Politik in der (Post-)Moderne - edition fatal

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24 POLITIK IN DER (POST-)MODERNE Bürger gegen den Oberherrn kann nur so lange dauern, als dieser im Stande ist, die Bürger zu schützen; denn das natürliche Recht der Menschen, sich selbst zu schützen, falls es kein anderer tun kann, wird durch keinen Vertrag vernichtet […] Entsagt der Monarch der höchsten Gewalt in seinem oder seiner Erben Namen, so werden die Bürger wieder in den Naturzustand versetzt.* (Leviathan; S. 197f. [Kap. 21]) 65. Für Hobbes bedeutet +Ungerechtigkeit […] die Nichterfüllung eines geschlossenen vertraglichen Abkommens* (Leviathan; S. 129 [Kap. 15]). 66. Den Souveränitätsgedanken entlieh Hobbes allerdings von Jean Bodin (1529/30–1596), der in seinen +six livres de la république* (1576) dargelegt hat, daß es im Staat eine höchste Gewalt geben muß, die keiner anderen irdischen Gewalt mehr unterstellt ist (vgl. hierzu auch Schwan: Politische Theorien des Rationalismus und der Aufklärung; S. 168f.). 67. Zu deutsch: +Macht, nicht Wahrheit, bestimmt das Gesetz.* Es handelt sich hier um ein Zitat aus der lateinischen (erst nach der englischen Fassung herausgegebenen und zu ihr leicht unterschiedlichen) Ausgabe des +Leviathan* (vgl. Hobbes: Opera Latina; Band 3, S. 202). 68. In Großbritannien wird die Königsmacht bereits 1215 durch in der +Magna Carta Libertatum* verbriefte Adelsrechte eingeschränkt, und schon 1295 wird ein dauerhaftes Parlament eingerichtet, in dem Vertreter der +Gentry* (Landadel) sowie einige sog. +Commons* (Gemeindevertreter) sitzen. Ab 1295 kommt dem Parlament das Recht der Steuerbewilligung zu. Charles I. (1625–1649) löst es 1629 jedoch auf, da er sich durch die 1628 vom Parlament verabschiedete +Petition of Rights*, in der die Sicherheit vor willkürlicher Verhaftung und Besteuerung gefordert wird, provoziert fühlte. 1640 ruft er es jedoch wieder ein, da er einen Krieg gegen die aufständischen Schotten führt und dazu Mittel braucht, die nur das Parlament bewilligen kann. Das wieder einberufene Parlament läßt sich aber nun nicht mehr wieder auflösen und fordert mehr Machtbeteiligung. Dieser Gegensatz zwischen Krone und Parlament führt ab 1642 zum bereits angesprochenen Bürgerkrieg, der 1648/49 mit der vorübergehenden Abschaffung der Monarchie endet. 69. Locke verfaßt zwei Abhandlungen. Die erste stellt eine Widerlegung der Thesen John Filmers (1590–1653) dar, der eine reaktionäre Staatstheorie verfaßt hatte. Bedeutsam ist nur der +Second Treatise*, auf den ich mich hier in der Darstellung beschränke. Wer übrigens mehr zu Lockes Biographie und Werk erfahren will, der sei z.B. auf Udo Thiels Darstellung aus der Reihe +Rowohlts Monographien* verwiesen. 70. Offiziell veröffentlicht wird Lockes Schrift allerdings erst 1690. 71. Hierzu heißt es bei Locke: +Im Naturzustand herrscht ein natürliches Gesetz, das für alle verbindlich ist. Die Vernunft aber, welcher dieses Gesetz entspringt, lehrt alle Menschen, […] daß niemand einem anderen, da alle gleich sind, an seinem Leben, seiner Gesundheit, seiner Freiheit oder seinem Besitz Schaden zufügen soll. Alle Menschen sind das Werk eines einzigen allmächtigen und unendlich weisen Schöpfers […] Sie sind sein Eigentum, denn sie sind sein Werk […] Und da […] wir [somit] alle Glieder einer einzigen Gemeinschaft, der Natur, sind, kann nicht angenommen werden, daß irgendeine Rangordnung unter uns dazu ermächtigt, einander zu zerstören.* (Über die Regierung; § 6) 72. Locke stellt klar: +Wo immer eine Anzahl von Menschen sich so zu einer Gesellschaft vereinigt hat, daß jeder seines Rechtes, das Naturgesetz zu vollstrecken, entsagt und zugunsten der Allgemeinheit darauf verzichtet, dort – und einzig dort entsteht eine politische oder bürgerliche Gesellschaft.* (Über die Regierung; § 89) 73. Obwohl Locke gerade das Fehlen einer unabhängigen richterlichen Instanz im Naturzustand für dessen Entartung zum (Hobbesschen) +Krieg aller gegen aller* verantwortlich macht (vgl. Über die Regierung; § 125), unterscheidet er nur zwischen Legislative (die er idealerweise in die Hände der Honoratioren gelegt sieht) und Exekutive (am besten ein aufgeklärter Monarch). Der Exekutive kommt zudem die Föderativgewalt (außenpolitische Vertretung) und die Prärogative (d.h. ein exekutiver Gestaltungsfreiraum) zu (vgl. Über die Regierung; §§ 134–168). 74. Gerechterweise muß man aber einräumen, daß der Eigentumsbegriff bei Locke nicht nur materiellen Besitz umfaßt, sondern daneben auch Leben und Freiheit beinhaltet bzw. beinhalten kann (vgl. Über die Regierung; § 87 u. § 123). Wiederum einschränkend muß man jedoch feststellen, daß der materielle Besitz eindeutig den Vorrang zu genießen scheint, denn Eigentumsschutz steht selbst höher als der Schutz des Lebens und ist sogar für den Fall einer kriegerischen Eroberung zu gewährleisten: +Die Gewalt, die ein Eroberer über diejenigen gewinnt, die er in einem gerechten Krieg unterwirft, ist voll und ganz despotische Gewalt: Er hat absolute Gewalt über das Leben derer, die ihr Leben verwirkt

A: ANMERKUNGEN 25 haben, indem sie sich in den Kriegszustand versetzten, er hat aber damit noch kein Recht und keinen Anspruch auf ihren Besitz.* (Ebd.; § 180) 75. +Über den Ursprung der Ungleichheit unter den Menschen* (so die deutsche Übersetzung) zählt wie +Über Kunst und Wissenschaft* zu den kulturkritischen Schriften Rousseaus. Beides sind Antworten auf Preisfragen der Akademie von Dijon. Anders als beim ersten Mal (1750) gewann Rousseau mit dem Diskurs +Über den Ursprung der Ungleichheit* (1755) jedoch nicht die renommierte Ausschreibung. 76. Zum+dinglichen Besitz* heißt es gar im 9. Kapitel des +Contrat social*: +Das Recht eines ersten Besitznehmers wird […] erst nach Einführung des Eigentumsrechts ein wirkliches Recht* (S. 23) und wird (dann) +von jedem gesitteten Menschen geachtet* (ebd.; S. 24). 77. Zum Einfluß Rousseaus auf die Revolution von 1789 vgl. Fetscher: Rousseaus politische Philosophie; S. 258–304 sowie McDonald: Rousseau and the French Revolution (insb. S. 115–127). 78. Wichtigen geistigen und geistlichen Rückhalt hatte der Absolutismus in Frankreich in der Gestalt des Kardinals und Ministers Richelieu (1585–1642). Grundprinzip des politischen Handelns war für ihn die Staatsraison. Diese wird vom Monarchen verkörpert. Ihm sind alle Staatsangehörigen, auch der Adel, insbesondere aber das Volk untergeordnet: +Alle Politiker stimmen darin überein, daß das Volk, wenn es ihm zu gut ginge, unmöglich in den Schranken seiner Pflicht zu halten wäre […] Die Raison gestattet es nicht, es von allen Lasten zu befreien, da es in einem solchen Fall zugleich mit dem Verlust des Kennzeichens seiner Unterordnung die Erinnerung an seine rechtliche Stellung verlieren würde […]* (zitiert nach Bouthoul: Staatsideen und politische Programme der Weltgeschichte; S. 126). Jacques Bossuet (1588–1679), ein anderer Apologet des Absolutismus, prägte dementsprechend die Formel +Un roi, une foi, une loi* (Ein König, ein Glaube, ein Gesetz). 79. Darauf weist neben Fetscher (vgl. Rousseaus politische Philosophie; S. 254ff.) z.B. auch Helga Grebing im Rahmen der Totalitarismus-Diskussion hin – denn eine Reihe von Interpreten sehen in Anschluß an Talmon in Rousseaus Denken sogar totalitäre Ansätze (vgl. Die Ursprünge der totalitären Demokratie; S. 6ff.). Vermutlich in Anspielung auf eine Stelle im zehnten Kapitel des +Contrat social*, wo Rousseau die erwünschten Eigenschaften für ein zur (Selbst-)Gesetzgebung geeignetes Volk auflistet (vgl. S. 55f. [II,10]), bemerkt diese: +Seine Vorstellungen vom Zusammenleben der Menschen in Gesellschaft und Staat ähneln einer auf dem privaten Eigentum beruhenden ›bäuerlichen und kleinbürgerlichen Tugend-Republik‹* (Linksextremismus gleich Rechtsextremismus – Eine falsche Gleichung; S. 58) Die Angaben in eckigen Klammern beziehen sich übrigens auf Rousseaus Gliederung. Die römische Ziffern geben das Buch an und die arabischen Ziffern verweisen auf das betreffende Kapitel. 80. Rousseaus Lebensgeschichte ist äußerst spannend und mit einem gewissen Spott läßt sich bemerken, daß Rousseau seine Heimatstadt schon als junger Bursche und noch dazu eher fluchtartig, aus Angst vor Prügel verlassen hat. Ich möchte hier aber nicht weiter auf seine Biographie eingehen und empfehle zur weiteren Vertiefung z.B. Holmsten: Jean-Jacques Rousseau. Speziell auf die Wechselbeziehung zwischen Leben und Werk geht Röhrs ein (Jean-Jacques Rousseau – Vision und Wirklichkeit). 81. Zu Biographie und Werk Kants vgl. z.B. Schulz: Immanuel Kant. 82. Kant versteht unter einer Maxime +das subjektive Prinzip zu handeln*, welches +vom objektiven Prinzip, nämlich dem praktischen Gesetz, unterschieden werden* muß (Metaphysik der Sitten; S. 278, Anm. 2). 83. In +Über den Gemeinspruch* (1793) heißt es dazu: +Hier ist nun ein ursprünglicher Kontrakt, auf den allein eine bürgerliche, mithin durchgängig rechtliche Verfassung unter den Menschen gegründet […] werden kann. – Allein dieser Vertrag […] ist keineswegs als ein Faktum vorauszusetzen nötig […] Sondern es [er] ist eine bloße Idee der Vernunft, die aber ihre unbezweifelbare (praktische) Realität hat: nämlich jeden Gesetzgeber zu verbinden, daß er seine Gesetze so gebe, als [ob] sie aus dem vereinten Willen eines ganzen Volkes haben entspringen können […] Denn das ist der Probierstein der Rechtmäßigkeit eines jeden öffentlichen Gesetzes.* (S. 380f.) 84. Trotz dieser Bestimmung, die schon an anderer Stelle zitiert wurde (siehe S. XVI) und sehr an Hobbes erinnert, sieht Kant als institutionelle Absicherung der bürgerliche Freiheit ein System der Gewaltenteilung vor (Vgl. Metaphysik der Sitten; S. 119–124).

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haben, <strong>in</strong>dem sie sich <strong>in</strong> den Kriegszustand versetzten, er hat aber damit noch ke<strong>in</strong> Recht und ke<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

ihren Besitz.* (Ebd.; § 180)<br />

75. +Über den Ursprung <strong>der</strong> Ungleichheit unter den Menschen* (so die deutsche Übersetzung) zählt wie +Über Kunst<br />

und Wissenschaft* zu den kulturkritischen Schriften Rousseaus. Beides s<strong>in</strong>d Antworten auf Preisfragen <strong>der</strong> Akademie<br />

von Dijon. An<strong>der</strong>s als beim ersten Mal (1750) gewann Rousseau mit dem Diskurs +Über den Ursprung <strong>der</strong> Ungleichheit*<br />

(1755) jedoch nicht die renommierte Ausschreibung.<br />

76. Zum+d<strong>in</strong>glichen Besitz* heißt es gar im 9. Kapitel des +Contrat social*: +Das Recht e<strong>in</strong>es ersten Besitznehmers<br />

wird […] erst nach E<strong>in</strong>führung des Eigentumsrechts e<strong>in</strong> wirkliches Recht* (S. 23) und wird (dann) +von jedem gesitteten<br />

Menschen geachtet* (ebd.; S. 24).<br />

77. Zum E<strong>in</strong>fluß Rousseaus auf die Revolution von 1789 vgl. Fetscher: Rousseaus politische Philosophie; S. 258–304<br />

sowie McDonald: Rousseau and the French Revolution (<strong>in</strong>sb. S. 115–127).<br />

78. Wichtigen geistigen und geistlichen Rückhalt hatte <strong>der</strong> Absolutismus <strong>in</strong> Frankreich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gestalt des Kard<strong>in</strong>als<br />

und M<strong>in</strong>isters Richelieu (1585–1642). Grundpr<strong>in</strong>zip des politischen Handelns war für ihn die Staatsraison. Diese<br />

wird vom Monarchen verkörpert. Ihm s<strong>in</strong>d alle Staatsangehörigen, auch <strong>der</strong> Adel, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e aber das Volk<br />

untergeordnet: +Alle <strong>Politik</strong>er stimmen dar<strong>in</strong> übere<strong>in</strong>, daß das Volk, wenn es ihm zu gut g<strong>in</strong>ge, unmöglich <strong>in</strong> den<br />

Schranken se<strong>in</strong>er Pflicht zu halten wäre […] Die Raison gestattet es nicht, es von allen Lasten zu befreien, da es <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em solchen Fall zugleich mit dem Verlust des Kennzeichens se<strong>in</strong>er Unterordnung die Er<strong>in</strong>nerung an se<strong>in</strong>e rechtliche<br />

Stellung verlieren würde […]* (zitiert nach Bouthoul: Staatsideen und politische Programme <strong>der</strong> Weltgeschichte; S.<br />

126). Jacques Bossuet (1588–1679), e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er Apologet des Absolutismus, prägte dementsprechend die Formel<br />

+Un roi, une foi, une loi* (E<strong>in</strong> König, e<strong>in</strong> Glaube, e<strong>in</strong> Gesetz).<br />

79. Darauf weist neben Fetscher (vgl. Rousseaus politische Philosophie; S. 254ff.) z.B. auch Helga Greb<strong>in</strong>g im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Totalitarismus-Diskussion h<strong>in</strong> – denn e<strong>in</strong>e Reihe von Interpreten sehen <strong>in</strong> Anschluß an Talmon <strong>in</strong> Rousseaus Denken<br />

sogar totalitäre Ansätze (vgl. Die Ursprünge <strong>der</strong> totalitären Demokratie; S. 6ff.). Vermutlich <strong>in</strong> Anspielung auf e<strong>in</strong>e<br />

Stelle im zehnten Kapitel des +Contrat social*, wo Rousseau die erwünschten Eigenschaften für e<strong>in</strong> zur (Selbst-)Gesetzgebung<br />

geeignetes Volk auflistet (vgl. S. 55f. [II,10]), bemerkt diese: +Se<strong>in</strong>e Vorstellungen vom Zusammenleben <strong>der</strong><br />

Menschen <strong>in</strong> Gesellschaft und Staat ähneln e<strong>in</strong>er auf dem privaten Eigentum beruhenden ›bäuerlichen und<br />

kle<strong>in</strong>bürgerlichen Tugend-Republik‹* (L<strong>in</strong>ksextremismus gleich Rechtsextremismus – E<strong>in</strong>e falsche Gleichung; S. 58) Die<br />

Angaben <strong>in</strong> eckigen Klammern beziehen sich übrigens auf Rousseaus Glie<strong>der</strong>ung. Die römische Ziffern geben das<br />

Buch an und die arabischen Ziffern verweisen auf das betreffende Kapitel.<br />

80. Rousseaus Lebensgeschichte ist äußerst spannend und mit e<strong>in</strong>em gewissen Spott läßt sich bemerken, daß Rousseau<br />

se<strong>in</strong>e Heimatstadt schon als junger Bursche und noch dazu eher fluchtartig, aus Angst vor Prügel verlassen hat. Ich<br />

möchte hier aber nicht weiter auf se<strong>in</strong>e Biographie e<strong>in</strong>gehen und empfehle zur weiteren Vertiefung z.B. Holmsten:<br />

Jean-Jacques Rousseau. Speziell auf die Wechselbeziehung zwischen Leben und Werk geht Röhrs e<strong>in</strong> (Jean-Jacques<br />

Rousseau – Vision und Wirklichkeit).<br />

81. Zu Biographie und Werk Kants vgl. z.B. Schulz: Immanuel Kant.<br />

82. Kant versteht unter e<strong>in</strong>er Maxime +das subjektive Pr<strong>in</strong>zip zu handeln*, welches +vom objektiven Pr<strong>in</strong>zip, nämlich<br />

dem praktischen Gesetz, unterschieden werden* muß (Metaphysik <strong>der</strong> Sitten; S. 278, Anm. 2).<br />

83. In +Über den Geme<strong>in</strong>spruch* (1793) heißt es dazu: +Hier ist nun e<strong>in</strong> ursprünglicher Kontrakt, auf den alle<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

bürgerliche, mith<strong>in</strong> durchgängig rechtliche Verfassung unter den Menschen gegründet […] werden kann. – Alle<strong>in</strong><br />

dieser Vertrag […] ist ke<strong>in</strong>eswegs als e<strong>in</strong> Faktum vorauszusetzen nötig […] Son<strong>der</strong>n es [er] ist e<strong>in</strong>e bloße Idee <strong>der</strong> Vernunft,<br />

die aber ihre unbezweifelbare (praktische) Realität hat: nämlich jeden Gesetzgeber zu verb<strong>in</strong>den, daß er se<strong>in</strong>e Gesetze<br />

so gebe, als [ob] sie aus dem vere<strong>in</strong>ten Willen e<strong>in</strong>es ganzen Volkes haben entspr<strong>in</strong>gen können […] Denn das ist <strong>der</strong><br />

Probierste<strong>in</strong> <strong>der</strong> Rechtmäßigkeit e<strong>in</strong>es jeden öffentlichen Gesetzes.* (S. 380f.)<br />

84. Trotz dieser Bestimmung, die schon an an<strong>der</strong>er Stelle zitiert wurde (siehe S. XVI) und sehr an Hobbes er<strong>in</strong>nert,<br />

sieht Kant als <strong>in</strong>stitutionelle Absicherung <strong>der</strong> bürgerliche Freiheit e<strong>in</strong> System <strong>der</strong> Gewaltenteilung vor (Vgl. Metaphysik<br />

<strong>der</strong> Sitten; S. 119–124).

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