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Politik in der (Post-)Moderne - edition fatal

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108 POLITIK IN DER (POST-)MODERNE<br />

103<br />

<strong>in</strong> letzter Zeit e<strong>in</strong>ige erste, zaghafte Ansätze gibt). Er kann aber auch zum Zweck <strong>der</strong> Kon-<br />

servierung und Stabilisierung +überkommener* moralischer o<strong>der</strong> politischer Vorstellungen<br />

104<br />

dienen (etwa wenn selbiges unter Verweis auf den verfassungsrechtlich beson<strong>der</strong>s geschützten<br />

Status von Ehe und Familie unterbleibt o<strong>der</strong> passiver Wi<strong>der</strong>stand <strong>der</strong> Bürger <strong>in</strong> Form von<br />

Sitzblockaden und <strong>der</strong>gleichen durch die Rechtsprechung +krim<strong>in</strong>alisiert* wird) – was aufgrund<br />

<strong>der</strong> sozialen Struktur <strong>der</strong> Richterschaft und vor allem ihrer beruflichen Sozialisation sicherlich<br />

ke<strong>in</strong>e seltene Entscheidungstendenz darstellt (vgl. hierzu z.B. Treiber: Juristische Lebensläufe<br />

105<br />

sowie Rottleuthner: Klassenjustiz?). Es muß allerd<strong>in</strong>gs klargestellt werden, daß die Recht-<br />

sprechung paradoxerweise <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>em Maße dann konservierend und politisch stabilisierend<br />

wirkt, wenn sie e<strong>in</strong>em +<strong>in</strong>novativen* Impuls folgt, denn sie entlastet gerade dadurch das politische<br />

System von (sozialem) +Anpassungsdruck*.<br />

Nach diesen theoretischen Erörterungen soll die Politisierung <strong>der</strong> Justiz am Beispiel <strong>der</strong> Institution<br />

des Bundesverfassungsgerichts veranschaulicht werden. E<strong>in</strong> Verfassungsgericht ist – obwohl<br />

Verfassungsgerichte o<strong>der</strong> ähnliche Institutionen <strong>in</strong> den meisten Staaten existieren – nach gängiger<br />

Auffassung ke<strong>in</strong> notwendiger Bestandteil des Rechtsstaats, wird aber von vielen Autoren als<br />

dessen +Krönung* angesehen, da nur durch e<strong>in</strong>e (übergeordnete) Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

e<strong>in</strong>e tatsächliche rechtliche Kontrolle von Legislative und Exekutive erfolgen könne (vgl. z.B.<br />

Clemens: Das Bundesverfassungsgericht im Rechts- und Verfassungsstaat; S. 13f.).<br />

Der Zuständigkeitsbereich des Bundesverfassungsgerichts, das se<strong>in</strong>e Arbeit im September<br />

1951 <strong>in</strong> Karlsruhe aufgenommen hat, umfaßt im Rahmen dieser Kontrollfunktion nach Artikel<br />

93 des Grundgesetzes: 1. Organstreitigkeiten zwischen den e<strong>in</strong>zelnen Verfassungsorganen,<br />

2. Streitigkeiten über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (abstrakte und konkrete Normen-<br />

kontrolle), 3. Streitigkeiten zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n (fö<strong>der</strong>ative Kompetenzkonflikte), 4.<br />

Verfassungsbeschwerden von Bürgern sowie 5. e<strong>in</strong>e Reihe weiterer, an verschiedenen Stellen<br />

des Grundgesetzes genannte Kompetenzfel<strong>der</strong>, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong><br />

106<br />

Demokratie wie das Parteienverbotsverfahren nach Art. 21, Abs. 2 GG. +Damit ist das Bundes-<br />

verfassungsgericht als höchster Streitentschei<strong>der</strong> allen staatlichen Instanzen übergeordnet,<br />

und zwar nicht nur <strong>der</strong> Exekutive […] und <strong>der</strong> Legislative […], son<strong>der</strong>n auch <strong>der</strong> Judikative<br />

[…]* (Ebd.; S. 15)<br />

Im <strong>in</strong>ternationalen Vergleich zeigt sich, daß das Bundesverfassungsgericht – das sich als auf<br />

Verfassungsfragen +spezialisiertes* Gericht nicht am amerikanischen +Supreme Court*, son<strong>der</strong>n

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