Politik in der (Post-)Moderne - edition fatal

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42 POLITIK IN DER (POST-)MODERNE International Organizations; S. 130–152). Es ist also die Frage zu stellen, ob das reale zahlenmäßige Wachstum der internationalen Organisationen nur der Ausdruck einer Instrumentalisierung durch den Nationalstaat ist oder tatsächlich nicht-hierarchische +Interdependenz-Netzwerke* entstanden sind (vgl. auch Jacobson: Networks of Interdependence; S. 387f.) 68. Jeder Mitgliedsstaat hat einen Vertreter. Die Entscheidungen erfolgen entweder mit einfacher Mehrheit, qualifizierter Mehrheit oder nach dem Einstimmigkeitsprinzip, je nachdem, was die Vertragsbestimmungen für den entsprechenden Fall vorsehen. Bei Entscheidungen nach qualifizierter Mehrheit findet eine Gewichtung der Stimmen statt, die die unterschiedliche (Bevölkerungs-)Größe der Staaten berücksichtigt. 69. Die supranationale +Europäische Kommission* stellt die Spitze der sog. +Eurobürokratie* dar. Sie ist in verschiedene Ressorts gegliedert und ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Gesamtgemeinschaft und nicht nur die einzelner Staaten zu fördern. Dazu heißt es im EG-Vertrag: +Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus. Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.* (Art. 157) 70. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um ein Recht des Parlaments zur Stellungnahme verbunden mit einem Vetorecht (was jedoch eine absolute Mehrheit erfordert). (Vgl. Art. 189b) 71. +Global* betrachtet ergibt sich allerdings gleichzeitig nunmehr ein deutliches geostrategisches Übergewicht der Vereinigten Staaten. 72. Als Richtwerte und sog +Konvergenzkriterien* sah der Vertrag von Maastricht vor, daß bis zur Beschlußfassung über die Teilnahme an der Währungsunion von allen Staaten eine Inflationsrate zu erreichen ist, die nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über den drei niedrigsten Inflationsraten in der EU liegt (zudem muß Wechselkursstabiltät gegeben sein und ein niedriges Zinsniveau herrschen). Das öffentliche Defizit sollte ferner nach Möglichkeit nur 3,0% des Staatshaushalts betragen und die Gesamtschulden sollten nicht mehr als 60% des BIP ausmachen (vgl. EU-Vertrag; Art. 104 c u. 109j sowie die zugehörigen Zusatzprotokolle). Obwohl allerdings die wenigsten Staaten alle diese Kriterien +punktgenau* erfüllten, wurde durch den +Europäischen Rat* im Mai 1998 beschlossen, daß insgesamt 11 der 15 Mitgliedsstaaten an der 1999 startenden +ersten Runde* der Währungsunion teilnehmen werden (es handelt sich um Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, die Niederlande, Belgien, Österreich, Finnland, Portugal, Irland und Luxemburg). Nur Griechenland blieb, wie erwartet, die Teilnahme verwehrt (Großbritannien sowie Dänemark und Schweden verzichteten von sich aus). Man muß jedoch davon ausgehen, daß die zum EU-Beitritt anstehenden Staaten aus Osteuropa (also Polen, die Tschechische Republik, Ungarn, Slowenien und Estland) noch lange Zeit von diesem Währungsclub ausgeschlossen bleiben werden, da für ihren Beitritt zur Währungsunion – sofern die aufgenommenen Beitrittsverhandlungen erfolgreich sein sollten – vermutlich entsprechende Kriterien gelten werden. Dies rechtfertigt es meines Erchatens, die im Text getroffene skeptische Aussage aufrecht zu erhalten. 73. Im Sicherheitsrat werden zur +Wahrung des Weltfriedens* alle Zwangsmaßnahmen gegen Staaten beschlossen (vgl. UN-Charta; Art. 24). Da sowohl die USA wie die UdSSR bzw. Rußland (neben den anderen ständigen Mitgliedern China, Frankreich und Großbritannien) ein Vetorecht besitzen, bestand, solange der Ost-West-Gegensatz andauerte, keine Möglichkeit, Maßnahmen zu verhängen, die den Interessen einer der Supermächte widersprachen – was auf eine faktische Lähmung des Sicherheitsrats hinauslief. 74. In dem von Thomas Princen und Matthias Finger herausgegebenen Band +Environmental NGOs in World Politics* (1994) wird (als Beispiel) die globale Rolle der umweltpolitischen NGOs in zahlreichen Beiträgen thematisiert. In ihrem zusammenfassen Schlußartikel (der in Zusammenarbeit mit Jack Manno entstand) heißt es: +We conclude that international environmental NGOs make their most distinctive contribution by going beyond traditional politics. That is, beyond state-oriented practices designed to ameliorate the side effects of industrial development. NGOs make their contribution when they translate biophysical change under conditions of global ecological crisis into political change and do so at both the local and global levels.* (Translational Linkages; S. 231f.) 75. Dem stimmt z.B. auch Robert Cox prinzipiell zu, wenn er bemerkt, daß die Kräfte, die den +neuen Kapitalismus* herausfordern, in Europa vielleicht am besten organisiert sind. Doch schränkt er – und ich mit ihm – ein: +[…] challenges could come from many places […] Neighbourhood and self-help organizations have been formed to deal with basic needs of marginalized groups in both rich and poor countries […] People are dropping out of the world market, and the formal structures of national economies, to seek their survival in the informal sector. It results in a lowering of

A: ANMERKUNGEN 43 incomes and a worsening of safety and health conditions. But it can also be a stimulus to new forms of cooperation and self-governance.* (Globalization, Multilateralism, and Democracy; S. 534) 76. Auf das subpolitische Potential und die Dynamik der neuen sozialen Bewegungen wird in Abschnitt 2.5 näher eingegangen. 77. Albrow vertritt die interessante (doch durchaus anzweifelbare) These, daß im Augenblick ein epochaler Wandel stattfindet: Die Moderne wird von einem +globalen Zeitalter* abgelöst, das nicht die Entwicklungsrichtung der Moderne fortsetzt, sondern auf grundsätzlich neuen Prinzipien (be)ruht (vgl. The Global Age; Kap. 9). 78. Im +Herder Lexikon Politik* wird der Rechtsstaat folgendermaßen definiert: +Staat, der die Staatsgewalt in Übereinstimmung mit den grundlegenden Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit ausübt, bei dem diese Bindung an ›Recht u. Gesetz‹ institutionell gewährleistet ist, u. der die Art u. Weise seines Tätigwerdens sowie die freie Sphäre seiner Bürger in der Weise des Rechts genau bestimmt u. unverbrüchl. sichert; verfassungsgeschichtl. ein im Ggs. zum Polizeistaat entwickeltes Staatsprinzip. Nach dt. Auffassung u. Tradition gehören zur Rechtsstaatlichkeit bes.: Gewaltenteilung, persönl. Grundrechte, Regelung der Probleme des soz. Lebens, soweit das möglich ist, nicht erst im Einzelfall, sondern allg. Regelung der typ. staatl. Machtäußerungen durch Gesetze so, daß sie vorausberechenbar werden, grundsätzl. keine rückwirkenden Gesetze; Bindung des Gesetzgebers an seine Gesetze, bis er sie durch neue formelle Gesetze aufhebt, der Gerichtsbarkeit u. der Verw. an die Gesetze, Erfordernis gesetzl. Grundlagen für staatl. Eingriffe in Eigentum u. Freiheit, justizförmiger Rechtsschutz, Recht auf gesetzl. Richter.* (S. 179f.) 79. Schon Aristoteles unterschied allerdings zwischen drei staatlichen Gewalten bzw. Elementen: dem beratenden Element, den öffentlichen Ämtern und dem richterlichen Element (vgl. Politik; S. 233 [1298a]). Er verband mit dieser Unterscheidung aber noch kein explizites Gewaltenteilungsmodell. 80. Die damaligen europäischen Königreiche, in denen Legislative und Exekutive in der Person des Herrschers vereinigt waren, bezeichnet Montesquieu denn auch als gemäßigt, wogegen bei den +Türken* und in den italienischen Republiken, wo alle drei Gewalten in einer Person bzw. im Senat vereinigt waren, ein +furchtbarer Despotismus* herrsche (vgl. Vom Geist der Gesetze; S. 215ff.). 81. Ich konzentriere mich im folgenden hauptsächlich auf Luhmanns Argumentation und gehe daneben nur kurz auf Parsons ein. Auch ist es aufgrund des beschränkten Raumes hier nicht möglich, alle Zusammenhänge zwischen Rechts- und Politiksystem aus funktionalistischer Sicht darzustellen. Eine hilfreiche Übersicht bietet jedoch Axel Görlitz in dem Band +Politische Funktionen des Rechts* (1976). 82. Luhmann versteht Rechtsnormen zum einen als kongruente Generalisierungen (vgl. Rechtssoziologie; S. 94). Zugleich bildet das Recht aber auch eine Struktur, +die Grenzen und Selektionsweisen des Gesellschaftssystems definiert* (ebd.; S. 134). Dieser funktionalistische Rechtsbegriff weist am ehesten Parallelen zum formal-abstrakten Rechtsbegriff Kants auf (siehe zurück zu Kap. 1, S. 29ff.; dort können im Anschluß auch Hegels rechtstheoretische Vorstellungen nochmals nachgelesen werden). Doch selbst das formalistischste objektive Recht ist dazu +verdammt* (wenn es praktisch wirksam werden will) konkreten Gehalt anzunehmen, sich also in subjektiv einklagbaren Rechten zu konkretisieren. Dieses materielle Recht kann sich auf den Staat und seine Organe selbst beziehen (öffentliches Recht) oder die Angelegenheiten der (Staats-)Bürger regeln (privates, bürgerliches Recht). Doch egal ob öffentliches oder privates Recht: als gesetztes Recht hat es positiven Charakter, und steht damit potentiell im Konflikt zum +Naturrecht*, das (in naturrechtlichen Konzeptionen) als eine Art transzendente Gerechtigkeitsinstanz über dem positiven Recht +schwebt*. (Vgl zur Rechtssystematik auch Schäfers: Rechtssoziologie; S. 187ff.) 83. Auffälligstes Kennzeichen des Rechtsstaats ist für Luhmann die Positivierung des Rechts (vgl. Politische Planung; S. 58). In seiner +Rechtssoziologie* (1972) bemerkt er zur Entstehung des positiven Rechts: +Positives Recht entsteht, wenn ein Teilsystem der Gesellschaft die Entscheidung über das Recht usurpiert und dann das Gesellschaftssystem im ganzen als seine Umwelt […] behandeln kann […] Nicht zufällig also entsteht die Vorstellung einer ›Trennung‹ von Staat und Gesellschaft zu der Zeit, die das Recht positiviert. Positives Recht ist unvermeidbar politisch ausgewähltes, ›staatliches‹ Recht.* (S. 244) 84. Luhmann geht nunmehr von der autopoietischen Geschlossenheit des Rechtssystems aus, das sich als (juristischer) Kommunikationszusammenhang selbst reproduziert und damit eine rekursive Einheit bildet – ohne allerdings die Möglichkeit auszuschließen, daß das politische System das Recht +in seinen Dienst nehmen* kann (vgl. Die Einheit

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International Organizations; S. 130–152). Es ist also die Frage zu stellen, ob das reale zahlenmäßige Wachstum <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>ternationalen Organisationen nur <strong>der</strong> Ausdruck e<strong>in</strong>er Instrumentalisierung durch den Nationalstaat ist o<strong>der</strong> tatsächlich<br />

nicht-hierarchische +Interdependenz-Netzwerke* entstanden s<strong>in</strong>d (vgl. auch Jacobson: Networks of Interdependence;<br />

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68. Je<strong>der</strong> Mitgliedsstaat hat e<strong>in</strong>en Vertreter. Die Entscheidungen erfolgen entwe<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit, qualifizierter<br />

Mehrheit o<strong>der</strong> nach dem E<strong>in</strong>stimmigkeitspr<strong>in</strong>zip, je nachdem, was die Vertragsbestimmungen für den entsprechenden<br />

Fall vorsehen. Bei Entscheidungen nach qualifizierter Mehrheit f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Gewichtung <strong>der</strong> Stimmen statt, die die<br />

unterschiedliche (Bevölkerungs-)Größe <strong>der</strong> Staaten berücksichtigt.<br />

69. Die supranationale +Europäische Kommission* stellt die Spitze <strong>der</strong> sog. +Eurobürokratie* dar. Sie ist <strong>in</strong> verschiedene<br />

Ressorts geglie<strong>der</strong>t und ihre Aufgabe ist es, die Interessen <strong>der</strong> Gesamtgeme<strong>in</strong>schaft und nicht nur die e<strong>in</strong>zelner Staaten<br />

zu för<strong>der</strong>n. Dazu heißt es im EG-Vertrag: +Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kommission üben ihre Tätigkeit <strong>in</strong> voller Unabhängigkeit<br />

zum allgeme<strong>in</strong>en Wohl <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>schaft aus. Sie dürfen bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von e<strong>in</strong>er<br />

Regierung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Stelle we<strong>der</strong> anfor<strong>der</strong>n noch entgegennehmen.* (Art. 157)<br />

70. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um e<strong>in</strong> Recht des Parlaments zur Stellungnahme verbunden mit e<strong>in</strong>em<br />

Vetorecht (was jedoch e<strong>in</strong>e absolute Mehrheit erfor<strong>der</strong>t). (Vgl. Art. 189b)<br />

71. +Global* betrachtet ergibt sich allerd<strong>in</strong>gs gleichzeitig nunmehr e<strong>in</strong> deutliches geostrategisches Übergewicht <strong>der</strong><br />

Vere<strong>in</strong>igten Staaten.<br />

72. Als Richtwerte und sog +Konvergenzkriterien* sah <strong>der</strong> Vertrag von Maastricht vor, daß bis zur Beschlußfassung<br />

über die Teilnahme an <strong>der</strong> Währungsunion von allen Staaten e<strong>in</strong>e Inflationsrate zu erreichen ist, die nicht mehr als<br />

1,5 Prozentpunkte über den drei niedrigsten Inflationsraten <strong>in</strong> <strong>der</strong> EU liegt (zudem muß Wechselkursstabiltät gegeben<br />

se<strong>in</strong> und e<strong>in</strong> niedriges Z<strong>in</strong>sniveau herrschen). Das öffentliche Defizit sollte ferner nach Möglichkeit nur 3,0% des<br />

Staatshaushalts betragen und die Gesamtschulden sollten nicht mehr als 60% des BIP ausmachen (vgl. EU-Vertrag;<br />

Art. 104 c u. 109j sowie die zugehörigen Zusatzprotokolle). Obwohl allerd<strong>in</strong>gs die wenigsten Staaten alle diese Kriterien<br />

+punktgenau* erfüllten, wurde durch den +Europäischen Rat* im Mai 1998 beschlossen, daß <strong>in</strong>sgesamt 11 <strong>der</strong> 15<br />

Mitgliedsstaaten an <strong>der</strong> 1999 startenden +ersten Runde* <strong>der</strong> Währungsunion teilnehmen werden (es handelt sich<br />

um Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, die Nie<strong>der</strong>lande, Belgien, Österreich, F<strong>in</strong>nland, Portugal, Irland und<br />

Luxemburg). Nur Griechenland blieb, wie erwartet, die Teilnahme verwehrt (Großbritannien sowie Dänemark und<br />

Schweden verzichteten von sich aus). Man muß jedoch davon ausgehen, daß die zum EU-Beitritt anstehenden Staaten<br />

aus Osteuropa (also Polen, die Tschechische Republik, Ungarn, Slowenien und Estland) noch lange Zeit von diesem<br />

Währungsclub ausgeschlossen bleiben werden, da für ihren Beitritt zur Währungsunion – sofern die aufgenommenen<br />

Beitrittsverhandlungen erfolgreich se<strong>in</strong> sollten – vermutlich entsprechende Kriterien gelten werden. Dies rechtfertigt<br />

es me<strong>in</strong>es Erchatens, die im Text getroffene skeptische Aussage aufrecht zu erhalten.<br />

73. Im Sicherheitsrat werden zur +Wahrung des Weltfriedens* alle Zwangsmaßnahmen gegen Staaten beschlossen<br />

(vgl. UN-Charta; Art. 24). Da sowohl die USA wie die UdSSR bzw. Rußland (neben den an<strong>der</strong>en ständigen Mitglie<strong>der</strong>n<br />

Ch<strong>in</strong>a, Frankreich und Großbritannien) e<strong>in</strong> Vetorecht besitzen, bestand, solange <strong>der</strong> Ost-West-Gegensatz andauerte,<br />

ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, Maßnahmen zu verhängen, die den Interessen e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Supermächte wi<strong>der</strong>sprachen – was auf<br />

e<strong>in</strong>e faktische Lähmung des Sicherheitsrats h<strong>in</strong>auslief.<br />

74. In dem von Thomas Pr<strong>in</strong>cen und Matthias F<strong>in</strong>ger herausgegebenen Band +Environmental NGOs <strong>in</strong> World Politics*<br />

(1994) wird (als Beispiel) die globale Rolle <strong>der</strong> umweltpolitischen NGOs <strong>in</strong> zahlreichen Beiträgen thematisiert. In<br />

ihrem zusammenfassen Schlußartikel (<strong>der</strong> <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit Jack Manno entstand) heißt es: +We conclude that<br />

<strong>in</strong>ternational environmental NGOs make their most dist<strong>in</strong>ctive contribution by go<strong>in</strong>g beyond traditional politics. That<br />

is, beyond state-oriented practices designed to ameliorate the side effects of <strong>in</strong>dustrial development. NGOs make<br />

their contribution when they translate biophysical change un<strong>der</strong> conditions of global ecological crisis <strong>in</strong>to political<br />

change and do so at both the local and global levels.* (Translational L<strong>in</strong>kages; S. 231f.)<br />

75. Dem stimmt z.B. auch Robert Cox pr<strong>in</strong>zipiell zu, wenn er bemerkt, daß die Kräfte, die den +neuen Kapitalismus*<br />

herausfor<strong>der</strong>n, <strong>in</strong> Europa vielleicht am besten organisiert s<strong>in</strong>d. Doch schränkt er – und ich mit ihm – e<strong>in</strong>: +[…] challenges<br />

could come from many places […] Neighbourhood and self-help organizations have been formed to deal with basic<br />

needs of marg<strong>in</strong>alized groups <strong>in</strong> both rich and poor countries […] People are dropp<strong>in</strong>g out of the world market, and<br />

the formal structures of national economies, to seek their survival <strong>in</strong> the <strong>in</strong>formal sector. It results <strong>in</strong> a lower<strong>in</strong>g of

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