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zur theorie des pflegehandelns - E-LIB - Universität Bremen

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Kapitel 4<br />

• Bedeutungen, die Gesundheit und Krankheit und anderen Konzepten zugeschrieben werden<br />

• Linguistische und kulturelle Sensibilität (sensitivity) (ANA 2010: 14)<br />

• Gesundheitsbildung (literacy) (ANA 2010: 14)<br />

• Entscheidungsfähigkeit sowie mit der Fähigkeit, eine Wahl zu treffen<br />

• Beziehungen, Rollenperformanz und Veränderungsprozessen innerhalb von Beziehungen<br />

• Sozialpolitik und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit (von Einzelnen, Familien und Gemeinden,<br />

dieser Satzteil fehlt 2010)<br />

• Gesundheitssystemen und ihren Beziehungen zu Zugang, Kosten und Qualität der Gesundheitsversorgung<br />

• der Umwelt und der Prävention von Krankheit und Verletzungen<br />

• wahrnehmenden Orientierungen wie z.B. dem Selbst-Image und der Kontrolle über den eigenen Körper<br />

und die Umgebung (dieser Aspekt fehlt 2003 und 2010).<br />

Was die Wissensbasis der beruflichen Pflege in Deutschland betrifft, verweist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung<br />

(KrPflAprV) vom 10. November 2003 wie die ANA auf pflegewissenschaftliche und pflegerelevante<br />

Erkenntnisse der Bezugswissenschaften. In der KrPflAPrV finden sich Hinweise, was mit Pflege gemeint ist. Im<br />

Gegensatz zum Statement der ANA wird hier wiederholt vom Pflegehandeln gesprochen, das methodisch am<br />

Pflegeprozess orientiert sein soll, dabei situationsspezifisch, kontextgebunden und personenbezogen erfolgen<br />

und sich an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen einerseits sowie an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien anderseits ausrichten soll (s. Dielmann 2004:<br />

69ff).<br />

4.2.2 AUTORITÄTS- UND ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH, AUTONOMIE UND KONTROLLE DER ARBEIT<br />

Im Mittelpunkt der professionellen Arbeit stehen menschliche Probleme unterschiedlichster Art, die Dienstleistungen<br />

von Experten erfordern (Abbott 1988: 35). Aus der Liste der Fragestellungen der ANA geht hervor, welche<br />

Probleme bzw. Fragen die professionelle Pflege beansprucht, bearbeiten zu können. Die zu bearbeitenden<br />

Probleme können sowohl objektiver wie subjektiver Natur sein. Deren Bearbeitung ist der Pflege von der Gesellschaft<br />

implizit oder explizit übertragen worden 50 . Sie zeigt, dass sich die berufliche Pflege mit einer großen<br />

Spannbreite menschlicher Verhaltensweisen auseinandersetzt. Die zu bearbeitenden Probleme einer Profession<br />

werden laut Abbott durch die von den Professionen zu leistende ‚cultural work’ bestimmt. Mit diesem Begriff<br />

betont er die soziale Konstruktion von Problemen. Über die kulturelle Arbeit stellen Professionen ihren Zuständigkeitsbereich<br />

aktiv her, verteidigen ihn und nehmen so Einfluss auf die Wahrnehmung der von ihnen zu bearbeitenden<br />

Probleme.<br />

Wie die objektiven Aspekte der Arbeit unterliegen auch die subjektiven und die damit verbundenen Aufgaben<br />

einem Wandel. Hierbei kommt den interprofessionellen Beziehungen eine entscheidende Bedeutung zu, da die<br />

subjektive Qualität einer Aufgabe in der gängigen Konstruktion eines Problems durch diejenige Profession entsteht,<br />

die die Zuständigkeit für die in Frage stehende Aufgabe beansprucht (Abbott 1988: 40). Sie ist im Handeln<br />

der Professionen verkörpert. Mit Blick auf die o.g. kulturelle Arbeit besteht das Handeln der Professionen aus<br />

drei zentralen Teilaspekten bzw. Handlungsweisen, die den Anspruch auf einen Zuständigkeitsbereich konstituieren.<br />

Hierbei handelt es sich um das Recht bzw. den Anspruch,<br />

• ein Problem zu klassifizieren, d.h. eine Diagnose zu stellen<br />

• über dieses Problem nachzudenken, es zu erklären und zu lösen, d.h. zu schlussfolgern<br />

50 In Deutschland ist dem Arzt vom Staat explizit das Behandlungsmonopol übertragen worden, wohingegen die Pflege keinen<br />

nur ihr übertragenen Zuständigkeitsbereich hat. Laut KrPflG von 1985 lässt sich dieser aus der Arbeit herleiten. Der Zuständigkeitsbereich<br />

ist implizit (s. z.B. Kurtenbach et al. 1987, Igl-Gutachten 1998). In seinem jüngsten Gutachten bekräftigt<br />

Igl (2008: 42f), dass lediglich die Berufsbezeichnung geschützt ist; ein Berufs- oder Tätigkeitsschutz besteht nach wie vor<br />

nicht. Einen solchen kennen nur akademische Heilberufe, und vorbehaltene Tätigkeit sind nur in geringer Zahl bei anderen<br />

Gesundheitsberufen bzw. Medizinalfachberufen gegeben. Allerdings sieht er den Aufgabenbereich der Pflege gegenüber<br />

1985 deutlich gewandelt, eine Situation, die sich in der Rechtssprechung nur un<strong>zur</strong>eichend widerspiegelt. Im erwähnten<br />

Social Policy Statement wird der Zuständigkeitsbereich der Pflege u.a. auch aus dem mit der Gesellschaft bestehenden sozialen<br />

Vertrag abgeleitet (s. ANA 2003).<br />

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