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Politik in der (Post-)Moderne - edition fatal

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KAP. 2: ZUR DIALEKTIK VON SOZIO-ÖKONOMISCHEM WANDEL UND POLITISCHER STATIK 101<br />

und im Verhältnis zur Judikative gar nicht gilt. Das macht die Rechtsprechung zu e<strong>in</strong>em +Eckste<strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Systemdifferenzierung*:<br />

+Die politische Neutralisierung ihrer partiellen Kompetenz ermöglicht […] e<strong>in</strong> Doppeltes: politische<br />

Bee<strong>in</strong>flußbarkeit und Eigenständigkeit <strong>der</strong> Produktion verb<strong>in</strong>dlicher Entscheidungen, Abhängigkeit<br />

und Unabhängigkeit dieses Teilsystems des politischen Systems. In dieser Komb<strong>in</strong>ation von Abhängigkeit<br />

und Unabhängigkeit liegt e<strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong>es Erfor<strong>der</strong>nis differenzierter Systeme und zugleich e<strong>in</strong> taktischer<br />

Vorteil: Entscheidungsprobleme können politisiert und entpolitisiert, können aus <strong>der</strong> <strong>Politik</strong> <strong>in</strong> die<br />

Legislative, die Exekutive, ja bis <strong>in</strong> die Justiz zurückverschoben werden, je nachdem, wo sich die besten<br />

Lösungsmöglichkeiten f<strong>in</strong>den.* (Ebd.; S. 49)<br />

Die politische Funktion des Rechtssystem liegt also gemäß Luhmann gerade <strong>in</strong> politischer<br />

Neutralisierung. Luhmann hat me<strong>in</strong>er Me<strong>in</strong>ung nach mit dieser Bestimmung die Problematik<br />

des Zusammenspiels von <strong>Politik</strong> und Rechtssystem auf den Punkt gebracht – auch wenn er<br />

selbst dar<strong>in</strong> weniger e<strong>in</strong> Problem, als vielmehr gerade die spezifische Leistung des Rechtssystems<br />

83<br />

für das Funktionieren des Rechtsstaats sieht. Überdies betont Luhmann seit geraumer Zeit<br />

auch stärker die Autonomie <strong>der</strong> Systeme Recht und <strong>Politik</strong> vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> (vgl. z.B. Die E<strong>in</strong>heit<br />

84<br />

des Rechtssystems sowie Das Recht <strong>der</strong> Gesellschaft), die deshalb auch unterschiedliche<br />

Leitdifferenzen aufweisen, wobei die Unterscheidung Recht/Unrecht spezifisch für das Rechts-<br />

system ist (vgl. Codierung des Rechtssystems), während im politischem System (des parteiendemo-<br />

kratischen Staates) die Leitdifferenz Regierung/Opposition zentrale Gültigkeit besitzt (vgl. z.B.<br />

Die Zukunft <strong>der</strong> Demokratie; S. 127ff.). 85<br />

Die Frage nach <strong>der</strong> politischen Funktion des Rechts kann allerd<strong>in</strong>gs auch ganz an<strong>der</strong>s beantwortet<br />

werden. Nach marxistischer Auffassung steht Recht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em klaren funktionalen Zusammenhang<br />

mit <strong>der</strong> Aufrechterhaltung von Herrschaft und hat damit ideologischen Charakter. E<strong>in</strong>e +re<strong>in</strong>e*<br />

(von aller Historizität und <strong>der</strong> sozial-politischen Bed<strong>in</strong>gtheit <strong>der</strong> Rechts abstrahierende) Rechts-<br />

lehre, wie sie die +bürgerliche*, positivistische Rechtstheorie zum Ideal erhob und die ihrerseits<br />

86<br />

+am re<strong>in</strong>sten* bei Kehlsen zum Ausdruck kommt, ist selbst ideologisch, denn sie erfaßt den<br />

dem Recht wesentlichen Überbau-Charakter nicht.<br />

Zum Verhältnis von Basis und Überbau heißt es nämlich bei Marx <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em berühmten Vorwort<br />

zur +Kritik <strong>der</strong> Politischen Ökonomie* (1859): Die Gesamtheit <strong>der</strong> Produktionsverhältnisse<br />

+bildet die ökonomische Struktur <strong>der</strong> Gesellschaft, die reale Basis, worauf sich e<strong>in</strong> juristischer<br />

und politischer Überbau erhebt* (S. 172). Dieser Überbau, <strong>der</strong> den Anspruch <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>-

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