Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...
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„ewige Verwertung“ vorsehende – Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG weiter angewandt werden sollen, allerdings beschränkt auf maximal zehn Jahre. Für den Beginn der Tilgungsfrist sei insoweit, da ein Verweis auf die Neuregelung des § 29 Abs. 5 StVG fehle, § 13a StVZO in der bis 31. 12. 1998 bestehenden Fassung maßgebend, wonach die Frist – soweit hier von Bedeutung – mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter beginne. Aus den Gründen: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26. 07. 2002, auf dessen Gründe sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. 05. 2003 im Wesentlichen stützt (§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage. Danach war die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger 1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten) Frist kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat, sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog). In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr 1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Für die hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden, dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch Geltung beimisst, vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 17. 12. 1976 – 7 C 69/74 –, BVerwG 52, 1 und vom 18. 11. 1983 – 7 C 35/82 –, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV 1984, 432. Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister, die – wie hier – vor dem 01. 01. 1999 eingetragen worden sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden Fassung geregelt. Diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesänderung vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386). Diese Bestimmung lautet: „…die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht“. Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a. F. (gültig bis 31. 12. 1998), vgl. dazu die Neufassung des BZRG vom Rechtsprechung 83 21. 09. 1984 – BGBl. I S. 1239, konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren – ohne zeitliche Begrenzung – berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte, so genannte „ewige Verwertung“, vgl. u. a. Bundestagsdrucksache 14/4304, S. 14; BVerwG, Urteil vom 12. 07. 2001 – 3 C 14/01 –, Buchholz 442.10, § 65 StVG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002, 46 [= BA 2002, 226]. Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. Nr. 3 StVG n. F. sind strafgerichtliche Verurteilungen, die – wie hier – zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG (n. F.) dem Betroffenen für den Zweck des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist für „Neufälle“ eine grundsätzliche Dekkungsgleichheit von Tilgungs- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt, so zutreffend u. a. BVerwG, Urteil vom 12. 07. 2001, a. a. O. Für diese „Neufälle“, das heißt Eintragungen ab dem 01. 01. 1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem 31. 12. 1998 erfolgt und in das Verkehrszentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen. Nichts anderes kann aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n. F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der „alten“ Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 01. 01. 1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll, so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Bundestagdrucksache 14/4304 vom 12. 10. 2000, S. 14. Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen „Altfällen“ einerseits und „Neufällen“ andererseits war eindeutig nicht gewollt, zutreffend BVerwG, Urteil vom 12. 07. 2001, a. a. O. Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem 01. 01. 1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“, verwertet werden dürfen. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“, ergibt sich aus § 29 StVG n. F., und dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG. BLUTALKOHOL VOL. 42/2005
84 Rechtsprechung Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen. (Mitgeteilt von Richter am Oberverwaltungsgericht Peter Haßdenteufel) 15. Der insoweit bestehende Ermessensspielraum ist nicht verletzt, wenn sich die Polizei grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeuges eines unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrers entscheidet. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 06. August 2004 – 7 A 11180/04.OVG – Aus den Gründen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es keinen Ermessensfehler darstellt, dass die den Kläger am 17. Juli 2002 kontrollierenden Polizeibeamten das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers, bei dem eine Alkoholkonzentration von 1,19 Promille festgestellt worden ist, veranlasst haben. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Polizei ein Fahrzeug, von dem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, selbst auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren muss oder es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen kann, ist der Polizei gemäß §§ 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 POG ein Ermessensspielraum eingeräumt. Dieser Spielraum ist nicht verletzt, wenn sich die Poli- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 zei grundsätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs entscheidet. Dies beruht darauf, dass die Polizei bereits das abstrakte Unfallrisiko, das beim Fahren eines fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht ist, nicht einzugehen braucht. Im Übrigen konnten die kontrollierenden Polizeibeamten bei ihrer Entscheidung über die Beauftragung eines Abschleppunternehmens im vorliegenden Fall zusätzlich berücksichtigen, dass die Gefahr nicht ausgeschlossen war, wegen der am Einsatzort aufgetretenen Spannungen zwischen ihnen und dem Kläger Ansprüchen wegen etwaiger Eigentumsverletzungen ausgesetzt zu werden. Weiterhin war die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die finanziellen Folgen des Abschleppens angesichts der absoluten Höhe der Kosten in überschaubaren Grenzen halten. Insoweit kommt es weder auf die persönliche Vermögenssituation des Klägers noch – was auf der Hand liegt – auf den Wiederbeschaffungswert des 20 Jahre alten PKWs, sondern auf den konkreten Aufwand des Abschleppunternehmens an. Schließlich liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Die insofern erhobene Rüge geht bereits an dem Inhalt des angefochtenen Urteils vorbei. Zwar hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Ausübung des Ermessens u. a. auf die örtlichen Verhältnisse abgestellt, aber nicht die Auffassung vertreten, dass die Entfernung zwischen dem Kontrollpunkt und dem Parkplatz „um die 100m“ betragen habe. Vielmehr hat es die Rechtmäßigkeit der Ermessenserwägung selbstständig tragend auf das nicht spannungsfreie Geschehen am Einsatzort und die hieraus von den Polizeibeamten abgeleiteten Konsequenzen gestützt.
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84 Rechtsprechung<br />
Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen<br />
nach alldem auch aus heutiger Sicht als<br />
rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung<br />
verbleiben, <strong>und</strong> die Berufung ist zurückzuweisen.<br />
(Mitgeteilt von Richter am Oberverwaltungsgericht<br />
Peter Haßdenteufel)<br />
15. Der insoweit bestehende Ermessensspielraum ist<br />
nicht verletzt, wenn sich die Polizei gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
für das Abschleppen des Fahrzeuges eines unter<br />
<strong>Alkohol</strong>einfluss stehenden Fahrers entscheidet.<br />
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz,<br />
Beschluß vom 06. August 2004 – 7 A 11180/04.OVG –<br />
Aus den Gründen:<br />
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung<br />
hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten<br />
Zulassungsgründe vorliegt.<br />
An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen<br />
keine ernstlichen Zweifel <strong>im</strong> Sinne des § 124<br />
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zu<br />
Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es keinen Ermessensfehler<br />
darstellt, dass die den Kläger am 17. Juli<br />
2002 kontrollierenden Polizeibeamten das Abschleppen<br />
des Fahrzeugs des Klägers, bei dem eine <strong>Alkohol</strong>konzentration<br />
von 1,19 Promille festgestellt worden<br />
ist, veranlasst haben. Bei der Beantwortung der Frage,<br />
ob die Polizei ein Fahrzeug, von dem eine Gefahr für<br />
die öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung ausgeht, selbst<br />
auf einen nahe gelegenen Parkplatz fahren muss oder<br />
es dorthin von einem Unternehmer abschleppen lassen<br />
kann, ist der Polizei gemäß §§ 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 <strong>und</strong><br />
3 Abs. 1 POG ein Ermessensspielraum eingeräumt.<br />
Dieser Spielraum ist nicht verletzt, wenn sich die Poli-<br />
BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />
zei gr<strong>und</strong>sätzlich für das Abschleppen des Fahrzeugs<br />
entscheidet. Dies beruht darauf, dass die Polizei bereits<br />
das abstrakte Unfallrisiko, das be<strong>im</strong> Fahren eines<br />
fremden Fahrzeugs zusätzlich erhöht ist, nicht einzugehen<br />
braucht. Im Übrigen konnten die kontrollierenden<br />
Polizeibeamten bei ihrer Entscheidung über die<br />
Beauftragung eines Abschleppunternehmens <strong>im</strong> vorliegenden<br />
Fall zusätzlich berücksichtigen, dass die Gefahr<br />
nicht ausgeschlossen war, wegen der am Einsatzort<br />
aufgetretenen Spannungen zwischen ihnen <strong>und</strong><br />
dem Kläger Ansprüchen wegen etwaiger Eigentumsverletzungen<br />
ausgesetzt zu werden.<br />
Weiterhin war die Entscheidung, das Fahrzeug abschleppen<br />
zu lassen, auch nicht aus anderen Gründen<br />
unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht hat zu<br />
Recht angenommen, dass sich die finanziellen Folgen<br />
des Abschleppens angesichts der absoluten Höhe der<br />
Kosten in überschaubaren Grenzen halten. Insoweit<br />
kommt es weder auf die persönliche Vermögenssituation<br />
des Klägers noch – was auf der Hand liegt – auf<br />
den Wiederbeschaffungswert des 20 Jahre alten<br />
PKWs, sondern auf den konkreten Aufwand des Abschleppunternehmens<br />
an.<br />
Schließlich liegt kein Verfahrensmangel <strong>im</strong> Sinne<br />
des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Insbesondere hat<br />
das Verwaltungsgericht nicht <strong>gegen</strong> den Untersuchungsgr<strong>und</strong>satz<br />
des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen.<br />
Die insofern erhobene Rüge geht bereits an<br />
dem Inhalt des angefochtenen Urteils vorbei. Zwar<br />
hat das Verwaltungsgericht <strong>im</strong> Hinblick auf die Ausübung<br />
des Ermessens u. a. auf die örtlichen Verhältnisse<br />
abgestellt, aber nicht die Auffassung vertreten,<br />
dass die Entfernung zwischen dem Kontrollpunkt<br />
<strong>und</strong> dem Parkplatz „um die 100m“ betragen habe.<br />
Vielmehr hat es die Rechtmäßigkeit der Ermessenserwägung<br />
selbstständig tragend auf das nicht spannungsfreie<br />
Geschehen am Einsatzort <strong>und</strong> die hieraus<br />
von den Polizeibeamten abgeleiteten Konsequenzen<br />
gestützt.