Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht Rechtsprechungsübersicht Die auf einen *) folgenden Leitsätze sind von der Schriftleitung formuliert worden. Seite 1. – Strafrahmenverschiebung bei trunkenheitsbedingter verminderter Schuldfähigkeit – *) Die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn der Alkoholkonsum dem Täter (uneingeschränkt) zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist u. a. dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 27. Januar 2004 – 3 StR 479/03 – .......................................... 47 2. – Strafrahmenverschiebung bei trunkenheitsbedingter verminderter Schuldfähigkeit – *) Die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn der Alkoholkonsum dem Täter (uneingeschränkt) zum Vorwurf gemacht werden kann. Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der Alkohol ihn zumindest weitgehend beherrscht. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2004 – 4 StR 54/04 – ...................................................... 48 3. – Strafrahmenverschiebung bei trunkenheitsbedingter verminderter Schuldfähigkeit – 1. Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, wenn sich aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen; seine Entscheidung unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung. *) 2. Soweit die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Frage steht, wird der Tatrichter besonders berücksichtigen müssen, daß der schuldmindernde Umstand einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit angesichts der Absolutheit der Strafdrohung ohne Strafrahmenverschiebung bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigt werden kann. Die Frage der Strafrahmenverschiebung gewinnt im Vergleich zur Prüfung bei zeitigen Freiheitsstrafen deshalb ungleich mehr an Gewicht. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04 – .................................................. 49 4. – Strafrahmenverschiebung bei drogenbedingter Schuldfähigkeit – *) Die Voraussetzungen für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. l StGB bei (vorwerfbar) alkoholisierten Tätern können nicht ohne weiteres auf andere Genuß- und Betäubungsmittel (hier: Kokain) übertragen werden. Die enthemmende Wirkung des Alkohols ist allgemein bekannt. Bei Betäubungsmitteln sind die Wirkungsweisen dagegen differenzierter und unter Umständen weniger konkret vorhersehbar als beim Alkohol, zumal die Dosierung und individuelle Verträglichkeit meist von Fall zu Fall erheblichen Schwankungen unterliegen. Wie bei Alkohol gilt allerdings auch beim (vorwerfbaren) Konsum von Betäubungsmitteln, daß eine Strafmilderung regelmäßig dann ausscheidet, wenn der Täter bereits zuvor unter vergleichbarem Drogeneinfluß gewalttätig geworden ist. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 591/04 – .............................................. 56 11 BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

12 BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Rechtsprechungsübersicht 5. – Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität – *) Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug wiederholt für den Transport von Rauschgift benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Erforderlich ist vielmehr eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung, insbesondere der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 06. April 2004 – 4 StR 100/04 –.............................................. 57 6. – Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB – *) Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 69 Abs. 1 StGB fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität ein spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit nicht ausdrücklich festgestellt werden muß. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 14. Mai 2004 – 1 ARs 31/03 – ................................................ 58 7. – Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB – *) Dem Großen Senat für Strafsachen wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen – ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat und Verkehrssicherheit erforderlich? Bundesgerichtshof, Vorlagebeschluß vom 26. August 2004 – 4 StR 85/04 – ................................ 66 8. – Erforderliche Feststellungen für vorsätzlichen Vollrausch i. S. D. § 323a StGB – *) Zu den erforderlichen Feststellungen für die Annahme eines vorsätzlichen Vollrausches i. S. d. § 323a StGB. Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluß vom 12. November 2003 – Ss 358/03 (I 169) – ............ 73 9. – Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB – Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit bei § 323a StGB *) Vorsätzlich im Sinne des § 323a StGB handelt, wer bei dem Genuß von Rauschmitteln weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt. Darüber hinaus muss sich der Vorsatz des Täters aber auch darauf erstrecken, dass er in dem Rausch wegen Ausschlusses des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen werde. Nur ein fahrlässiges Delikt des Vollrausches liegt deshalb vor, wenn sich der Täter zwar vorsätzlich volltrunken gemacht hat, aber mit keiner Ausschreitung im Vollrausch gerechnet hat, obwohl er mit irgendeiner hätte rechnen können. Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 20. April 2004 – 1 Ss 60/04 – ...................................... 73 10. – Strafrahmenhöhe bei Verurteilung wegen Vollrausch § 323a StGB – *) Bei einer Verurteilung wegen Vollrausches nach § 323a StGB müssen bei der Strafzumessung die anzuwendenden Strafrahmen der Rauschtat und des Vollrausches miteinander ins Verhältnis gesetzt werden. Der konkret in Betracht kommende Strafrahmen wegen der Rauschtat begrenzt dabei mit seinem Höchstmaß, sofern es unter demjenigen des Strafrahmens nach § 323a Abs. 1 StGB liegt, den konkreten Strafrahmen wegen des Vollrausches nach oben hin. Das gilt, Seite

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BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Rechtsprechungsübersicht<br />

5. – Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kr<strong>im</strong>inalität –<br />

*) Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen<br />

Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug wiederholt für den Transport<br />

von Rauschgift benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche<br />

Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Erforderlich ist vielmehr eine nähere<br />

Begründung der Entscheidung aufgr<strong>und</strong> einer umfassenden Gesamtwürdigung, insbesondere der<br />

Tatumstände <strong>und</strong> der Täterpersönlichkeit.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Beschluß vom 06. April 2004 – 4 StR 100/04 –.............................................. 57<br />

6. – Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB –<br />

*) Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung <strong>und</strong> Anwendung des<br />

§ 69 Abs. 1 StGB fest, wonach für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB<br />

wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kr<strong>im</strong>inalität ein spezifischer Zusammenhang<br />

zwischen Tat <strong>und</strong> Verkehrssicherheit nicht ausdrücklich festgestellt werden muß.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Beschluß vom 14. Mai 2004 – 1 ARs 31/03 – ................................................ 58<br />

7. – Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB –<br />

*) Dem Großen Senat für Strafsachen wird folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:<br />

Ergibt sich die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der<br />

Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind,<br />

daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kr<strong>im</strong>inellen Interessen<br />

unterzuordnen – ist somit ein spezifischer Zusammenhang zwischen Anlaßtat <strong>und</strong> Verkehrssicherheit<br />

erforderlich?<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Vorlagebeschluß vom 26. August 2004 – 4 StR 85/04 – ................................ 66<br />

8. – Erforderliche Feststellungen für vorsätzlichen Vollrausch i. S. D. § 323a StGB –<br />

*) Zu den erforderlichen Feststellungen für die Annahme eines vorsätzlichen Vollrausches<br />

i. S. d. § 323a StGB.<br />

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluß vom 12. November 2003 – Ss 358/03 (I 169) – ............ 73<br />

9. – Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB – Abgrenzung<br />

Vorsatz/Fahrlässigkeit bei § 323a StGB<br />

*) Vorsätzlich <strong>im</strong> Sinne des § 323a StGB handelt, wer bei dem Genuß von Rauschmitteln weiß<br />

oder billigend in Kauf n<strong>im</strong>mt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine<br />

Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt. Darüber hinaus<br />

muss sich der Vorsatz des Täters aber auch darauf erstrecken, dass er in dem Rausch wegen Ausschlusses<br />

des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen<br />

irgendwelcher Art begehen werde. Nur ein fahrlässiges Delikt des Vollrausches liegt deshalb vor,<br />

wenn sich der Täter zwar vorsätzlich volltrunken gemacht hat, aber mit keiner Ausschreitung <strong>im</strong><br />

Vollrausch gerechnet hat, obwohl er mit irgendeiner hätte rechnen können.<br />

Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 20. April 2004 – 1 Ss 60/04 – ...................................... 73<br />

10. – Strafrahmenhöhe bei Verurteilung wegen Vollrausch § 323a StGB –<br />

*) Bei einer Verurteilung wegen Vollrausches nach § 323a StGB müssen bei der Strafzumessung<br />

die anzuwendenden Strafrahmen der Rauschtat <strong>und</strong> des Vollrausches miteinander ins Verhältnis<br />

gesetzt werden. Der konkret in Betracht kommende Strafrahmen wegen der Rauschtat<br />

begrenzt dabei mit seinem Höchstmaß, sofern es unter demjenigen des Strafrahmens nach § 323a<br />

Abs. 1 StGB liegt, den konkreten Strafrahmen wegen des Vollrausches nach oben hin. Das gilt,<br />

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