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Politik in der (Post-)Moderne - edition fatal

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44 POLITIK IN DER (POST-)MODERNE<br />

des Rechtssystems; S. 148ff.). Auch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er neuesten Arbeit zum Thema, +Das Recht <strong>der</strong> Gesellschaft* (1993), betont<br />

Luhmann die operationelle Geschlossenheit des Rechtssystems (vgl. Kap. 2), das zwar strukturell an das <strong>Politik</strong>system<br />

gekoppelt ist (vgl. ebd.; Kap. 10), jedoch als Funktionssystem von ihm getrennt ist (vgl. ebd.; Kap. 9).<br />

85. In dem Aufsatz +Der politische Code* (1974) weist Luhmann allerd<strong>in</strong>gs darauf h<strong>in</strong>, daß im politischen Diskurs<br />

primär <strong>der</strong> b<strong>in</strong>äre Code konservativ/progressiv zur Abgrenzung vom politischen Gegner benutzt wird.<br />

86. Kehlsen def<strong>in</strong>iert: +Die Re<strong>in</strong>e Rechtslehre ist e<strong>in</strong>e Theorie des positiven Rechts […] Sie versucht, die Frage zu<br />

beantworten, was Recht ist, nicht aber die Frage, wie es se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> gemacht werden soll. Sie ist Rechtswissenschaft,<br />

nicht aber Rechtspolitik.* (Re<strong>in</strong>e Rechtslehre; S. 1)<br />

87. Allerd<strong>in</strong>gs läßt sich e<strong>in</strong>e geschichtlich nicht wirksam gewordene reformsozialistische Ausrichtung vom +orthodoxen*<br />

Marxismus abgrenzen. In ersterer wird nämlich von <strong>der</strong> Möglichkeit ausgegangen, daß Recht auch e<strong>in</strong> Medium des<br />

sozialen Wandels se<strong>in</strong> kann und damit politischen und nicht nur ideologischen Gehalt hat (vgl. Lassalle: Das System<br />

<strong>der</strong> erworbenen Rechte; Vorrede).<br />

88. Diese rechtstheoretischeBasalerkenntnisgeht natürlich nicht auf Habermas zurück und wird auch von <strong>der</strong> bürgerlichen<br />

Rechtstheorie kaum bestritten – im Gegenteil: denn so kann <strong>der</strong> liberale Rechtsstaat als +gebändigte* aber notwendige<br />

Macht überhöht werden (vgl. z.B. Geiger: Vorstudien zu e<strong>in</strong>er Soziologie des Rechts; S. 348–352).<br />

89. Habermas me<strong>in</strong>t, daß <strong>der</strong> Orientierung an Verständigung <strong>in</strong>tersubjektive, universal gültige Pr<strong>in</strong>zipien bzw. Bed<strong>in</strong>gungen<br />

zugrunde liegen (vgl. Was heißt Universalpragmatik?; S. 353), die somit auch die normative Grundlage für se<strong>in</strong> diskursives,<br />

deliberatives Demokratiemodell bilden: +Sprecher und Hörer können sich gegenseitig zur Anerkennung von Geltungsansprüchen<br />

bewegen, weil <strong>der</strong> Inhalt des Sprecherengagements durch e<strong>in</strong>e spezifische Bezugnahme auf e<strong>in</strong>en thematisch<br />

hervorgehobenen Geltungsanspruch bestimmt ist, wobei <strong>der</strong> Sprecher mit e<strong>in</strong>em Wahrheitsanspruch Begründungsverpflichtungen,<br />

mit e<strong>in</strong>em Richtigkeitsanspruch Rechtfertigungsverpflichtungen, mit e<strong>in</strong>em Wahrhaftigkeitsanspruch<br />

Bewährungsverpflichtungen auf nachprüfbare Weise erfüllt.* (ebd. S. 435f.) Und die grundsätzliche Voraussetzung<br />

ist natürlich, daß überhaupt verständliche Sätze formuliert werden (vgl. ebd. sowie Fig. 16, S. 440).<br />

90. Mit +Praxeologie* ist üblicherweise die Wissenschaft vom (rational-strategischen) (Entscheidungs-)Handeln geme<strong>in</strong>t.<br />

Ursprünglich geht <strong>der</strong> Begriff auf Esp<strong>in</strong>as zurück, wie Ludwig von Mises erläutert (siehe auch S. 118), <strong>der</strong> mit se<strong>in</strong>er<br />

handlungstheoretisch fundierten Wirtschaftstheorie, die Grundlagen <strong>der</strong> +praxeologischen* Wissenschaft erarbeitete<br />

(vgl. Nationalökonomie – Theorie des Handelns und des Wirtschaftens; S. 1–9).<br />

91. Siehe hierzu e<strong>in</strong>gehen<strong>der</strong> Abschnitt 5.3, wo ich me<strong>in</strong> Konzept <strong>der</strong> Deflexion (also <strong>der</strong> +Ablenkung* von Reflexivität)<br />

näher erläutern werde.<br />

92. Das noch relativ primitive +repressive Recht* war nach Nonet und Selznick <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf die Legitimation<br />

politischer Macht ausgerichtet und für die Herrschenden re<strong>in</strong> <strong>in</strong>strumentell, da e<strong>in</strong>e Trennung <strong>der</strong> sozialen Sphären<br />

noch nicht entwickelt war (vgl. Law and Society <strong>in</strong> Transition; S. 51f.). Durch die historische Ausbildung e<strong>in</strong>er politisch<br />

(relativ) unabhängigen Rechtsphäre bildete sich e<strong>in</strong> +autonomes Recht* heraus, das e<strong>in</strong>e gewisse Eigenständigkeit<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>Politik</strong> beanspruchte, aber auch zum Formalismus tendierte (vgl. ebd.; S. 57ff.). Dem stellen die beiden<br />

amerikanischen Autoren ihr Konzept e<strong>in</strong>es +responsiven Rechts* entgegen, das durch e<strong>in</strong>e sach- und problemorientierte<br />

Repolitisierung gekennzeichnet ist (vgl. Selznick/Nonet: Law and Society <strong>in</strong> Transition; S. 104–113).<br />

93. E<strong>in</strong> me<strong>in</strong>er Me<strong>in</strong>ung nach ungerechtfertigtes Urteil, da Nonet und Selznick schließlich gerade die Bezüge zwischen<br />

sozial-historischem und rechtlichem Wandel herausstellen.<br />

94. Habermas deutet das Konzept des reflexiven Rechts darüber h<strong>in</strong>aus – me<strong>in</strong>er Me<strong>in</strong>ung nach allerd<strong>in</strong>gs zu Unrecht<br />

– alse<strong>in</strong>en Ausdruck von (neoliberalen) Deregulierungsbestrebungen bzw. Entformalisierung (vgl. Faktizität und Geltung;<br />

S. 552f.). In dieselbe Richtung weist Nahamowitz (vgl. Kritische Rechtstheorie des ›Organisierten Kapitalismus‹ – E<strong>in</strong>e<br />

konzeptionelle Antwort auf postregulatorische Rechtstheorie). Doch auch Luhmann setzt sich von Teubner ab, <strong>in</strong>dem<br />

er an dessen Konzept kritisiert, <strong>in</strong> ihm sei <strong>der</strong> Autonomiebegriff nicht konsequent genug auf die autopoietische<br />

Geschlossenheit des Rechtssystems bezogen worden (vgl. E<strong>in</strong>ige Probleme mit ›reflexivem‹ Recht). Teubner bef<strong>in</strong>det<br />

sich also sozusagen zwischen den Stühlen <strong>der</strong> Kritischen Theorie und <strong>der</strong> funktionalistischen Systemtheorie.

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