfahrzeuges durch den Täter bei Begehung der Straftat erfolgt <strong>und</strong> sich dabei als feststehender Bestandteil<br />

der Tatausführung erweist. Die <strong>im</strong> Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sanktionenrechts geplante Regelanordnung<br />

eines Fahrverbotes bei sog. Zusammenhangstaten ist abzulehnen. Sie lässt in ihrer bisherigen Ausgestaltung<br />

eine noch weitere Begriffsbest<strong>im</strong>mung der Zusammenhangstat zu <strong>und</strong> verschärft damit die Problematik<br />

einer unzureichenden Grenzziehung.<br />

Schlüsselwörter<br />

Fahrverbot – Entziehung der Fahrerlaubnis – Zusammenhangstat – verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang<br />

– Reform – Sanktionenrecht<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Halecker,<br />

Das Merkmal der sog. „Zusammenhangstat“ be<strong>im</strong> Fahrverbot (§ 44 Abs. 1 StGB)<br />

<strong>und</strong> der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB)

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