Blutalkohol 2005 - BADS (Bund gegen Alkohol und Drogen im ...

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Drogen gehabt und begonnen, THC (Tetrahydrocannabinol) zu rauchen. Etwa vom 20.–23. Lebensjahr sei er dann „abgesackt, immer tiefer in die Szene abgerutscht“ und habe Heroin intravenös appliziert. In dieser Zeit habe er „nicht mehr arbeiten können“. Nach der stationären Entgiftungsbehandlung vom 19.–28. Oktober 1994 und nach Kontaktaufnahme mit der zuständigen Suchtberatungsstelle sei er dann 1995 bei Dr. N. in das Polamidon-Programm aufgenommen worden. Dr. N. hat am 03. Januar 2002 ärztlich bestätigt, dass der Kläger von ihm seit dem 30. Januar 1995 mit Methadon substituiert werde und die Anfangsdosis von 120 mg inzwischen auf 40 mg reduziert worden sei und eine weitere allmähliche Reduktion vorgesehen sei. Zusätzlich hat er dem Kläger bestätigt, dass dieser in all den Jahren Kooperationsbereitschaft gezeigt und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Die derzeitige Dosis sei im untersten Bereich der Substitution anzusiedeln, und er traue dem Kläger auch auf längere Sicht gesehen ein Leben in Drogenfreiheit zu. Der Kläger habe sich ein Arbeitsfeld aufgebaut und eine Familie gegründet (unstreitig hat er Mitte 2000 geheiratet und ist am 14. Februar 2002 Vater eines zweiten Kindes geworden). Der Gerichtsgutachter ist nach gründlicher, auch testpsychologischer Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger infolge des Unfallgeschehens und den sich daraus nachfolgend ergebenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen eine chronische Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion mit der Folge einer „sekundären“ Drogenabhängigkeit (im Sinne einer „Selbstmedikation“) entwickelt hat. Dadurch sei seine Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt, dass er einer vollschichtigen Beschäftigung nicht nachkommen könne und auch Umschulungsmaßnahmen nicht erfolgreich abschließen könne. Überzeugend führt der Sachverständige aus, dass der die körperliche Unversehrtheit schwerwiegend verletzende Unfall den Kläger mit knapp 17 Jahren noch in der Pubertätsphase getroffen habe und somit in einer der größten Krisen in der Entwicklung eines Menschen. In dieser Übergangsphase der Entwicklung, mit dem Bedürfnis nach Identifikation bzw. Identitätsfindung, aber auch dem Streben nach psychischem und sozialen Veränderungen, auch in der Einstellung zum eigenen Körper, wird der Verlust eines früheren intakten Körperschemas unbewusst mit dem Tod einer bedeutenden Bezugsperson verglichen und löst einen „Trauerprozess“ aus, der weniger gut bewältigt wird, wenn das Unfallereignis nicht als eigenverantwortlich verursacht, sondern als von dem Betroffenen unvermeidbar erlebt wird. Die erhebliche Umstrukturierung der gewohnten Lebensbedingungen eines geselligen und sportlich aktiven jungen Menschen an die unfallbedingt entstandene Bewegungseinschränkung, an Schmerzen und an die sichtbare Behinderung beim Gehen und die entstellenden Narben im Verletzungs- bzw. Operationsbereich führen auch im psychischen Bereich zu erheblichen Beeinträchtigungen. Der Betroffene „schämt“ sich aufgrund seiner Rechtsprechung 79 körperlichen Behinderung, fühlt sich als „Krüppel, minderwertig und Mensch zweiter Klasse“, zieht sich sozial zurück und hadert mit seinem Schicksal. Diese Entwicklung wird noch verstärkt, wenn, wie vom Kläger berichtet, frühere Sportkameraden auf seine Situation nicht adäquat und taktvoll reagieren und vor allem dann, wenn es, namentlich im Verlauf der begonnenen Umschulung, auch zu Hänseleien wegen der Beinbehinderung kommt. In dieser Zeit kam der Kläger nach Ausführung des Sachverständigen mit Drogen, zunächst Cannabis, in Kontakt, dessen Konsum ihm im Verlauf eine deutliche Entlastung seiner psychischen Problematik brachte. Nach Genuss dieser Droge empfand er u. a. eine „wohlige“ Indifferenz, eine lässigheitere, angenehme Euphorie sowie eine Veränderung des Zeit- und Raumerlebens und der Realität. Sowohl die Schmerzen als auch das Bewusstsein, „zeitlebens ein Krüppel, minderwertig zu sein“, traten dabei in den Hintergrund. 2. Im Ergebnis ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, der Kläger habe schon vor dem Unfall Drogen genommen. (wird ausgeführt) 3. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger schon vor dem Unfall seelisch vermehrt labil war, ändert dies nichts daran, dass der Schädiger grundsätzlich haftungsrechtlich auch dann für entstandene Schäden einzustehen hat (vgl. z. B. BGH VersR 1993, 589, 590). Es gibt auch keine relevanten Belege dafür, dass der Kläger aufgrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur den Unfall jediglich zum Anlass nimmt, latente innere Konflikte zu kompensieren und eine nicht mehr zu tolerierende Begehrensneurose entwi– ckelt hat. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, liegen beim Kläger aufgrund der Testergebnisse solche Begehrensvorstellungen nicht vor. 4. Der Senat verkennt nicht, dass zwar nicht der Drogenkonsum selbst, wohl aber der Besitz und die Beschaffung von Drogen strafbar und vielfach von Beschaffungskriminalität begleitet ist. Hier kann es im Einzelfall bei Schadensersatzansprüchen eines Drogenkonsumenten zu einem Konflikt mit schutzwürdigen Belangen des Anspruchsgegners kommen. So wird im Bereich des Opferentschädigungsrechts die Auffassung vertreten, dass der Sinn der Entschädigungsleistung nicht gewahrt bleibt, wenn ein Opfer Angehöriger einer Gruppe, namentlich aus der Drogenszene ist, die sich außerhalb der Rechtsordnung stellt, und er dort zu Schaden kommt. So werden Gesundheitsstörungen, die durch Auseinandersetzungen innerhalb des Drogenmilieus entstanden sind, als eine der Drogenszene eigentümliche Gefahrenverwirklichung angesehen, deren Entschädigung unbillig ist (vgl. HessLSG, Urt. v. 24. September 2002 – L 4 VG 1055/99 –). Hiermit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Zwar hat der Kläger vor dem Gutachter erklärt, er sei „abgesackt, immer tiefer in die Szene abgerutscht“. Die hier in Rede stehenden Ersatzansprüche betreffen jedoch nicht solche, die aus Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern dieser Szene entstanden sind. Insbesondere können Beschränkungen, die für eine Opferentschädigung aus BLUTALKOHOL VOL. 42/2005

80 Rechtsprechung Mitteln der Allgemeinheit sachgerecht sein mögen, grundsätzlich nicht in das vom Prinzip des vollständigen Schadensausgleichs beherrschte zivile Schadensersatzrecht hineingenommen werden. Zivilrechtlich muss regelmäßig auch dann Schadensersatz geleistet werden, wenn der Geschädigte zu seinem Schaden beigetragen hat. Sein Anspruch besteht dann allerdings nur in Höhe des seinen eigenen Mitverursachungs- und Mitverschuldensbeitrag übersteigenden Anteils. 5. So hat das Landgericht, wenn auch ohne nähere Begründung, dem Kläger „im Rahmen seiner Schadensabwendungspflicht ein überwiegendes Mitverschulden von 2/3“ an seiner Drogenabhängigkeit als schmerzensgeldmindernd angelastet. Dieser Bewertung, welche der Kläger nicht angefochten hat, ist im Ergebnis beizutreten. Allerdings muss bei der Einnahme von illegal beschafften Drogen grundsätzlich von vornherein ein hoher Mitverschuldensanteil zu Lasten des Betroffenen angesetzt werden. Denn die Strafbarkeit der Beschaffung solcher Drogen und ihre gesundheitsschädigende Wirkung sind allgemein bekannt, gerade auch in Kreisen der Drogenbenutzer. Unbestritten wäre der Kläger auch in der Lage gewesen, entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Seine Behauptung, bei ihm liege kein Mitverschulden vor, weil er sich „frühzeitig“ in therapeutische Behandlung begeben habe, trifft so nicht zu. Bevor er sich freiwillig in die Entzugsbehandlung begeben hat, hat er nach eigener Erklärung immerhin ca. 1 1/2–2 Jahre lang Heroin gespritzt gehabt und vorher bereits „Haschisch geraucht“. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass diese „Drogenkarriere“ nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine ursächliche Verknüpfung mit dem Unfallerleben und seiner Verarbeitung durch den Kläger aufweist. Dies muss auch bei der Bestimmung der Haftungsquote deutlich bleiben, und zwar ungeachtet der durchaus schwerwiegenden Tatsache, dass der Kläger mit der Beschaffung der von ihm verwendeten Drogen illegal gehandelt hat. Bei der Bemessung des dem Kläger als billig zustehenden Schmerzensgeldes ist neben den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen eine doppelte Minderung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Zum einen besteht eine Unfallfolgenhaftung der Beklagten von vornherein nur in Höhe von 75 %. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die hier konkret zu bewertende Unfallfolge, nämlich die Drogenabhängigkeit, zu 2/3 vom Kläger mitverschuldet worden ist. Rechnet man beide Minderungsfaktoren zusammen, so bedeutet dies, dass dem Kläger von vornherein nur 1/4 eines „vollen“ Schmerzensgeldes zugebilligt werden kann. Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass der Leidensdruck, der durch eine Drogenabhängigkeit ausgelöst werden kann, aufgrund des soliden sozialen Umfelds, in dem der Kläger verblieben ist, und aufgrund der Hilfe seiner Eltern sich nicht voll ausgewirkt hat, etwa in Form von Obdachlosigkeit, umfassendem gesundheitlichen Verfall pp. Auch ist die neben der Ausgleichsfunktion mit zu berücksichtigende Genug- BLUTALKOHOL VOL. 42/2005 tuungsfunktion eines Schmerzensgeldes nur zurückhaltend anzusetzen. Denn es entspricht nicht dem normalen von einem potentiellen Unfallverursacher von vornherein mit zu berücksichtigenden Verlauf einer Unfallschädigung, dass der Unfallschaden anschließend noch durch illegales Verhalten des Geschädigten vergrößert wird. Eine überhöhte Schmerzensgeldzumessung in Fällen der vorliegenden Art könnte zudem den Eindruck aufkommen lassen, Drogenmissbrauch könne auch unter dem Aspekt der Erlangung von Entschädigung lohnend sein. Soweit dem Kläger durch die Drogenabhängigkeit in dem den Beklagten zuzurechnenden anteiligem Umfang ein Verdienstausfall entstanden ist, ist dieser gesondert zu ersetzen und kann nicht nochmals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden. Zusammenschauend hält der Senat daher ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR (nebst Zinsen) für angemessen. (Mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht Dr. Franz Wohlhage, Koblenz) 13. Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde greift die Löschungsbestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nur ein, wenn diese Entziehungsverfügung bestandskräftig geworden und damit nach § 4 Abs. 1 StVG eine Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eingetreten ist. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 06. Februar 2004 – 10 S 2821/03 – – 2 K 1918/03 (VG Sigmaringen) – Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass entgegen dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entscheidung des Landratsamtes R. (§ 4 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) vom 23. 10. 2003 anzuordnen ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des

80 Rechtsprechung<br />

Mitteln der Allgemeinheit sachgerecht sein mögen,<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht in das vom Prinzip des vollständigen<br />

Schadensausgleichs beherrschte zivile Schadensersatzrecht<br />

hineingenommen werden. Zivilrechtlich<br />

muss regelmäßig auch dann Schadensersatz geleistet<br />

werden, wenn der Geschädigte zu seinem Schaden<br />

beigetragen hat. Sein Anspruch besteht dann allerdings<br />

nur in Höhe des seinen eigenen Mitverursachungs-<br />

<strong>und</strong> Mitverschuldensbeitrag übersteigenden<br />

Anteils.<br />

5. So hat das Landgericht, wenn auch ohne nähere<br />

Begründung, dem Kläger „<strong>im</strong> Rahmen seiner Schadensabwendungspflicht<br />

ein überwiegendes Mitverschulden<br />

von 2/3“ an seiner <strong>Drogen</strong>abhängigkeit als<br />

schmerzensgeldmindernd angelastet. Dieser Bewertung,<br />

welche der Kläger nicht angefochten hat, ist <strong>im</strong><br />

Ergebnis beizutreten.<br />

Allerdings muss bei der Einnahme von illegal beschafften<br />

<strong>Drogen</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich von vornherein ein<br />

hoher Mitverschuldensanteil zu Lasten des Betroffenen<br />

angesetzt werden. Denn die Strafbarkeit der Beschaffung<br />

solcher <strong>Drogen</strong> <strong>und</strong> ihre ges<strong>und</strong>heitsschädigende<br />

Wirkung sind allgemein bekannt, gerade auch in<br />

Kreisen der <strong>Drogen</strong>benutzer. Unbestritten wäre der<br />

Kläger auch in der Lage gewesen, entsprechend dieser<br />

Einsicht zu handeln. Seine Behauptung, bei ihm liege<br />

kein Mitverschulden vor, weil er sich „frühzeitig“ in<br />

therapeutische Behandlung begeben habe, trifft so<br />

nicht zu. Bevor er sich freiwillig in die Entzugsbehandlung<br />

begeben hat, hat er nach eigener Erklärung<br />

<strong>im</strong>merhin ca. 1 1/2–2 Jahre lang Heroin gespritzt gehabt<br />

<strong>und</strong> vorher bereits „Haschisch geraucht“. Andererseits<br />

ist nicht zu verkennen, dass diese „<strong>Drogen</strong>karriere“<br />

nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen<br />

eine ursächliche Verknüpfung mit dem Unfallerleben<br />

<strong>und</strong> seiner Verarbeitung durch den Kläger<br />

aufweist. Dies muss auch bei der Best<strong>im</strong>mung der<br />

Haftungsquote deutlich bleiben, <strong>und</strong> zwar ungeachtet<br />

der durchaus schwerwiegenden Tatsache, dass der<br />

Kläger mit der Beschaffung der von ihm verwendeten<br />

<strong>Drogen</strong> illegal gehandelt hat.<br />

Bei der Bemessung des dem Kläger als billig zustehenden<br />

Schmerzensgeldes ist neben den allgemein anerkannten<br />

Bewertungsgr<strong>und</strong>sätzen eine doppelte Minderung<br />

zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Zum<br />

einen besteht eine Unfallfolgenhaftung der Beklagten<br />

von vornherein nur in Höhe von 75 %. Zum anderen<br />

ist zu berücksichtigen, dass die hier konkret zu bewertende<br />

Unfallfolge, nämlich die <strong>Drogen</strong>abhängigkeit,<br />

zu 2/3 vom Kläger mitverschuldet worden ist. Rechnet<br />

man beide Minderungsfaktoren zusammen, so bedeutet<br />

dies, dass dem Kläger von vornherein nur 1/4 eines<br />

„vollen“ Schmerzensgeldes zugebilligt werden kann.<br />

Bei der Bewertung ist auch zu berücksichtigen, dass<br />

der Leidensdruck, der durch eine <strong>Drogen</strong>abhängigkeit<br />

ausgelöst werden kann, aufgr<strong>und</strong> des soliden sozialen<br />

Umfelds, in dem der Kläger verblieben ist, <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong><br />

der Hilfe seiner Eltern sich nicht voll ausgewirkt<br />

hat, etwa in Form von Obdachlosigkeit, umfassendem<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Verfall pp. Auch ist die neben der<br />

Ausgleichsfunktion mit zu berücksichtigende Genug-<br />

BLUTALKOHOL VOL. 42/<strong>2005</strong><br />

tuungsfunktion eines Schmerzensgeldes nur zurückhaltend<br />

anzusetzen. Denn es entspricht nicht dem normalen<br />

von einem potentiellen Unfallverursacher von<br />

vornherein mit zu berücksichtigenden Verlauf einer<br />

Unfallschädigung, dass der Unfallschaden anschließend<br />

noch durch illegales Verhalten des Geschädigten<br />

vergrößert wird. Eine überhöhte Schmerzensgeldzumessung<br />

in Fällen der vorliegenden Art könnte zudem<br />

den Eindruck aufkommen lassen, <strong>Drogen</strong>missbrauch<br />

könne auch unter dem Aspekt der Erlangung von Entschädigung<br />

lohnend sein. Soweit dem Kläger durch<br />

die <strong>Drogen</strong>abhängigkeit in dem den Beklagten zuzurechnenden<br />

anteiligem Umfang ein Verdienstausfall<br />

entstanden ist, ist dieser gesondert zu ersetzen <strong>und</strong><br />

kann nicht nochmals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes<br />

Berücksichtigung finden.<br />

Zusammenschauend hält der Senat daher ein<br />

Schmerzensgeld von 10.000 EUR (nebst Zinsen) für<br />

angemessen.<br />

(Mitgeteilt von Richter am Oberlandesgericht<br />

Dr. Franz Wohlhage, Koblenz)<br />

13. Im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

durch die zuständige Behörde greift die Löschungsbest<strong>im</strong>mung<br />

des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG nur ein,<br />

wenn diese Entziehungsverfügung bestandskräftig<br />

geworden <strong>und</strong> damit nach § 4 Abs. 1 StVG eine<br />

Sperre von sechs Monaten für die Neuerteilung<br />

einer Fahrerlaubnis eingetreten ist.<br />

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,<br />

Beschluß vom 06. Februar 2004 – 10 S 2821/03 –<br />

– 2 K 1918/03 (VG Sigmaringen) –<br />

Aus den Gründen:<br />

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.<br />

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang<br />

des Beschwerdegerichts bei Beschwerden<br />

<strong>gegen</strong> Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren<br />

des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach<br />

prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer<br />

rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung<br />

dargelegten Gründe. Auf dieser Gr<strong>und</strong>lage hat die Beschwerde<br />

keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung<br />

dargelegten Gründe führen nicht dazu,<br />

dass ent<strong>gegen</strong> dem Beschluss des Verwaltungsgerichts<br />

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers<br />

<strong>gegen</strong> die kraft Gesetzes sofort vollziehbare<br />

Entscheidung des Landratsamtes R. (§ 4 Abs. 7 Satz 2<br />

<strong>und</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) vom 23. 10. 2003 anzuordnen<br />

ist. Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs.<br />

5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung<br />

zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen<br />

Vollziehung der Verfügung <strong>und</strong> dem Interesse des<br />

Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens<br />

vor Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben,<br />

vorzunehmen, bei der aber die gesetzgeberische<br />

Entscheidung für den gr<strong>und</strong>sätzlichen Vorrang des

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