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Budget Verwaltungshaushalt Dezernat 1 - Landratsamt Breisgau ...

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Landkreis <strong>Breisgau</strong>-Hochschwarzwald Haushalt 2005<br />

c) Der Kreiskämmerer befugt, bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gesamtrechnungsergebnisses<br />

(möglicher Fehlbetrag) die aus dem Vorjahr in die <strong>Dezernat</strong>sbudgets<br />

übertragenen Mittel zu kürzen, also dem Gesamthaushalt uneingeschränkt zuzuführen, sofern<br />

dieses den budgetverantwortlichen Dezernenten rechtzeitig vor Ablauf des laufenden<br />

Haushaltsjahres angekündigt und begründet wird. Eine konkrete Kürzungsentscheidung<br />

ist erst nach Anhörung der Dezernenten zu treffen.<br />

Aufgrund dessen sind alle <strong>Budget</strong>verantwortlichen verpflichtet, mittels eines effektiven<br />

Controllings dafür Sorge zu tragen, dass bis zum 31.Oktober des laufenden Haushaltsjahrs<br />

übertragene Haushaltsmittel zumindest zu 2/3 frei von Verpflichtungen noch zur Verfügung<br />

stehen.<br />

4. <strong>Budget</strong>überschreitungen/ <strong>Budget</strong>defizite<br />

Überschreitungen der Teilbudgets müssen innerhalb des Haushaltsjahres rechtzeitig erkannt<br />

und begrenzt werden. Fehlbeträge sind in den folgenden Quartalen aus dem entsprechenden<br />

Teilbudget, wenn dieses nicht möglich ist, aus dem Gesamtbudget des jeweiligen<br />

<strong>Dezernat</strong>s zu erwirtschaften, um einen <strong>Budget</strong>ausgleich sicherzustellen. Ist ein Ausgleich<br />

innerhalb des laufenden Haushaltsjahrs nicht möglich, so wird der Fehlbetrag, jedoch<br />

maximal jedoch in Höhe des Betrags gemäß Aufstellung unter Ziff.2.b) bzw. des Anteils<br />

hiervon (beachte Ziff. 2.c/ 3.c), auf das <strong>Budget</strong> des Folgejahres belastend angerechnet.<br />

5. <strong>Budget</strong>s für Aufgaben nach dem VRG vom 1.7.2004<br />

Die vorstehenden <strong>Budget</strong>bewirtschaftungsregeln gelten für Fachbereiche mit Tätigkeiten,<br />

welche zufolge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (VRG) vom 1.Juli 2004 dem<br />

<strong>Landratsamt</strong> zum 1.Januar 2005 als untere staatliche Verwaltungsbehörde übertragen<br />

wurden, mit der Maßgabe der strikten Einhaltung des „Gesamtbudgets VRG“ entsprechend<br />

ANLAGE 12.<br />

Daher steht in 2005 die gesamte Bewirtschaftung der hiervon betroffenen Fachbereichsbudgets<br />

unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Kreiskämmerers. Ab 2006 bezieht sich<br />

dieser Vorbehalt auf sämtliche etwaigen Mehrausgaben.<br />

6. Abschließende Klarstellung<br />

Sämtliche Vorgaben dieser <strong>Budget</strong>bewirtschaftungsregeln stehen unter dem Vorbehalt anderweitiger<br />

Beschlüsse des Kreistags bzw. der ständigen Ausschüsse. Insbesondere bleibt<br />

dem Kreistag unbenommen, für spezielle „Projekte“ besondere Bewirtschaftungsregelungen<br />

festzulegen.

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