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Johannes-Martin Kamp Kinderrepubliken - Wer nichts aus der ...

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wahrloste, delinquente, psychisch geschädigte und min<strong>der</strong>jährige junge Menschen.<br />

Sie sind ebenso wie Gemeinden, Vereine etc. Teile eines größeren Erwachsenenstaates<br />

und müssen sich nach dessen Gesetzen, Vorschriften und Regeln<br />

richten. An<strong>der</strong>nfalls werden Vormün<strong>der</strong>, Fürsorgebehörden, Polizei und Gerichte<br />

das staatliche Recht gewaltsam durchsetzen. Dem staatlichen Recht wi<strong>der</strong>sprechende<br />

Regelungen könnten je<strong>der</strong>zeit vor staatlichen Gerichten angefochten<br />

werden, mit u. U. bösen Folgen für den Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>republik.<br />

Im staatlichen Recht sind auch Erziehungs- und Aufsichtsrechte und<br />

-pflichten <strong>der</strong> Erwachsenen festgeschrieben.<br />

Rechtlich nicht voll geschäftsfähige Jugendliche können danach nicht alleinverantwortlich<br />

eine Republik organisieren und leiten. Geschäftsfähige<br />

Erwachsene werden die Gründung, Verwaltung, Leitung und Finanzierung<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendrepubliken verantwortlich übernehmen und die Republik<br />

nach außen vertreten müssen. Diese Leitung muß <strong>der</strong> Außenwelt für<br />

die Einhaltung <strong>der</strong> von außen vorgeschriebenen Anfor<strong>der</strong>ungen garantieren,<br />

diese nach innen durchsetzen und die Jugendrepubliken so auch vor den sonst<br />

unweigerlich einsetzenden Sanktionen <strong>der</strong> Außenwelt, vor dem Hineinregieren<br />

von außen und <strong>der</strong> Schließung bewahren. Hierzu verfügt sie über tatsächliche,<br />

von <strong>der</strong> Außenwelt garantierte und nicht wegdiskutierbare Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

Vorrechte und Machtmittel, die sie zumindest in Extremsituationen gebrauchen<br />

muß. Faktisch verfügen immer irgendwelche Erwachsene über ein<br />

absolutes Vetorecht gegenüber <strong>der</strong> jugendlichen Selbstregierung durch Aufhebung<br />

<strong>der</strong> Selbstverwaltung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Anstalt. Es wäre illusorisch, naiv und<br />

unehrlich, dies zu ignorieren, und es müßte unweigerlich zum Fehlschlag führen.<br />

Jede jugendliche Selbstregierung ist notwendigerweise und immer begrenzt!<br />

Nur wenn erwachsene Erzieher die Selbstregierung bewußt zu ihrem Konzept<br />

machen und aktiv aufrichten, unterstützen, mittragen und vor Angriffen<br />

und dem Abgleiten in Willkürherrschaft schützen, kann Selbstregierung von<br />

Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen überhaupt bestehen! Ohne dies mögen Banden<br />

entstehen, nicht aber Republiken.<br />

Erwachsene müssen die Einrichtung zunächst einmal gründen, finanzieren,<br />

<strong>aus</strong>statten, bevor überhaupt Insassen tätig werden können.<br />

Erwachsene legen den Charakter <strong>der</strong> Einrichtung und das Erziehungs- bzw.<br />

Therapiekonzept fest und entscheiden letztlich über Aufnahme und Entlassung.<br />

Erwachsene haben auch zumindest die Macht, die Institution aufzuheben, in<br />

sie einzugreifen, Selbstregierung zu gewähren und auch wie<strong>der</strong> abzuschaffen.<br />

Faktisch haben sie so immer ein Vetorecht.<br />

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