09.12.2012 Aufrufe

Johannes-Martin Kamp Kinderrepubliken - Wer nichts aus der ...

Johannes-Martin Kamp Kinderrepubliken - Wer nichts aus der ...

Johannes-Martin Kamp Kinderrepubliken - Wer nichts aus der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gegen das Eindringen in die Grundstücke <strong>der</strong> Nachbarn auf, weil dies Verhalten<br />

den Mietvertrag und damit die Existenz des Heims selbst bereits akut gefährdete.<br />

Ähnlich handelte er, als das Glück eines Jungen auf dem Spiel stand<br />

und <strong>der</strong> (völlig zu Recht!) vor Gericht stehende Junge vor dem (völlig zu<br />

Recht!) empörten Kameraden geschützt werden mußte, um nicht sehr ernste<br />

Schäden davonzutragen.<br />

8.5.3. Die Autorität <strong>der</strong> Vollversammlung<br />

Die Autorität <strong>der</strong> Vollversammlung und <strong>der</strong> von ihr eingesetzten Organe<br />

deckt alle übrigen Entscheidungen über innere Angelegenheiten des Heims<br />

ab. Dabei geht es vornehmlich um die Beziehungen <strong>der</strong> Personen untereinan<strong>der</strong>,<br />

um alltägliches Betragen und dessen Regelung, um das Familienleben im<br />

Heim und die Arbeitsorganisation.<br />

Überall, wo wirkliche Alternativen und Wahlmöglichkeiten bestehen,<br />

regelt, entscheidet und richtet die durch die Vollversammlung repräsentierte<br />

Heimgemeinschaft (bzw. Schulgemeinde, wie u. a. Neill und Bernfeld<br />

das nennen).<br />

Ein Vetorecht <strong>der</strong> Erwachsenen o<strong>der</strong> des Leiters, das als Notbremse die<br />

Ausführung gefährlicher Beschlüsse verhin<strong>der</strong>n soll, gibt es nicht. Die Vollversammlung<br />

hat in ihrem Bereich absolute Autorität. Ernstlich gefährliche<br />

Beschlüsse, bei denen keine wirkliche Wahl bestünde, gehören nicht in den<br />

Bereich <strong>der</strong> Versammlung, und kleinere, tragbare Gefahren dienen dem Erfahrungslernen.<br />

Das bei an<strong>der</strong>en Konzepten häufige und vielberedete Vetorecht<br />

ist hier überflüssig.<br />

Da Erwachsene und Jugendliche eng zusammenleben und nicht voneinan<strong>der</strong><br />

getrennt sind, und da alle Entscheidungen das Leben sowohl <strong>der</strong> Erwachsenen<br />

als auch <strong>der</strong> Jugendlichen betreffen, haben Erwachsene und Jugendliche<br />

auch prinzipiell dieselben politischen Rechte und Pflichten.<br />

Aus <strong>der</strong> reinen Jugend-Selbstregierung wird die Selbstregierung aller Mitglie<strong>der</strong><br />

des Heims o<strong>der</strong> aller Bürger <strong>der</strong> Republik. Dabei sind die Erwachsenen<br />

völlig gleichberechtigt. Sie besitzen volles Stimmrecht, aktives und<br />

passives Wahlrecht, zahlen Steuern und werden zum Küchendienst eingeteilt<br />

und gelegentlich in Beamtenämter gewählt. Erwachsene stimmen gleichberechtigt<br />

über Gesetze ab und unterliegen ihnen daher auch, ebenso wie dem<br />

Heimgericht. Ein Erzieher, <strong>der</strong> ein Kind schlägt, wird gen<strong>aus</strong>o verurteilt wie<br />

ein Kind, das einen Erzieher schlägt. Beides ist verboten, beides kann im Affekt<br />

vorkommen, und beides wird auf dieselbe Weise bereinigt. Erzieher haben<br />

keine Strafrechte, nur die Gemeinschaft darf strafen.<br />

144

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!