10.12.2012 Aufrufe

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

82 Rechtsprechung<br />

Straßenverkehrsgesetz neben dem Erreichen von 18<br />

Punkten <strong>im</strong> Punktsystem nach § 4 StVG auch noch<br />

andere Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung<br />

kennt, z. B. die Ungeeignetheit wegen des Konsums<br />

von illegalen <strong>Drogen</strong> (§ 3 StVG <strong>und</strong> § 46 Abs. 1<br />

FeV). Der Umstand, dass auch andere Gründe zur<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis führen, die gravierender<br />

sind als das Erreichen von 18 Punkten <strong>im</strong> Punktsystem<br />

nach § 4 StVG, kommt auch in § 4 Abs. 1 Satz<br />

2 StVG zum Ausdruck.<br />

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich auch<br />

nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsteller besitzt<br />

nicht die erforderliche Eignung, um ein Kraftfahrzeug<br />

<strong>im</strong> Straßenverkehr sicher zu führen. Durch ungeeignete<br />

Kraftfahrer werden hochrangige Rechtsgüter<br />

(Leben <strong>und</strong> körperliche Unversehrtheit) anderer<br />

Verkehrsteilnehmer gefährdet, die am Straßenverkehr<br />

in der Erwartung teilnehmen, die zuständigen Behörden<br />

werden ungeeignete Kraftfahrer von der Nutzung<br />

eines Kraftfahrzeugs abhalten. Diesen Rechtsgütern<br />

gebührt der Vorrang vor dem Interesse des fahrungeeigneten<br />

Antragstellers auch weiterhin rechtmäßig<br />

am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilnehmen<br />

zu können.<br />

Ent<strong>gegen</strong> dem Vorbringen des Antragstellers hat das<br />

Verwaltungsgericht auch die bloße teilweise Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis mit Ausnahme der Klasse 3 als milderes<br />

Mittel geprüft. Eine solche scheidet aber aus. Die gesetzliche<br />

Fiktion der Ungeeignetheit nach § 4 Abs. 3 Satz<br />

1 Nr. 3 StVG, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis zwingt, knüpft an einen Punktestand<br />

an, der nicht <strong>im</strong> Hinblick auf die verschiedenen<br />

Fahrerlaubnisklassen getrennt erfasst wird.<br />

(Mitgeteilt vom 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs<br />

Baden-Württemberg)<br />

14. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen<br />

Gutachtens <strong>im</strong> Verfahren<br />

auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis <strong>im</strong> Fall<br />

eines Fahrzeugführers, der <strong>im</strong> Jahr 1991 wegen<br />

vorsätzlicher Trunkenheit <strong>im</strong> Straßenverkehr<br />

(<strong>Blutalkohol</strong>gehalt über 1,6 Promille) unter Entziehung<br />

der Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt<br />

worden war, ist rechtmäßig, da diese Straftat auch<br />

noch <strong>im</strong> Jahr 2004 verwertbar ist.<br />

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes,<br />

Urteil vom 24. Mai 2004 – 1 R 25/03 –<br />

– 3 K 183/02 (VG des Saarlandes) –<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ihm <strong>im</strong><br />

Jahr 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken<br />

wegen einer 1990 begangenen vorsätzlichen<br />

Trunkenheitsfahrt <strong>im</strong> Straßenverkehr (<strong>Blutalkohol</strong>gehalt<br />

2,58 Promille) auf der Gr<strong>und</strong>lage der §§ 316<br />

Abs. 1, 69, 69a StGB entzogen worden war.<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

Einen entsprechenden (ersten) Antrag vom<br />

12. 09. 1994 hatte der Beklagte mit Bescheid vom<br />

04. 09. 1995 abgelehnt, nachdem der Kläger kein für<br />

ihn positives Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Ein<br />

<strong>im</strong> Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens vom Kläger<br />

eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten<br />

des TÜV S. von 1994 war zu dem Ergebnis gekommen,<br />

es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig<br />

ein Kraftfahrzeug unter <strong>Alkohol</strong>einfluss führen werde.<br />

Dieses Gutachten war erst nach Ablehnung des Antrags<br />

zu den Behördenakten gelangt.<br />

Am 09. 08. 2001 beantragte der Kläger erneut die<br />

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Gegen die Forderung<br />

des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches<br />

Gutachten hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beizubringen,<br />

wandte er ein, der Vorfall von 1990 sei <strong>im</strong><br />

Verkehrszentralregister getilgt <strong>und</strong> damit nicht mehr<br />

verwertbar. Hinsichtlich des in den Behördenakten befindlichen<br />

Gutachtens des TÜV von 1994 sei darauf<br />

hinzuweisen, dass er die Gutachter nicht von ihrer<br />

Schweigepflicht entb<strong>und</strong>en habe.<br />

Der <strong>im</strong> Wesentlichen auf das negative Gutachten des<br />

TÜV von 1994 gestützte Ablehnungsbescheid des Beklagten<br />

vom 27. 11. 2001 wurde durch Widerspruchsbescheid<br />

des Stadtrechtsausschusses des Beklagten<br />

vom 26. 07. 2002 <strong>im</strong> Ergebnis bestätigt. Zur Begründung<br />

heißt es:<br />

Die Trunkenheitsfahrt des Klägers aus dem Jahr 1990<br />

sei trotz ihrer Tilgung <strong>im</strong> <strong>B<strong>und</strong></strong>es- <strong>und</strong> Verkehrszentralregister<br />

für die Frage der Fahreignung verwertbar. Nach<br />

§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG dürften Entscheidungen, die<br />

vor dem 01. 01. 1999 <strong>im</strong> Verkehrszentralregister eingetragen<br />

worden seien, nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis<br />

zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung verwertet werden,<br />

jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen<br />

Tilgungsfrist entspreche. Die Tat dürfe daher bis zu dem<br />

Zeitpunkt verwertet werden, zu dem sie nach den seit<br />

dem 01. 01. 1999 geltenden Vorschriften zu tilgen wäre.<br />

Nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i. V. m. Nr. 3,<br />

Abs. 5 StVG n. F. beginne bei der Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist<br />

erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens<br />

jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung.<br />

Demnach sei die Eintragung erst <strong>im</strong> Jahr 2006 zu<br />

tilgen. Die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG<br />

genannte zehnjährige Tilgungsfrist sei keine absolute<br />

Frist, die mit dem Zeitpunkt der Verurteilung zu laufen<br />

beginne, sondern hierin werde auf die zehnjährige<br />

Tilgungsfrist nach neuem Recht Bezug genommen.<br />

Allein hierdurch werde die vom Gesetzgeber bezweckte<br />

Gleichstellung von Alt- <strong>und</strong> Neufällen erreicht.<br />

Durch Urteil vom 27. 05. 2003 hat das Verwaltungsgericht<br />

unter Bezugnahme auf die Ausführungen <strong>im</strong><br />

Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen; zugleich<br />

wurde die Berufung wegen gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung<br />

zugelassen.<br />

Mit der Berufung macht der Kläger <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

geltend, durch die zum 01. 04. 2001 in Kraft getretene<br />

Neuregelung des § 65 Abs. 9 StVG (Hinzufügung des 2.<br />

Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG) habe ungeachtet<br />

eventuell kürzerer Tilgungsfristen die bisherige – eine

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!