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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Wohnbereichen oftmals nicht erreicht (APEL et al., 1997, S. 401 ff.; beispielhaft für<br />

verdichteten, jedoch nicht realisierten Wohnungsbau s. HOPPE et al., 2004). Zumeist<br />

außer Betracht bleibt in der Praxis zudem, dass § 17 Abs. 2, 3 BauNVO der Gemeinde<br />

die Möglichkeit bieten, die Obergrenzen der Verdichtung in den meisten bebauten<br />

Gebieten unter besonderen Voraussetzungen zu überschreiten (BUNGE, 2000, S. 81).<br />

Die BauNVO lässt auch die Mischung unterschiedlicher Flächennutzungen ohne<br />

weiteres zu (BUNZEL, 1995, S. 495 ff.). Das ist offensichtlich für Dorf-, Misch- <strong>und</strong><br />

Kerngebiete, gilt aber – wenn auch in eingeschränkter Form – ebenfalls für allgemeine<br />

Wohngebiete. In Bezug auf das Nebeneinander unterschiedlicher Gebietstypen<br />

existiert ein striktes Trennungsgebot heute im Prinzip nur noch für reine Wohngebiete<br />

einerseits <strong>und</strong> Industrie- <strong>und</strong> Gewerbegebiete andererseits. Mit dem<br />

Bedeutungsverlust <strong>Umwelt</strong> belastender Industrien <strong>und</strong> dem Bedeutungsgewinn des<br />

Dienstleistungssektors haben sich viele Argumente für eine strenge funktionsräumliche<br />

Trennung von Wohnen, Arbeiten <strong>und</strong> Freizeit erübrigt. Attraktive Nahräume mit<br />

Funktionsmischung könnten damit wieder an Bedeutung gewinnen (KALKKUHL, 2003;<br />

HOLZ-RAU <strong>und</strong> KUTTER, 1995).<br />

Im vorhandenen Bestand können Verdichtungen oder Nutzungsänderungen gezielt<br />

zum funktionalen Ausgleich eingesetzt werden. Bislang monofunktionale Gebiete<br />

können auf diese Weise geöffnet werden. Nutzungsmischungskonzepte sind rechtlich<br />

zwar zulässig. Sie werden jedoch häufig aufgr<strong>und</strong> anderer, der Planung nicht<br />

zugänglicher Antriebskräfte nicht realisiert. So werden beispielsweise<br />

planungsrechtlich ausgewiesene Mischgebiete durch die tatsächlich stattfindende<br />

Wohnbebauung letztendlich zu reinen Wohngebieten.<br />

Bei Neuplanungen sollte die Ausweisung allgemeiner Wohngebiete gegenüber reinen<br />

Wohngebieten bevorzugt werden (HOLZ-RAU <strong>und</strong> KUTTER, 1995). Eine Pflicht der<br />

Kommunen zur Ausweisung reiner Wohngebiete gibt es nicht. Allgemeine<br />

Wohngebiete schaffen die Voraussetzungen für wohnungsnahen Einzelhandel sowie<br />

für die Ansiedelung von nicht störenden Büronutzungen <strong>und</strong> anderen<br />

Gewerbebetrieben. Die BauNVO bietet zudem die Möglichkeit einer zielgerichteten<br />

Steuerung mischungsunverträglicher Unternehmen. Im Bebauungsplan können<br />

beispielsweise Festlegungen zu Betriebs- <strong>und</strong> Anlageformen sowie zur<br />

Zweckbestimmung von Teilflächen getroffen werden. Außerdem kann mit der<br />

Bestimmung von Grenzwerten, insbesondere in Form von flächenbezogenen<br />

Schallleistungspegeln, auf konkrete Störungssituationen reagiert werden.<br />

662. Fallstudien von Stadtregionen belegen, dass es in den deutschen Städten<br />

beachtliche Möglichkeiten für bauliche Nutzungen im Siedlungsbestand gibt (APEL,<br />

2000). Stellvertretend für typische Strukturen <strong>und</strong> Entwicklungstrends in den<br />

Stadtregionen West- <strong>und</strong> Ostdeutschland wurden die Regionen Hannover <strong>und</strong> Cottbus

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