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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Um 2.00 Uhr konnte die 1. Blutentnahme durchgeführt werden. Diese ergab eine BAK<br />

von 0,76 Promille. Eine weitere um 2.30 Uhr entnommene Blutprobe wies eine BAK von<br />

0,69 Promille auf.<br />

Der Beschuldigte gab an, um 17.10 Uhr in seiner „Scheune“ eingetroffen zu sein <strong>und</strong> unmittelbar<br />

mit Reparaturarbeiten an seinen Fahrzeugen begonnen zu haben. Vorher habe er<br />

an dem Tag keinen <strong>Alkohol</strong> zu sich genommen. Erst um 23 Uhr habe er das erste Bier geöffnet<br />

<strong>und</strong> dann bis zum Schlafengehen um ca. 24 Uhr 4 Flaschen getrunken.<br />

Es soll zunächst eine Berechnung nach Methode 1 erfolgen (Abb. 1a):<br />

Der behauptete <strong>und</strong> nach der Auffindesituation nicht zu widerlegende NT von 4 Flaschen<br />

Bier à 0,5 Liter entspricht ca. 80 g reinen Ethanols. Eine vollständige Resorption des<br />

NTs zum Zeitpunkt der Blutentnahme ist nicht fraglich, da das NT-Ende 2 St<strong>und</strong>en zurücklag.<br />

Bei einem angenommenen min<strong>im</strong>alen Resorptionsdefizit von 10 %, dem Körpergewicht<br />

von 90 kg <strong>und</strong> einem Verteilungsfaktor r von 0,7 könnte dieser NT max<strong>im</strong>al zu<br />

einer BAK von 1,15 Promille führen.<br />

Rechnet man den um 2 Uhr gemessenen Wert zunächst auf den VZ zurück (17 Uhr),<br />

müssten in diesen 9 St<strong>und</strong>en mindestens 0,9 Promille abgebaut werden. Somit ergibt sich<br />

eine Mindest-BAK zum VZ ohne Berücksichtigung des NTs von 1,66 Promille. Zieht man<br />

die durch den NT max<strong>im</strong>al erreichbare BAK in voller Höhe von diesem Wert ab, verbleibt<br />

eine Mindest-BAK zum VZ von 0,51 Promille. Demnach wäre zumindest der Tatbestand<br />

einer Ordnungswidrigkeit erfüllt. Für den Fall, dass die Zeugen vor Gericht die „Schlangenlinien“<br />

bestätigen würden, lägen alkoholtypische Ausfallerscheinungen mit der rechtlichen<br />

Würdigung einer relativen Fahruntüchtigkeit vor.<br />

Andererseits ist zu überprüfen, ob nicht der angegebene NT in dem behaupteten Zeitraum<br />

ausreichen kann, den Entnahmewert zu erklären. Vom NT-Beginn um 23 Uhr bis zur<br />

Blutentnahme um 2 Uhr sind 3 St<strong>und</strong>en vergangen. In dieser Zeit müssten mindestens<br />

0,3 Promille abgebaut werden, so dass der NT mindestens eine BAK von 1,06 Promille<br />

verursachen können müsste. Bei einem angenommenen min<strong>im</strong>alen Resorptionsdefizit von<br />

10 % wären hierfür bei dem Beschuldigten (90 kg, r = 0,7) mindestens 73 g Ethanol notwendig.<br />

Demnach wäre nicht zu widerlegen, dass die gemessenen BAK allein durch den<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Verhoff/Oehmke/Schütz/Weiler,<br />

Ein Beitrag zur Berechnung der Mindest-BAK bei Nachtrunkbehauptung<br />

Abbildung 1a: Fall 1, Berechnung nach Methode 1.

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