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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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605<br />

B<strong>und</strong>esministerium<br />

für <strong>Umwelt</strong>, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit<br />

Erlass über die Einrichtung eines Sachverständigenrates für <strong>Umwelt</strong>fragen<br />

bei dem B<strong>und</strong>esministerium für <strong>Umwelt</strong>, Naturschutz <strong>und</strong><br />

Reaktorsicherheit<br />

Vom 1. März 2005<br />

Zur periodischen Begutachtung der <strong>Umwelt</strong>situation <strong>und</strong> <strong>Umwelt</strong>bedingungen der<br />

B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> zur Erleichterung der Urteilsbildung bei allen<br />

umweltpolitisch verantwortlichen Instanzen sowie in der Öffentlichkeit wird ein<br />

§ 1<br />

Sachverständigenrat für <strong>Umwelt</strong>fragen gebildet.<br />

(1) Der Sachverständigenrat für <strong>Umwelt</strong>fragen besteht aus sieben Mitgliedern, die<br />

über besondere wissenschaftliche Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen im <strong>Umwelt</strong>schutz<br />

verfügen müssen.<br />

(2) Die Mitglieder des Sachverständigenrates für <strong>Umwelt</strong>fragen dürfen weder der<br />

Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des B<strong>und</strong>es oder eines Landes<br />

noch dem öffentlichen Dienst des B<strong>und</strong>es, eines Landes oder einer sonstigen<br />

juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder -<br />

lehrerin oder als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eines wissenschaftlichen Instituts,<br />

angehören. Sie dürfen ferner nicht Repräsentant oder Repräsentantin eines<br />

Wirtschaftsverbandes oder einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation sein<br />

oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis<br />

stehen; sie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung zum<br />

§ 2

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