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Politik in der (Post-)Moderne - edition fatal

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A: ANMERKUNGEN 43<br />

<strong>in</strong>comes and a worsen<strong>in</strong>g of safety and health conditions. But it can also be a stimulus to new forms of cooperation<br />

and self-governance.* (Globalization, Multilateralism, and Democracy; S. 534)<br />

76. Auf das subpolitische Potential und die Dynamik <strong>der</strong> neuen sozialen Bewegungen wird <strong>in</strong> Abschnitt 2.5 näher<br />

e<strong>in</strong>gegangen.<br />

77. Albrow vertritt die <strong>in</strong>teressante (doch durchaus anzweifelbare) These, daß im Augenblick e<strong>in</strong> epochaler Wandel<br />

stattf<strong>in</strong>det: Die Mo<strong>der</strong>ne wird von e<strong>in</strong>em +globalen Zeitalter* abgelöst, das nicht die Entwicklungsrichtung <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>ne<br />

fortsetzt, son<strong>der</strong>n auf grundsätzlich neuen Pr<strong>in</strong>zipien (be)ruht (vgl. The Global Age; Kap. 9).<br />

78. Im +Her<strong>der</strong> Lexikon <strong>Politik</strong>* wird <strong>der</strong> Rechtsstaat folgen<strong>der</strong>maßen def<strong>in</strong>iert: +Staat, <strong>der</strong> die Staatsgewalt <strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>stimmung<br />

mit den grundlegenden Pr<strong>in</strong>zipien <strong>der</strong> materiellen Gerechtigkeit ausübt, bei dem diese B<strong>in</strong>dung an ›Recht<br />

u. Gesetz‹ <strong>in</strong>stitutionell gewährleistet ist, u. <strong>der</strong> die Art u. Weise se<strong>in</strong>es Tätigwerdens sowie die freie Sphäre se<strong>in</strong>er<br />

Bürger <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise des Rechts genau bestimmt u. unverbrüchl. sichert; verfassungsgeschichtl. e<strong>in</strong> im Ggs. zum Polizeistaat<br />

entwickeltes Staatspr<strong>in</strong>zip. Nach dt. Auffassung u. Tradition gehören zur Rechtsstaatlichkeit bes.: Gewaltenteilung,<br />

persönl. Grundrechte, Regelung <strong>der</strong> Probleme des soz. Lebens, soweit das möglich ist, nicht erst im E<strong>in</strong>zelfall, son<strong>der</strong>n<br />

allg. Regelung <strong>der</strong> typ. staatl. Machtäußerungen durch Gesetze so, daß sie vorausberechenbar werden, grundsätzl.<br />

ke<strong>in</strong>e rückwirkenden Gesetze; B<strong>in</strong>dung des Gesetzgebers an se<strong>in</strong>e Gesetze, bis er sie durch neue formelle Gesetze<br />

aufhebt, <strong>der</strong> Gerichtsbarkeit u. <strong>der</strong> Verw. an die Gesetze, Erfor<strong>der</strong>nis gesetzl. Grundlagen für staatl. E<strong>in</strong>griffe <strong>in</strong> Eigentum<br />

u. Freiheit, justizförmiger Rechtsschutz, Recht auf gesetzl. Richter.* (S. 179f.)<br />

79. Schon Aristoteles unterschied allerd<strong>in</strong>gs zwischen drei staatlichen Gewalten bzw. Elementen: dem beratenden<br />

Element, den öffentlichen Ämtern und dem richterlichen Element (vgl. <strong>Politik</strong>; S. 233 [1298a]). Er verband mit dieser<br />

Unterscheidung aber noch ke<strong>in</strong> explizites Gewaltenteilungsmodell.<br />

80. Die damaligen europäischen Königreiche, <strong>in</strong> denen Legislative und Exekutive <strong>in</strong> <strong>der</strong> Person des Herrschers vere<strong>in</strong>igt<br />

waren, bezeichnet Montesquieu denn auch als gemäßigt, wogegen bei den +Türken* und <strong>in</strong> den italienischen Republiken,<br />

wo alle drei Gewalten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Person bzw. im Senat vere<strong>in</strong>igt waren, e<strong>in</strong> +furchtbarer Despotismus* herrsche (vgl.<br />

Vom Geist <strong>der</strong> Gesetze; S. 215ff.).<br />

81. Ich konzentriere mich im folgenden hauptsächlich auf Luhmanns Argumentation und gehe daneben nur kurz<br />

auf Parsons e<strong>in</strong>. Auch ist es aufgrund des beschränkten Raumes hier nicht möglich, alle Zusammenhänge zwischen<br />

Rechts- und <strong>Politik</strong>system aus funktionalistischer Sicht darzustellen. E<strong>in</strong>e hilfreiche Übersicht bietet jedoch Axel Görlitz<br />

<strong>in</strong> dem Band +Politische Funktionen des Rechts* (1976).<br />

82. Luhmann versteht Rechtsnormen zum e<strong>in</strong>en als kongruente Generalisierungen (vgl. Rechtssoziologie; S. 94). Zugleich<br />

bildet das Recht aber auch e<strong>in</strong>e Struktur, +die Grenzen und Selektionsweisen des Gesellschaftssystems def<strong>in</strong>iert* (ebd.;<br />

S. 134). Dieser funktionalistische Rechtsbegriff weist am ehesten Parallelen zum formal-abstrakten Rechtsbegriff Kants<br />

auf (siehe zurück zu Kap. 1, S. 29ff.; dort können im Anschluß auch Hegels rechtstheoretische Vorstellungen nochmals<br />

nachgelesen werden). Doch selbst das formalistischste objektive Recht ist dazu +verdammt* (wenn es praktisch wirksam<br />

werden will) konkreten Gehalt anzunehmen, sich also <strong>in</strong> subjektiv e<strong>in</strong>klagbaren Rechten zu konkretisieren. Dieses<br />

materielle Recht kann sich auf den Staat und se<strong>in</strong>e Organe selbst beziehen (öffentliches Recht) o<strong>der</strong> die Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> (Staats-)Bürger regeln (privates, bürgerliches Recht). Doch egal ob öffentliches o<strong>der</strong> privates Recht: als gesetztes<br />

Recht hat es positiven Charakter, und steht damit potentiell im Konflikt zum +Naturrecht*, das (<strong>in</strong> naturrechtlichen<br />

Konzeptionen) als e<strong>in</strong>e Art transzendente Gerechtigkeits<strong>in</strong>stanz über dem positiven Recht +schwebt*. (Vgl zur Rechtssystematik<br />

auch Schäfers: Rechtssoziologie; S. 187ff.)<br />

83. Auffälligstes Kennzeichen des Rechtsstaats ist für Luhmann die Positivierung des Rechts (vgl. Politische Planung;<br />

S. 58). In se<strong>in</strong>er +Rechtssoziologie* (1972) bemerkt er zur Entstehung des positiven Rechts: +Positives Recht entsteht,<br />

wenn e<strong>in</strong> Teilsystem <strong>der</strong> Gesellschaft die Entscheidung über das Recht usurpiert und dann das Gesellschaftssystem<br />

im ganzen als se<strong>in</strong>e Umwelt […] behandeln kann […] Nicht zufällig also entsteht die Vorstellung e<strong>in</strong>er ›Trennung‹<br />

von Staat und Gesellschaft zu <strong>der</strong> Zeit, die das Recht positiviert. Positives Recht ist unvermeidbar politisch ausgewähltes,<br />

›staatliches‹ Recht.* (S. 244)<br />

84. Luhmann geht nunmehr von <strong>der</strong> autopoietischen Geschlossenheit des Rechtssystems aus, das sich als (juristischer)<br />

Kommunikationszusammenhang selbst reproduziert und damit e<strong>in</strong>e rekursive E<strong>in</strong>heit bildet – ohne allerd<strong>in</strong>gs die<br />

Möglichkeit auszuschließen, daß das politische System das Recht +<strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Dienst nehmen* kann (vgl. Die E<strong>in</strong>heit

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