Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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10.12.2012 Aufrufe

Verhoff/Oehmke/Schütz/Weiler, Ein Beitrag zur Berechnung der Mindest-BAK bei Nachtrunkbehauptung angegebenen NT (80 g Ethanol) verursacht wurde und dass zum VZ eine physiologische BAK vorgelegen hat. Wird Fall 1 nach Methode 2 berechnet (Abb. 1b), d. h. die maximal durch den NT erreichbare BAK (1,15 Promille) zuerst vom Entnahmewert (0,76 Promille) abgezogen, ergibt sich ein deutlich negativer Wert. Abbildung 1b: Fall 1, Berechnung nach Methode 2. Dies steht mit der Annahme in Einklang, dass der NT unter Einbeziehung des zwischenzeitlichen Abbaus alleine ausreichen kann, den Entnahmewert zu erklären. Eine Rückrechnung kann somit nicht vorgenommen werden. Fall 2 An einer Ortsdurchfahrtsstraße wurde gegen 23 Uhr ein Verkehrsschild durch einen PKW beschädigt. Mehrere Anwohner wurden durch das Geräusch wach und liefen zum Fenster: Man sah nur noch einen auffällig veränderten PKW wegfahren. Zwei Zeugen konnten das Kennzeichen erkennen und meldeten den Vorfall der Polizei. Der 26 Jahre alte PKW-Halter konnte um 23.40 Uhr nicht zu Hause angetroffen werden. Um ca. 4 Uhr morgens wurden Beamte im Rahmen eines anderen Einsatzes in einer 12 km von der Halteranschrift entfernten Ortschaft auf den gesuchten PKW aufmerksam, der zudem Beschädigungen an der rechten Seite aufwies. Der Fahrzeughalter (186 cm, 80 kg) hielt sich in der Wohnung seiner Freundin auf. Den Beamten fiel Alkoholgeruch auf. Einen Alcotest verweigerte der Fahrzeughalter und gab an, erst nach dem Eintreffen bei seiner Freundin, ab etwa 23.30 Uhr, 3 Dosen Bier à 0,5 Liter getrunken zu haben. Nach dem Verbleib der Dosen befragt, führte er die Beamten zu einem Mülleimer im Hof und wühlte nach längerem Suchen 3 leere Dosen heraus. Um 5.00 Uhr erfolgte die erste Blutentnahme, die eine BAK von 0,87 Promille ergab. Um 5.30 Uhr wurde eine BAK von 0,78 Promille gemessen. Der angegebene NT würde bei dem Beschuldigten von Fall 2 maximal zu einer BAK von 0,97 Promille führen können. Zieht man nach Methode 2 (Abb. 2a) diesen Wert von dem Entnahmewert (0,87 Promille) ab, erhält man einen negativen Wert (– 0,10 Promille). 87 BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

88 Würde man Fall 2 nach Methode 1 bearbeiten (Abb. 2b), könnte der Entnahmewert zunächst auf den VZ (23 Uhr) zurückgerechnet werden. Aufgrund eines Mindest-Abbaus von 0,6 Promille in dieser Zeit, würde sich für den VZ eine Mindest-BAK ohne Berücksichtigung des NTs von 1,47 Promille ergeben. Zieht man im Nachhinein die maximal durch den NT erreichbare BAK (0,97 Promille) ab, erhält man für den VZ unter Berücksichtigung des NTs eine Mindest-BAK von 0,50 Promille. Für Fall 2 soll ebenfalls überprüft werden, ob der angegebene NT ausreicht, den Entnahmewert zu erklären. Vom NT-Beginn (23.30 Uhr) bis zur ersten Blutentnahme sind 5,5 Stunden vergangen, in denen mindestens 0,55 Promille abgebaut werden müssten. Bei dem Entnahmewert von 0,87 Promille müsste der NT folglich mindestens zu einer BAK von 1,42 Promille führen können. Hierfür wären bei dem Körpergewicht von 80 kg (r = 0,7) mindestens 87 g reinen Ethanols notwendig. Demnach kann der angegebene NT (1,5 l Bier, entspr. 60 g Ethanol) alleine nicht ausreichen, den Entnahmewert zu erklären. BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 Verhoff/Oehmke/Schütz/Weiler, Ein Beitrag zur Berechnung der Mindest-BAK bei Nachtrunkbehauptung Abbildung 2a: Fall 2, Berechnung nach Methode 2. Abbildung 2b: Fall 2, Berechnung nach Methode 1.

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Würde man Fall 2 nach Methode 1 bearbeiten (Abb. 2b), könnte der Entnahmewert zunächst<br />

auf den VZ (23 Uhr) zurückgerechnet werden. Aufgr<strong>und</strong> eines Mindest-Abbaus<br />

von 0,6 Promille in dieser Zeit, würde sich für den VZ eine Mindest-BAK ohne Berücksichtigung<br />

des NTs von 1,47 Promille ergeben. Zieht man <strong>im</strong> Nachhinein die max<strong>im</strong>al<br />

durch den NT erreichbare BAK (0,97 Promille) ab, erhält man für den VZ unter Berücksichtigung<br />

des NTs eine Mindest-BAK von 0,50 Promille.<br />

Für Fall 2 soll ebenfalls überprüft werden, ob der angegebene NT ausreicht, den Entnahmewert<br />

zu erklären. Vom NT-Beginn (23.30 Uhr) bis zur ersten Blutentnahme sind<br />

5,5 St<strong>und</strong>en vergangen, in denen mindestens 0,55 Promille abgebaut werden müssten. Bei<br />

dem Entnahmewert von 0,87 Promille müsste der NT folglich mindestens zu einer BAK<br />

von 1,42 Promille führen können. Hierfür wären bei dem Körpergewicht von 80 kg<br />

(r = 0,7) mindestens 87 g reinen Ethanols notwendig. Demnach kann der angegebene NT<br />

(1,5 l Bier, entspr. 60 g Ethanol) alleine nicht ausreichen, den Entnahmewert zu erklären.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Verhoff/Oehmke/Schütz/Weiler,<br />

Ein Beitrag zur Berechnung der Mindest-BAK bei Nachtrunkbehauptung<br />

Abbildung 2a: Fall 2, Berechnung nach Methode 2.<br />

Abbildung 2b: Fall 2, Berechnung nach Methode 1.

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