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zur theorie des pflegehandelns - E-LIB - Universität Bremen

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Kapitel 4<br />

„Professional identity that evolves from distinct disciplinary knowledge provi<strong>des</strong> a basis from which nurses<br />

can create certain aspects of their practice. The knowledge that forms nursing practice provi<strong>des</strong> a language<br />

for talking about this practice and for demonstrating its effectiveness. Once nursing practice is <strong>des</strong>cribed, it<br />

is visible. […]<br />

On an individual level, nursing knowledge can provide self-identity and confidence as a nurse because you<br />

will have a firmer base when your ideas are questioned. [...] The study and understanding of knowledge development<br />

will provide a basis on which to take risks, act deliberately, and improve practice:<br />

(Chinn/Kramer 2004: 15f; 2008: 23).<br />

Wird die Bedeutung, die der Sprache bei der Herausbildung <strong>des</strong> Selbst und <strong>des</strong> Selbstkonzepts zukommt (s. Kap.<br />

3), berücksichtigt, kann auch die herausragende Rolle nachvollzogen werden, die der aktiven Nutzung <strong>des</strong> formalen<br />

Wissens, verstanden als explizites symbolisches Wissen, in der Praxis für das berufliche Selbstkonzept<br />

der Pflegekräfte zukommt.<br />

An dieser Stelle muss der Faden zu der unter Pkt. 4.1 diskutierten ‚Arbeitsteilung’ erneut aufgenommen werden.<br />

Die Behauptung <strong>des</strong> Zuständigkeitsbereichs auf der legalen Ebene nach Abbott (1988: 60) kann dazu führen,<br />

dass einer Profession die formale Kontrolle über die Arbeit verliehen wird. Die Behauptung <strong>des</strong> Zuständigkeitsbereichs<br />

in der Öffentlichkeit wird seitens einer Profession mit der Absicht betrieben, Druck auf die legale Ebene<br />

auszuüben. Daher ist es wichtig, dass die öffentliche Zuständigkeit das Recht auf soziale und kulturelle Autorität<br />

umfasst (Abbott 1988: 60). Hier kommt der zwischen den beiden mehr formalen Arenen (legal/öffentlich) und<br />

der mehr informellen Arbeitsplatz-Arena bestehende grundlegende Widerspruch zum Tragen. Er spiegelt sich<br />

u.a. in den Regelungen bzw. Einigungen wider, die die Professionen in ihrem Kampf um Zuständigkeit erreicht<br />

haben. Abbott beschreibt fünf mögliche Formen, wovon jede ihrerseits als ein Übergang von der einen <strong>zur</strong> anderen<br />

betrachtet werden kann. Die Forderung der vollen Zuständigkeit erfolgt zuerst in der öffentlichen Arena, danach<br />

in der legalen (s. Abbott 1988: 67). Eine eingeschränkte Zuständigkeit im Sinne einer Unterordnung stellt<br />

wie die volle Zuständigkeit eine öffentliche und legale Regelung dar (Abbott 1988: 71). Sie ist oftmals das Ergebnis<br />

eines erfolglosen Versuchs die volle Zuständigkeit aufzuteilen 54 . Unterordnung ist häufig das Ergebnis<br />

einer Arbeitsteilung 55 und Ausdifferenzierung von Arbeit. Sie bringt Vorteile für die dominierende Profession<br />

mit sich. Sie erzeugt aber auch vielfältige Konflikte, teils dadurch, dass sie am Arbeitsplatz durch Assimilation<br />

unterhöhlt wird, teils dadurch, dass sie für die erfolgreiche Praxis der Übergeordneten absolut erforderlich ist.<br />

Gelegentlich führt der Kampf um Zuständigkeit in eine Sackgasse mit der Folge, dass dies zu einer Teilung der<br />

Zuständigkeit in zwei wechselseitig abhängige, aber strukturell gleiche Teile führt. Diese Regelung basiert auf<br />

Arbeitsteilung statt auf Unterordnung. Eine auf Arbeitsteilung basierende Zuständigkeit ist aber aufgrund der<br />

unklaren Grenzen schwer durchzuhalten. Zwischen Unterordnung und Teilung der Arbeit bewegt sich eine instabile,<br />

aber verbreitete Regelung, die als intellektuelle Zuständigkeit bezeichnet werden kann. Hier behält eine<br />

Profession die Kontrolle über das kognitive Wissen in einem bestimmten Bereich, wohingegen die Praxis von<br />

unterschiedlichen Mitkonkurrenten betrieben wird. Die Steigerung von der untergeordneten über die intellektuelle<br />

bis hin <strong>zur</strong> vollen Teilung der Arbeit kann durch eine noch labilere Form der Kontrolle fortgesetzt werden. Zu<br />

einer solchen Regelung kommt es häufig, um einen Disput zwischen zwei unabhängigen Professionen zu lösen,<br />

die die volle Zuständigkeit haben. Hierbei handelt es sich um die beratende Zuständigkeit. Alle Regelungen können<br />

zu formalen Regelungen werden, d.h. zu expliziten Forderungen in öffentlichen und legalen Arenen (s. Abbott<br />

1988: 77).<br />

54 Abbott behauptet mit Blick auf die Pflege, dass Nightingale sich mit ihren Vorstellungen einer gleichberechtigten Profession<br />

nicht durchsetzen konnte. Es stellt sich die Frage, ob auf der Basis der historischen geschlechterdifferenzierenden Arbeitsteilung<br />

überhaupt eine volle Zuständigkeit erreicht werden kann. Er geht diesem Problem nicht nach.<br />

55 Allen (2001a: 28) stellt mit Blick auf die britische Pflege fest, dass der Zuständigkeitsbereich sich nicht allein aus der Arbeit<br />

und der Arbeitsteilung ergibt, sondern dass er auch über die Klientengruppen definiert werden kann (etwa nurse practitioners,<br />

die für bestimmte Patientengruppen zuständig sind).<br />

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