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Leibniztag - edoc-Server der BBAW - Berlin-Brandenburgische ...

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o<strong>der</strong> nur teilweise akzeptiert. Dann müsste man entwe<strong>der</strong> den Verlag wechseln o<strong>der</strong><br />

aber man kann nur einen Teil unserer Anliegen verwirklichen.<br />

Grundsätzlich werden Autoren- und gegebenenfalls Herausgeber-Verträge von den<br />

Vertragsjuristen für nötig gehalten, weil die <strong>BBAW</strong> in ihren Verlagsverträgen einem<br />

Verwerter nur solche Rechte einräumen kann, die sie vorher selbst erworben hat.<br />

Juristisch ist das nicht an<strong>der</strong>s möglich. Die Rechtekette muss lückenfrei sein. Entsprechende<br />

Regelungen werden von den Verlagen vorausgesetzt und auch vertraglich<br />

eingefor<strong>der</strong>t. Die Autorenverträge sind also „Spiegel“ <strong>der</strong> ausgehandelten Verlagsverträge.<br />

Die Akademie versteht sich dabei stets als Sachwalterin ihrer Autorinnen und<br />

Autoren. Es soll verstärkt darauf geachtet werden, dass in den akademie-internen Autorenverträgen<br />

wirklich nur diejenigen Rechte mit gerade den Modalitäten eingefor<strong>der</strong>t<br />

werden, die durch den ausgehandelten Verlagsvertrag unumgänglich nötig sind.<br />

Das erfor<strong>der</strong>t eine stets neue, individuelle Anpassung <strong>der</strong> allgemeinen Vertragsmuster<br />

an den je konkreten Fall durch die Verwaltung <strong>der</strong> <strong>BBAW</strong>. – Zu unseren Grundsätzen,<br />

wie sie etwa in den vom Vorstand beschlossenen Eckpunkten zur Publikationsstrategie<br />

stehen, gehört, dass wir nur solche Rechte (insbeson<strong>der</strong>e Nebenrechte) übertragen,<br />

die in unserem Interesse auch wirklich ausgeübt werden sollen; sofern sie dann<br />

doch nicht ausgeübt werden, fallen sie vertragsgemäß an uns zurück. Das ist früher<br />

gar nicht so gewesen. Eine gewisse Rechteübertragung ist allerdings unvermeidlich;<br />

an<strong>der</strong>s kann ein Verlag nicht in unserem Interesse veröff entlichen. – Sodann verhandeln<br />

wir stets darum, die Rechte am Werk, die wir zu dem von uns gewollten Zweck<br />

an den Verlag übertragen, von den Rechten an den Einzelbeiträgen (die aus unserer<br />

Sicht bei den Autoren bleiben sollen) zu trennen. Wo das gelingt, können die Autoren<br />

von vornherein ihre Einzelbeiträge je<strong>der</strong>zeit frei nutzen. Eine in letzter Zeit<br />

zunehmend akzeptierte Vereinbarungs-Variante ist, dass wir das erschienene Werk<br />

für nicht-kommerzielle, also für interne wissenscha� liche Interessen sofort nutzen<br />

können, ohne Karenzfrist. – Bei einer vertragsfreien Praxis für die Einzelautoren unter<br />

Hinweis auf §38 UrhG, wird uns vom Justiziar gesagt, dass das nach <strong>der</strong> gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Jahresfrist nur die Verbreitung in schri� licher Form erlaube, was ja<br />

nicht unser ausschließliches Anliegen ist.<br />

Hinweis: § 38 „Beiträge zu Sammlungen“ lautet:<br />

(1) Gestattet <strong>der</strong> Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende<br />

Sammlung, so erwirbt <strong>der</strong> Verleger o<strong>der</strong> Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches<br />

Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. J<strong>edoc</strong>h darf <strong>der</strong> Urheber das<br />

Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen an<strong>der</strong>weit vervielfältigen und verbreiten,<br />

wenn nichts an<strong>der</strong>es vereinbart ist.<br />

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden<br />

244 | Berichte aus den Gremien

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