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zur theorie des pflegehandelns - E-LIB - Universität Bremen

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Kapitel 4<br />

Das Verständnis der verschiedenen Formen der Zuständigkeit ist für die Überwindung <strong>des</strong> schon mehrfach erwähnten<br />

auf der vergeschlechtlichten Arbeitsteilung basierenden subordinate-superdominate-Musters wichtig.<br />

Jene Formen müssen insbesondere auch unter diesem Aspekt betrachtet werden, da er die Möglichkeiten innerhalb<br />

<strong>des</strong> Zuständigkeitsbereichs fördert oder begrenzt. Die Autoritäts- und Zuständigkeitsbereiche von Pflege<br />

und Medizin stellen zunächst das Ergebnis einer einseitigen professionsbezogenen kontrollierten Arbeitsteilung<br />

dar, welche über die vergeschlechtlichte Arbeitsteilung legitimiert wurde. Eine professionsbezogene kontrollierte<br />

Arbeitsteilung kann laut Freidson (2001: 56) eine horizontale und eine vertikale Struktur aufweisen. Dies hängt<br />

von den spezifischen Leistungszielen der Arbeitsteilung ab, die auch die technischen oder funktionalen Grenzen<br />

festlegt. Idealerweise sollte die Autorität eines/r Berufs/Profession nicht auf dem ökonomischen oder administrativen<br />

Status basieren, sondern sich am Inhalt und Charakter der Expertise orientieren sowie an der funktionalen<br />

Beziehung, die diese <strong>zur</strong> Expertise <strong>des</strong> anderen Berufs/Profession hat 56 . Nach Aussagen der ANA (2003: 8,<br />

2010: 15f) überlappen sich die Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen Gesundheitsberufe. Da die Zuständigkeitsbereiche<br />

zwischen den verschiedenen Professionen aufgrund von Entwicklungen Veränderungen ausgesetzt<br />

sind, sind die Grenzen flexibel. Die Zusammenarbeit erfordert, dass die Berufsgruppen die Expertise anderer<br />

Menschen innerhalb und außerhalb der eigenen Profession anerkennen. Zusammenarbeit beinhaltet ferner geteilte<br />

Funktionen (in den Schnittstellen) sowie einen gemeinsam geteilten Fokus in Bezug auf die Gesamtaufgabe.<br />

Der Zuständigkeitsbereich der Pflege in Deutschland wird in Abbildung 4.7 dargestellt.<br />

Diese Verfasstheit <strong>des</strong> Zuständigkeitsbereichs der Pflege birgt aufgrund ungleicher Machtverhältnisse zwischen<br />

Pflege und Medizin sowie aufgrund der innerhalb der Pflege, d.h. zwischen unterschiedlich qualifizierten Pflegekräften<br />

bestehenden Arbeitsteilung ein erhebliches Konfliktpotential. Im Mittelpunkt der pflegetheoretischen<br />

Ansätze steht der eigenverantwortliche Bereich. Dieser nimmt, wenn die darin artikulierten Vorstellungen in der<br />

Praxis umgesetzt werden, einen anderen Raum ein und stellt die bisher geltenden Arbeitsarrangements in Frage.<br />

Die Durchsetzungschancen eines pflegetheoretisch begründeten eigenständigen Bereichs stehen auf einem anderen<br />

Blatt 57 (s. auch Kap. 9).<br />

Mit Blick auf ihre Praxis verfolgen Professionen grundsätzlich die volle Zuständigkeit. Diese Strategie spiegelt<br />

sich mehr oder weniger im Social Policy Statement wider. Sie wird verstärkt durch die ‚Bill of rights for the registered<br />

nurses’. Die in letzteren formulierten sieben Prämissen empfiehlt die ANA im Zusammenhang mit dem<br />

Social Policy Statement und anderen die Pflegepraxis regulierenden Dokumenten als Instrument <strong>zur</strong> Entwicklung<br />

einer die Pflege berücksichtigenden Betriebspolitik zu nutzen 58 . Im Fokus dieser Politik stehen der eigen-<br />

56<br />

Wie erwähnt, wird die Zuständigkeit von Professionen, deren Arbeit wechselseitig voneinander abhängig ist, ausgehandelt.<br />

Die Aushandlungsprozesse drehen sich um einzelne Tätigkeiten und um die Festlegung, welche Prioritäten im gesamten und<br />

gemeinsamen Versorgungsprozess gesetzt werden (z.B. welchen Aufgaben wird ein hoher, welchen ein geringer Stellenwert<br />

beigemessen, welche hat zeitlichen Vorrang etc.) sowie um rechtliche Aspekte: welche Profession darf die andere anweisen<br />

und kontrollieren (Freidson 2001: 57).<br />

57<br />

Norbert van Kampen (1998) hat die Implikationen pflegetheoretischer Ansätze am Beispiel der Pflegeversicherung diskutiert.<br />

58<br />

Der erste und zweite Grundsatz lauten: „1. Nurses have the right to practice in a manner that fulfils their obligation to society<br />

and to those who receive nursing care. […]. 2. Nurses have the right to practice in environments that allow them to act in<br />

accordance with professional standards and legally authorized scopes of practice. […]”. (www.nursingworld.org).<br />

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