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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Rechtsprechungsübersicht<br />

Rechtsprechungsübersicht<br />

Die auf einen *) folgenden Leitsätze sind von der Schriftleitung formuliert worden.<br />

Seite<br />

1. – Strafrahmenverschiebung bei trunkenheitsbedingter verminderter Schuldfähigkeit –<br />

*) Die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich,<br />

wenn der <strong>Alkohol</strong>konsum dem Täter (uneingeschränkt) zum Vorwurf gemacht werden kann.<br />

Dies ist u. a. dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank ist. Eine <strong>Alkohol</strong>erkrankung, bei<br />

der die <strong>Alkohol</strong>aufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann vorliegen,<br />

wenn der Täter den <strong>Alkohol</strong> aufgr<strong>und</strong> eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden<br />

Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen <strong>Alkohol</strong>konsum<br />

zu widerstehen, einschränkt.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Beschluß vom 27. Januar 2004 – 3 StR 479/03 – .......................................... 47<br />

2. – Strafrahmenverschiebung bei trunkenheitsbedingter verminderter Schuldfähigkeit –<br />

*) Die Versagung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich,<br />

wenn der <strong>Alkohol</strong>konsum dem Täter (uneingeschränkt) zum Vorwurf gemacht werden kann.<br />

Hieran fehlt es jedoch regelmäßig, wenn der Täter alkoholkrank ist oder wenn der <strong>Alkohol</strong> ihn<br />

zumindest weitgehend beherrscht.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2004 – 4 StR 54/04 – ...................................................... 48<br />

3. – Strafrahmenverschiebung bei trunkenheitsbedingter verminderter Schuldfähigkeit –<br />

1. Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trunkenheit,<br />

spricht dies in der Regel <strong>gegen</strong> eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB,<br />

wenn sich aufgr<strong>und</strong> der persönlichen oder situativen Verhältnisse des Einzelfalls das Risiko der<br />

Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant infolge der <strong>Alkohol</strong>isierung erhöht hat. Ob<br />

dies der Fall ist, hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu best<strong>im</strong>men; seine Entscheidung<br />

unterliegt nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung.<br />

*) 2. Soweit die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Frage steht, wird der<br />

Tatrichter besonders berücksichtigen müssen, daß der schuldmindernde Umstand einer erheblich<br />

eingeschränkten Steuerungsfähigkeit angesichts der Absolutheit der Strafdrohung ohne Strafrahmenverschiebung<br />

bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigt werden kann. Die<br />

Frage der Strafrahmenverschiebung gewinnt <strong>im</strong> Vergleich zur Prüfung bei zeitigen Freiheitsstrafen<br />

deshalb ungleich mehr an Gewicht.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04 – .................................................. 49<br />

4. – Strafrahmenverschiebung bei drogenbedingter Schuldfähigkeit –<br />

*) Die Voraussetzungen für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49<br />

Abs. l StGB bei (vorwerfbar) alkoholisierten Tätern können nicht ohne weiteres auf andere<br />

Genuß- <strong>und</strong> Betäubungsmittel (hier: Kokain) übertragen werden. Die enthemmende Wirkung des<br />

<strong>Alkohol</strong>s ist allgemein bekannt. Bei Betäubungsmitteln sind die Wirkungsweisen da<strong>gegen</strong> differenzierter<br />

<strong>und</strong> unter Umständen weniger konkret vorhersehbar als be<strong>im</strong> <strong>Alkohol</strong>, zumal die<br />

Dosierung <strong>und</strong> individuelle Verträglichkeit meist von Fall zu Fall erheblichen Schwankungen<br />

unterliegen. Wie bei <strong>Alkohol</strong> gilt allerdings auch be<strong>im</strong> (vorwerfbaren) Konsum von Betäubungsmitteln,<br />

daß eine Strafmilderung regelmäßig dann ausscheidet, wenn der Täter bereits<br />

zuvor unter vergleichbarem <strong>Drogen</strong>einfluß gewalttätig geworden ist.<br />

<strong>B<strong>und</strong></strong>esgerichtshof, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 591/04 – .............................................. 56<br />

11<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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