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Leibniztag - edoc-Server der BBAW - Berlin-Brandenburgische ...

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Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.<br />

Geprü� wird <strong>der</strong>zeit, ob eine radikalere Vereinfachung bei <strong>der</strong> Schließung <strong>der</strong> Rechtekette<br />

möglich ist. Dabei hätten die Autoren die ausgehandelten Verlagsverträge selbst<br />

zu bewerten, um dann dafür ihr Einverständnis zu erklären – o<strong>der</strong> eben nicht.<br />

3. Dieser dritte Arbeitsbericht des Publikationsausschusses bietet Gelegenheit, den<br />

Mitglie<strong>der</strong>n und Mitarbeitern (soweit ihre Publikationsaktivität nicht dienstvertraglich<br />

geregelt ist) die Frage des in <strong>der</strong> <strong>BBAW</strong> üblichen Verzichts auf Honorierung ihrer<br />

Beiträge im Lichte <strong>der</strong> gesetzlichen Regelungen darzustellen. Dem Ausschuss ist erst<br />

jetzt von <strong>der</strong> Justiziarin die Rechtslage hinsichtlich eines Honorar-Anspruchs von<br />

Beiträgen zu Akademie Veröff entlichungen erläutert worden. We<strong>der</strong> die früheren<br />

Justiziare/Justiziarinnen noch die zur Beratung bei den Prinzipien <strong>der</strong> Verlags- und<br />

Autorenverträge beau� ragte Rechtsanwaltskanzlei haben diese Frage thematisiert.<br />

In den Mustern unserer Verlagsverträge heißt es alternativ:<br />

§4 (o.ä.) Honorar. Ein Honorar ist vorgesehen. / Ein Honorar ist nicht vorgesehen.<br />

Im Allgemeinen ist ein Honorar nicht vorgesehen. Das steht im Einklang – und ist offenbar<br />

unvermeidlich – mit <strong>der</strong> parallel dazu vertraglich vereinbarten Regelung eines<br />

expliziten Druckkostenzuschusses an den Verlag o<strong>der</strong>/und einer garantierten Abnahme<br />

einer Teilau� age des Buches zu einem bestimmten Preis durch die Akademie; sie<br />

vertreibt das Buch dann aber nicht, son<strong>der</strong>n gibt es unentgeltlich ab.<br />

Als Spiegel dieses Honorarverzichts <strong>der</strong> <strong>BBAW</strong> gegenüber dem Verlag müssen<br />

die Autorenverträge off ensichtlich denselben Honorarverzicht vorsehen. Die akademischen<br />

Prinzipien sowie die Finanzlage <strong>der</strong> Akademie lassen es nicht an<strong>der</strong>s zu.<br />

– Bei Veröff entlichung von Originalarbeiten in wissenscha� lichen Journalen ist dieser<br />

Honorarverzicht übrigens Usus.<br />

Diesem Sachverhalt steht nun eine urheberrechtliche Gesetzes-Regelung über die Honorierung<br />

gegenüber. Der relevante Paragraph des Urheberrechtsgesetzes besagt:<br />

§ 32 UrhG „Angemessene Vergütung“<br />

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur<br />

Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe <strong>der</strong><br />

Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die<br />

vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann <strong>der</strong> Urheber von seinem Vertrags-<br />

Publikationsausschuss<br />

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