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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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beeinträchtigen. Lärmwirkungen wurden in der Planungspraxis bisher fast<br />

ausschließlich im besiedelten Bereich mit dem Ziel des Schutzes des Menschen<br />

berücksichtigt (vgl. HALAMA <strong>und</strong> STÜR, 2003; HOLM, 2003; GUSKI, 2002), während<br />

Prognosen der Wirkungen auf Tiere nur selten erfolgten. Nach JANSSEN (1980, zitiert<br />

in RECK et al., 2001a) sind drei Kategorien von Lärmwirkungen auf Tiere zu<br />

unterscheiden:<br />

– primäre: zum Beispiel dauerhafte oder zeitlich begrenzte Gehörschäden,<br />

Überdecken von akustischen Signalen,<br />

– sek<strong>und</strong>äre: zum Beispiel Stresserscheinungen (wie Erhöhung der Herzschlagrate),<br />

Verhaltensänderungen, Beeinträchtigung der Effizienz der Nahrungssuche <strong>und</strong><br />

Brutpflege,<br />

– tertiäre: Folgewirkungen von primären <strong>und</strong> sek<strong>und</strong>ären Wirkungen auf der<br />

Populationsebene; zum Beispiel dauerhafter Bestandsrückgang, dauerhafter Verlust<br />

von nutzbaren Habitatflächen durch Verlärmung, Erlöschen einer Art in der<br />

verlärmten Region.<br />

Die Ermittlung von Lärmwirkungen auf Tiere ist zwar gr<strong>und</strong>sätzlich schwierig. Die<br />

Tatsache, dass Lärm zu einer Verarmung vieler Lebensgemeinschaften führt, ist aber<br />

unbestritten <strong>und</strong> ausreichend belegt (RECK et al., 2001b). Während Lurche <strong>und</strong><br />

Kriechtiere vermutlich kaum beeinträchtigt werden, reagieren zum Beispiel Vogelarten<br />

empfindlich. Aufgr<strong>und</strong> von Laborergebnissen zur Wahrnehmung von Signalen in<br />

Störschall kann davon ausgegangen werden, dass bereits bei Störschallpegeln von<br />

47 dB(A) bei vielen Vogelarten Kommunikationssignale überdeckt werden können<br />

(KLUMP, 2001). Ab 85 bis 90 dB(A) werden höhere Tierarten physisch geschädigt.<br />

Unterhalb dieser Schallintensität beeinflusst Lärm die Raumnutzung, das<br />

Sozialverhalten, die Reproduktion <strong>und</strong> den Stoffwechsel. Im Umfeld von verlärmten<br />

Straßen kann die Brutvogeldichte noch in bis zu 1 km Entfernung vermindert sein.<br />

48. Gegenwärtig unterliegt der Schutz der freien Landschaft vor Lärmwirkungen<br />

einem wenig wirksamen Schutzregime, das auf dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) <strong>und</strong> dem BNatSchG gründet. Vor schädlichen <strong>Umwelt</strong>einwirkungen sind<br />

nach §§ 1 <strong>und</strong> 3 BImSchG Menschen, Tiere, Pflanzen, der Boden, das Wasser, die<br />

Atmosphäre sowie Kultur- <strong>und</strong> sonstige Sachgüter zu schützen. Bei raumbedeutsamen<br />

Planungen <strong>und</strong> Maßnahmen sind laut § 50 BImSchG "die für eine bestimmte Nutzung<br />

vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche<br />

<strong>Umwelt</strong>einwirkungen (…) auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich<br />

vermieden werden". Neben den allgemeinen Schutzzielen in § 1 BNatSchG führt<br />

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG aus, dass schädliche <strong>Umwelt</strong>einwirkungen auch durch<br />

Maßnahmen des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landschaftspflege gering zu halten sind <strong>und</strong><br />

"empfindliche Bestandteile des Naturhaushaltes nicht nachhaltig geschädigt werden

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