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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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506<br />

– Schließlich verlangt § 2 Abs. 2 Nr. 12 S. 3 ROG vor allem in verkehrlich hoch<br />

belasteten Räumen <strong>und</strong> Korridoren eine Verbesserung der Voraussetzungen zur<br />

Verlagerung von Verkehr auf umweltverträgliche Verkehrsträger.<br />

657. Diese rechtlichen Vorgaben müssen – flankiert durch den Abbau<br />

verkehrserzeugender finanzieller Anreize (Tz. 633 ff.) – viel konsequenter als bisher in<br />

der Praxis durchgesetzt <strong>und</strong> der Entwicklung räumlicher Strukturen zugr<strong>und</strong>e gelegt<br />

werden (RUNKEL, 2004, Rn. 148). Gemäß § 4 Abs. 2 ROG sind die Gr<strong>und</strong>sätze der<br />

Raumordnung "von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen <strong>und</strong><br />

Maßnahmen … in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung … zu<br />

berücksichtigen". Ein vollständiges "Wegwägen" der Belange umweltfre<strong>und</strong>licher<br />

Verkehrssteuerung ist insbesondere nach der nunmehr in § 1 Abs. 2 ROG verankerten<br />

Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung nicht (mehr) zulässig (ERBGUTH<br />

<strong>und</strong> BEAUCAMP, 2000, S. 770; ERBGUTH, 2000, S. 30). Danach müssen vielmehr<br />

die sozialen <strong>und</strong> die wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen<br />

Funktionen "in Einklang" gebracht werden. Es gilt, die für die konkrete Umsetzung<br />

verkehrssparender Raumstrukturen zur Verfügung stehenden Instrumente auf den<br />

einzelnen Planungsebenen in einem erheblich größeren Umfang, als dies in der<br />

Vergangenheit geschah, auszuschöpfen.<br />

10.4.3 Raumordnerische <strong>und</strong> bauleitplanerische<br />

Instrumente zur Verkehrsvermeidung<br />

658. Die Gr<strong>und</strong>sätze der Raumordnung sind unter anderem durch raumordnerische<br />

Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren. Alle öffentlichen Stellen,<br />

die raumbedeutsame Planungen durchführen, sind an diese Ziele geb<strong>und</strong>en. Im<br />

Unterschied zu den "nur" abwägungsrelevanten Gr<strong>und</strong>sätzen der Raumordnung<br />

(Tz. 655 f.) stellen die Ziele der Raumordnung verbindliche Letztentscheidungen der<br />

Landes- bzw. Regionalplanung dar (KOCH <strong>und</strong> HENDLER, 2004, S. 48; HENDLER,<br />

2003).<br />

659. Gemäß § 7 Abs. 2 ROG sollen die Raumordnungspläne insbesondere<br />

Festlegungen zur Siedlungs-, zur Freiraum- sowie zur Verkehrinfrastruktur enthalten.<br />

Im Hinblick auf eine anzustrebende verkehrssparende Siedlungsstruktur kommt der<br />

Festlegung von Zentralen Orten <strong>und</strong> Achsen maßgebliche Relevanz zu (Tz. 649 ff.).<br />

Die Ausrichtung der Siedlungstätigkeit auf Zentrale Orte erfolgt durch Bestimmung von<br />

Ober- bzw. Mittel- oder Unterzentren. Das Achsenkonzept fordert die Entwicklung<br />

derartiger Zentraler Orte unterschiedlicher Stufen innerhalb eines Systems<br />

"bandartiger" oder "perlenschnurartiger" siedlungsstruktureller Schwerpunkte.<br />

Letzteres sieht beispielsweise das Regionale Entwicklungskonzept (REK) von 1996 für<br />

Hamburg, Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Niedersachsen für die Metropolregion Hamburg vor.

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