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Johannes-Martin Kamp Kinderrepubliken - Wer nichts aus der ...

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29.9.1949 durch Beschluß des Jungenstadtrates und Erziehungs<strong>aus</strong>schusses<br />

Gesetz wurde (in Zielinski 1950: 111 - 113). Sie begründete <strong>aus</strong>führlich die<br />

Notwendigkeit von Regeln überhaupt und listete strafbare Vergehen auf, ohne<br />

ein Strafmaß festzulegen. Die Vorschriften über das Gerichtsverfahren<br />

wurden detaillierter, <strong>der</strong> 2. Bürgermeister nahm Anzeigen entgegen und fungierte<br />

als öffentlicher Ankläger. Je<strong>der</strong>mann mußte bekanntgewordene Vergehen<br />

melden. Ein vom Angeklagten <strong>aus</strong>gewähltes Mitglied <strong>der</strong> Heimleitung<br />

fungierte als Verteidiger 624 . In beson<strong>der</strong>en Fällen waren Verhandlungen<br />

nichtöffentlich. Gegen das Urteil konnten <strong>der</strong> Angeklagte und sein Verteidiger<br />

Einspruch beim Erziehungs<strong>aus</strong>schuß einlegen. Die Strafzumessung mußte<br />

<strong>aus</strong>drücklich erzieherischen Zielen und <strong>aus</strong>drücklich nicht <strong>der</strong> Vergeltung<br />

und Sühne dienen. Wenn ein Gerichtshof nicht mehr das Vertrauen von mindestens<br />

2/3 <strong>der</strong> Jungen besaß, mußte ein neuer ernannt werden. Für eine<br />

Übergangszeit, in <strong>der</strong> sich das Gericht einarbeitete, blieben schwerste Vergehen<br />

noch allein dem Erziehungs<strong>aus</strong>schuß vorbehalten.<br />

596<br />

Heimleiter<br />

Vollversammlung<br />

Erziehungs<strong>aus</strong>schuss<br />

Vorsitzen<strong>der</strong>: Heimleiter wählt in direkter<br />

Erwachsene Mitglie<strong>der</strong>: geheimer Wahl bestätigt<br />

Stellv. Heimleiter<br />

1 Meister 1. und 2. schlägt Gerichtshof<br />

Jugendliche Mitglie<strong>der</strong>: Bürgermeister vor 1 Vorsitzen<strong>der</strong><br />

1. Bürgermeister 2 Beisitzer<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> d. bilden<br />

Gerichtshofes<br />

1 Junge Jungenstadtrat<br />

1Referent für Arbeit<br />

1Referent für Hygiene und Sauber-<br />

Ernährungs<strong>aus</strong>schuss keit im Heim<br />

Heimleiter 1Referent für Sport<br />

Küchenchef 1Referent für kulturelle und<br />

3 Jungen schulische Angelegenheiten<br />

(durch Voll- 1Referent für Finanzen<br />

versammlung 1Referent für Bekleidung<br />

gewählt) 1Referent für beson<strong>der</strong>e Angelegenheiten<br />

Aufbau <strong>der</strong> Jungenstadt Buchhof, Stand: 1.1.1950 (Abbildung in Zielinski 1950: 95).<br />

624 Zielinski betonte, daß er kein an<strong>der</strong>es Heim kenne, in dessen Gericht Erwachsene nur als<br />

Verteidiger, aber nie als Ankläger o<strong>der</strong> Richter fungieren, und daß diese Idee zu seiner<br />

eige-

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