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Politik in der (Post-)Moderne - edition fatal

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46 POLITIK IN DER (POST-)MODERNE<br />

103. E<strong>in</strong> Beispiel ist hier e<strong>in</strong> Urteil vom 6.3.1991 des Oberlandesgerichts Saarbrücken, das sich auf den Standpunkt<br />

stellte, +daß § 569 a Abs. 2 BGB, wonach Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Tode<br />

des Mieters <strong>in</strong> das Mietsverhältnis e<strong>in</strong>träten, auf die Partner<strong>in</strong> (den Partner) e<strong>in</strong>er nichtehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />

anwendbar sei* (Schuhmann: Die nichteheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft; S. 63). Insgesamt gesehen gilt jedoch noch immer,<br />

daß +die Gerichte tendenziell stets zum Nachteil <strong>der</strong> nichtehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft entscheiden: Dort, wo die<br />

nichtehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaften gegenüber <strong>der</strong> Ehe Vorteile brächten, z.B. bei <strong>der</strong> Sozialhilfe o<strong>der</strong> beim Bafög,<br />

werden ihre Ansprüche an die <strong>der</strong> Eheleute angepaßt […] Umgekehrt gilt für den Fall, daß die Ehegatten im Vorteil<br />

s<strong>in</strong>d, z.B. beim Steuersplitt<strong>in</strong>g, daß dieser nicht an nichteheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften weitergegeben wird.* (Thieler:<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaft ohne Trausche<strong>in</strong>; S. 15f.)<br />

104. In Art. 6, Abs. 1 GG heißt es: +Ehe und Familie stehen unter dem beson<strong>der</strong>en Schutze <strong>der</strong> staatlichen Ordnung.*<br />

105. Treiber zeigt anhand e<strong>in</strong>er Reihe von (demonstrativen) Äußerungen (Nachrufe, Laudationen) aus Juristenkreisen<br />

auf, daß es ganz fundamental zur juristischen Rolle gehört, sich als Bewahrer <strong>der</strong> (Rechts-)Ordnung zu präsentieren,<br />

also e<strong>in</strong> stabilisierendes Moment darzustellen – was ganz wörtlich genommen werden kann (vgl. Juristische Lebensläufe;<br />

S. 35ff.). Diese explizit konservative Rolle <strong>der</strong> Juristen traf sich lange Zeit mit ihrer überwiegenden Herkunft aus <strong>der</strong><br />

konservativen Elite (vgl. hierzu auch Dahrendorf: Gesellschaft und Demokratie <strong>in</strong> Deutschland; S. 267f.). Erst im Zuge<br />

<strong>der</strong> Bildungsexpansion und durch das Nachrücken <strong>der</strong> Protestgeneration von 1968 hat sich dieses Bild etwas modifiziert<br />

(vgl. Rasehorn: Der Richter zwischen Tradition und Lebenswelt; S. 71ff.). Nur: Die Rechtsprechung f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

prägenden organisatorischen Rahmen statt (vgl. hierzu auch Werle: Justizorganisation und Selbstverständnis <strong>der</strong> Richter;<br />

S. 335ff.), <strong>der</strong> die konkrete Klassenjustiz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>stitutionalisierte Klassenjustiz überführt hat, d.h. die Institution Recht/Justiz<br />

als solche ist Ausdruck e<strong>in</strong>es sozialen Herrschaftszusammenhangs – o<strong>der</strong> mit den Worten von Rottleuthner ausgedrückt:<br />

+Die [angeblich] ›wertneutrale Subsumption‹ [des Richters] erweist sich als Abwehrstrategie gegen e<strong>in</strong>e historische<br />

Auslegung […] Indem <strong>der</strong> Richter diese verdrängt […] stellt er sich objektiv auf den Standpunkt des Obrigkeitsstaats<br />

[…]* (Klassenjustiz; S. 23)<br />

106. E<strong>in</strong>e detaillierte Auflistung gibt das BVerfGG (§ 13).<br />

107. Verfassungsrichter müssen m<strong>in</strong>destens 40 Jahre alt se<strong>in</strong> und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen<br />

Richtergesetz besitzen (vgl. BVerfGG; § 3). Drei <strong>der</strong> Richter jedes Senats müssen vor ihrer Wahl Richter <strong>der</strong> obersten<br />

Gerichtshöfe des Bundes vor gewesen se<strong>in</strong> (vgl. ebd.; § 2).<br />

108. Die Senate haben unterschiedliche Aufgabenschwerpunkte (vgl. BVerfGG; § 14)<br />

109. Vgl. dessen Schrift +Verfassungspatriotismus* (1982).<br />

110. Das Gericht me<strong>in</strong>te, wie dargelegt, daß e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Mehrheit durch e<strong>in</strong>en +konstitutionellen* Beschluß <strong>in</strong><br />

dieser Frage ausreichen sollte. Hätte es e<strong>in</strong>e absolute Mehrheit gefor<strong>der</strong>t, so wäre die Abstimmung aufgrund <strong>der</strong> knappen<br />

Mehrheit <strong>der</strong> christlich-liberalen Koalition zu e<strong>in</strong>er Zitterpartie geworden.<br />

111. Vor allem <strong>in</strong> den USA wurde e<strong>in</strong>e parallele Debatte geführt, doch möchte ich auf diesen Strang <strong>der</strong> Diskussion,<br />

um das Feld e<strong>in</strong>igermaßen überschaubar zu halten, nicht näher e<strong>in</strong>gehen. Was die Frage <strong>der</strong> +Deregulierung* (und<br />

e<strong>in</strong>e durch sie erfolgte Autonomisierung ) betrifft, die e<strong>in</strong>en wichtigen strukturellen Wandlungsprozeß im Rechtssystem<br />

darstellen könnte, so denke ich, daß obschon solche Bestrebungen <strong>in</strong> bestimmten Bereichen – etwa was die soziale<br />

Absicherung betrifft – erkennbar s<strong>in</strong>d (siehe unten), <strong>in</strong>sgesamt aber immer noch die gegenläufige Tendenz (nämlich<br />

zu e<strong>in</strong>er Ausweitung <strong>der</strong> Regulierung) festzustellen ist (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2).<br />

112. Als Beispiele nennt er u.a. die sozialen For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Demokratie sowie das juristische Standesdenken.<br />

113. Nach <strong>der</strong> für das deutsche bürgerliche Denken typischen Auffassung von Leibholz ist das Politische etwas +Dynamisch-<br />

Irrationales*, +während umgekehrt das Recht se<strong>in</strong>er grundsätzlichen Wesensstruktur nach immer etwas Statisch-Rationales<br />

ist, das die vitalen politischen Kräfte zu bändigen sucht.* (Zitiert nach Grimm: Recht und <strong>Politik</strong>; S. 501)<br />

114. Ich beziehe mich hier selbstverständlich nur auf das proletarische Selbstverständnis und Bewußtse<strong>in</strong> (nicht die<br />

+objektive* Klassenlage). Zudem gilt diese Feststellung nur für +fortgeschrittene*, post<strong>in</strong>dustrielle Gesellschaften und<br />

ist historisch reversibel, d.h. es kann (aufgrund <strong>der</strong> fortbestehenden +objektiven* Klassenverhältnisse) je<strong>der</strong>zeit zum

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