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Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke,<br />

VwGO, 12. Aufl., § 80, Rn. 114, Rn. 152 m. w. Nachw.).<br />

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 VwGO bedarf<br />

es deshalb des Vorliegens besonderer Umstände,<br />

um abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung<br />

für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts<br />

eine Aussetzung zu rechtfertigen. Solche liegen<br />

aber nicht vor. Die in Ziff. 1 der Entscheidung vom 23.<br />

10. 2003 auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3<br />

StVG verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen<br />

2 bis 5 ist nach der <strong>im</strong> vorläufigen Rechtsschutzverfahren<br />

gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig.<br />

Gründe, die trotz der Annahme der Rechtmäßigkeit<br />

der Entziehungsverfügung für eine Anordnung der aufschiebenden<br />

Wirkung des Widerspruchs sprechen, sind<br />

nicht ersichtlich.<br />

Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat<br />

davon aus, dass hinsichtlich des Antragstellers die<br />

Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gegeben<br />

sind, wonach bei einem Punktestand von 18<br />

oder mehr der Betroffene als ungeeignet zum Führen<br />

von Kraftfahrzeugen gilt <strong>und</strong> die Verkehrsbehörde<br />

die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Im Hinblick auf<br />

die frühere Entziehungsverfügung des Landratsamtes<br />

R. vom 05. 09. 2000 kommt die Anwendung der Regelung<br />

des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht in Betracht,<br />

obwohl diese Verfügung wirksam <strong>und</strong> infolge der Anordnung<br />

des Sofortvollzugs auch vollziehbar war.<br />

Nach dieser Best<strong>im</strong>mung werden in den Fällen der<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung<br />

einer Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) die Punkte<br />

für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen<br />

gelöscht. Der Anwendung dieser<br />

Löschungsbest<strong>im</strong>mung <strong>im</strong> Hinblick auf die Entziehungsverfügung<br />

vom 05. 09. 2000 steht zunächst<br />

ent<strong>gegen</strong>, dass dem Antragsteller durch diese Verfügung<br />

die Fahrerlaubnis nicht in vollem Umfang entzogen<br />

worden ist. Denn die Entziehung war auf die<br />

Fahrerlaubnis der Klasse 2 beschränkt; die Fahrerlaubnis<br />

der Klassen 3 bis 5 war hiervon ausdrücklich<br />

ausgenommen. Im Verkehrszentralregister<br />

werden die Punkte aber nicht nach den Fahrerlaubnisklassen<br />

getrennt geführt, so dass eine Löschung<br />

von Punkten <strong>im</strong> Hinblick auf die Entziehung der<br />

Fahrerlaubnis Klasse 2 ausgeschlossen ist.<br />

Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ist aber<br />

in erster Linie deshalb ausgeschlossen, weil diese Vorschrift<br />

nur den Fall einer tatsächlich auch vollzogenen<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis <strong>und</strong> des Ablaufs einer<br />

Frist von sechs Monaten nach Ablieferung des Führerscheins<br />

vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfasst.<br />

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Entscheidung<br />

des Landratsamtes R. vom 05. 09. 2000 nicht<br />

erfüllt. Denn das Landratsamt hat diese Verfügung <strong>im</strong><br />

Widerspruchsverfahren mit Verfügung vom 11. 01. 2001<br />

wieder aufgehoben, nachdem der Antragsteller das<br />

von der Behörde geforderte medizinisch-psychologische<br />

Gutachten <strong>und</strong> einen Schulungsnachweis erbracht<br />

hatte. Die Auslegung, dass die Löschungsbest<strong>im</strong>mung<br />

des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nicht den hier<br />

vorliegenden Fall einer zunächst wirksamen <strong>und</strong> auch<br />

Rechtsprechung<br />

81<br />

vollziehbaren, <strong>im</strong> Verwaltungsverfahren aber wieder<br />

aufgehobenen Entziehungsverfügung erfasst, ergibt<br />

sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der<br />

Norm. Denn dieser stellt neben der Anordnung einer<br />

Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB allein auf die<br />

Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Eine solche ist aber<br />

durch die später aufgehobene Entscheidung vom<br />

05. 09. 2000 <strong>im</strong> Hinblick auf die Fahrerlaubnis der<br />

Klasse 2 wirksam <strong>und</strong> vollziehbar verfügt worden. Bereits<br />

mit Bekanntgabe dieser Entscheidung <strong>und</strong> nicht<br />

erst mit dem Eintritt ihrer Bestandskraft war die Fahrerlaubnis<br />

des Antragstellers (Klasse 2) erloschen (ungenau<br />

Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, Straßenverkehr,<br />

§ 4 StVG, Rn. 81) Die vom Senat vorgenommene<br />

Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergibt sich vielmehr<br />

aus dem systematischen Zusammenhang mit<br />

anderen Best<strong>im</strong>mungen des § 4 StVG, insbesondere<br />

Absatz 10 Sätze 1 <strong>und</strong> 2, wonach eine neue Fahrerlaubnis<br />

frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit<br />

der Entziehung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden<br />

darf <strong>und</strong> diese Frist mit der Ablieferung des<br />

Führerscheins beginnt. Diese Vorschrift bezieht sich<br />

damit ausdrücklich auf die hier gegebene Entziehung<br />

nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Der Regelung des<br />

§ 4 Abs. 10 StVG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber<br />

unter einer <strong>im</strong> Hinblick auf den Punktestand (18<br />

oder mehr) erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nur<br />

eine tatsächlich auch vollzogene <strong>und</strong> mit einer<br />

anschließenden Sperre von sechs Monaten für die<br />

Neuerteilung der Fahrerlaubnis verb<strong>und</strong>ene Entziehung<br />

versteht. Nur wenn der Betreffende den Führerschein,<br />

das äußere Kennzeichen der Fahrerlaubnis,<br />

abgegeben hat <strong>und</strong> er wegen der Bestandskraft der<br />

Entziehungsverfügung zumindest für die Dauer von<br />

sechs Monaten endgültig nicht <strong>im</strong> Besitz einer Fahrerlaubnis<br />

war, soll er in den Genuss der Löschungsbest<strong>im</strong>mung<br />

kommen <strong>und</strong> ihm ein von Punkten i. S. v.<br />

§ 4 StVG unbelasteter Neubeginn ermöglicht werden.<br />

Auch der von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG erfasste Fall der<br />

Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3<br />

StGB spricht dafür, dass die Löschungsbest<strong>im</strong>mung<br />

nur nach Ablauf einer wirksamen Sperrfrist von mindestens<br />

sechs Monaten Anwendung finden soll.<br />

Auf die Gesetzesbegründung kann sich der Antragsteller<br />

zur Stützung seiner ent<strong>gegen</strong>gesetzten<br />

Rechtsansicht nicht berufen. Dort ist in Bezug auf § 4<br />

Abs. 2 Satz 3 StVG ausgeführt, dass diese Vorschrift<br />

die Fälle erfasst, „in denen die Fahrerlaubnis wegen<br />

Ungeeignetheit entzogen wurde, also insbesondere<br />

die Entziehung wegen Erreichens der 18 Punkte nach<br />

Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 <strong>und</strong> die strafgerichtliche Entziehung<br />

nach § 69a des Strafgesetzbuches“. § 4 StVG<br />

regelt die Gr<strong>und</strong>lagen des Punktsystems des<br />

Straßenverkehrsgesetzes <strong>und</strong> trifft in § 4 Abs. 2 Satz<br />

3 StVG <strong>im</strong> Hinblick auf die Punkte eines Fahrerlaubnisinhabers<br />

eine generelle Regelung für sämtliche<br />

Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. Hentschel,<br />

Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 4, Rn. 7;<br />

Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich, a. a. O, § 4 StVG,<br />

Rn. 46). Das Wort „insbesondere“ trägt dementsprechend<br />

lediglich dem Umstand Rechnung, dass das<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong>

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