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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Halecker,<br />

Das Merkmal der sog. „Zusammenhangstat“ be<strong>im</strong> Fahrverbot (§ 44 Abs. 1 StGB)<br />

<strong>und</strong> der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB)<br />

der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kr<strong>im</strong>inellen Interessen<br />

unterzuordnen 16 ). Für diese Feststellung sei insbesondere bei Nicht-Katalogtaten des<br />

§ 69 Abs. 2 StGB eine nähere Begründung <strong>im</strong> Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung<br />

erforderlich. Denn allein aus dem Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur<br />

Begehung von Straftaten nutzt, ließe sich keine Regelvermutung für seine charakterliche<br />

Ungeeignetheit aufstellen 17 ). Den sog. spezifischen Zusammenhang zwischen Tat <strong>und</strong><br />

Verkehrssicherheit hält der 4. Strafsenat insbesondere aufgr<strong>und</strong> der Rechtsnatur <strong>und</strong> des<br />

Zwecks der Entziehung der Fahrerlaubnis für geboten 18 ). Sie sei als Maßregel der Besserung<br />

<strong>und</strong> Sicherung ausgestaltet. Ihr Zweck bestehe darin, Kraftfahrer für mindestens<br />

sechs Monate vom Verkehr auszuschalten, die durch eine rechtswidrige Tat ihre mangelnde<br />

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bewiesen haben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

diene folglich nicht der allgemeinen Verbrechensbekämpfung, sondern ausschließlich<br />

dem Schutz der Verkehrssicherheit 19 ).<br />

Dieser Auffassung haben sich <strong>im</strong> Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG mit<br />

Ausnahme des 1. Strafsenats alle anderen Strafsenate des <strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshofes der Sache<br />

nach angeschlossen 20 ).<br />

Die <strong>gegen</strong>sätzlichen Rechtspositionen lassen sich auf zwei Kernpunkte reduzieren 21 ),<br />

mit denen sich nunmehr der Große Senat für Strafsachen auseinander setzen muss:<br />

1. Dient die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB ausschließlich dem<br />

Schutz der Verkehrssicherheit oder darüber hinaus auch der allgemeinen Verbrechensbekämpfung?<br />

2. Bedarf es <strong>im</strong> Bereich der sog. Zusammenhangstaten für die Feststellung der charakterlichen<br />

Ungeeignetheit des Täters stets einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat<br />

<strong>und</strong> Täterpersönlichkeit oder entfalten schwerwiegende allgemeine Straftaten (insbesondere<br />

aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts) wie die in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten<br />

Verkehrsvergehen eine Indizwirkung für eine charakterliche Unzuverlässigkeit<br />

des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen?<br />

Es liegt auf der Hand, dass die Klärung der in Frage 2 aufgezeigten prozessualen Seite des<br />

höchstrichterlichen Meinungsstreits entscheidend von der materiell-rechtlichen Best<strong>im</strong>mung<br />

des Maßregelzwecks der Entziehung der Fahrerlaubnis abhängt. Denn insofern ist der<br />

Forderung nach einem spezifischen Zusammenhang zwischen Tat <strong>und</strong> Verkehrssicherheit<br />

eine entsprechend einzelfallbezogene umfassende Gesamtwürdigung <strong>im</strong>manent 22 ).<br />

Die Entscheidung des Großen Senats steht noch aus 23 ). Die Argumentation des 1. Strafsenates<br />

erweckt schnell den Anschein, dass mit dem Erfordernis eines verkehrsspezifischen<br />

Gefahrzusammenhangs die Entziehung der Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Bereich der allgemeinen<br />

Kr<strong>im</strong>inalität praktisch ausgeschlossen wäre. In der Folge blieben Täter, die die<br />

spezifischen Möglichkeiten eines Kraftfahrzeuges zur Begehung von Straftaten ausnutzen<br />

(z. B. entlegene Gegenden auf bequeme <strong>und</strong> rasche Art aufzusuchen; sich der Verfolgung<br />

zu entziehen), verschont <strong>und</strong> der Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 StGB bei sog. Zusammenhangstaten<br />

wäre zu einem Schattendasein verbannt.<br />

In diesem Sinne ist der Vorlagebeschluss des 4. Strafsenates jedoch nicht aufzufassen. Er<br />

versteht sich vielmehr als eine Rückbesinnung auf den eigentlichen Zweck einer Maßregel<br />

der Sicherung <strong>und</strong> versucht unter diesem Aspekt dem Anforderungsprofil des § 69 Abs. 1<br />

StGB eine schärfere Kontur zu verleihen 24 ). Die Notwendigkeit eines verkehrsspezifischen<br />

Gefahrzusammenhangs haben der 3. Strafsenat in seinem Beschluss vom 26. September<br />

2003 25 ) <strong>und</strong> der 4. Strafsenat in seinem Vorlagebeschluss 26 ) umfangreich <strong>und</strong> in überzeu-<br />

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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