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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Agglomerationen an seine Grenzen. In Zukunft ist es erforderlich, noch mehr Wert auf<br />

die multifunktionale Ausstattung <strong>und</strong> hohe Autonomie einzelner Mittelzentren zu legen.<br />

Auch ist die "Unwirtlichkeit" der Städte offenbar ein entscheidender Gr<strong>und</strong> für einen<br />

erhöhten Freizeitverkehr. Daher ist neben einer den Zielen einer nachhaltigen<br />

Siedlungs- <strong>und</strong> Verkehrsentwicklung verpflichteten starken Gesamtplanung auf allen<br />

Ebenen auch eine Erweiterung des auf Verkehr <strong>und</strong> Siedlungsstruktur ausgerichteten<br />

Blicks auf die Lebensstile <strong>und</strong> Milieus der am Verkehrsgeschehen Beteiligten<br />

erforderlich (HESSE, 2000).<br />

Rechtliche Verankerung raumordnerischer Leitbilder<br />

655. Sowohl das Achsenkonzept als auch das Konzept Zentraler Orte sind bereits im<br />

Raumordnungsgesetz (ROG), insbesondere in dessen raumordnerischen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen, verankert. So ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG die dezentrale<br />

Siedlungsstruktur des Gesamtraumes mit ihrer Vielzahl leistungsfähiger Zentren <strong>und</strong><br />

Stadtregionen zu erhalten. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren <strong>und</strong><br />

ausdrücklich auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Die<br />

Siedlungsentwicklung ist außerdem durch Zuordnung <strong>und</strong> Mischung der<br />

unterschiedlichen Raumnutzungen dahingehend zu gestalten, dass die<br />

Verkehrsbelastung verringert <strong>und</strong> zusätzlicher Verkehr vermieden wird<br />

(§ 2 Abs. 2 Nr. 12 S. 3 ROG). Raumordnungspläne sollen dementsprechend als<br />

Festlegungen zur Raumstruktur unter anderem insbesondere Zentrale Orte (§ 7 Abs. 2<br />

Nr. 1 lit. b) ROG) sowie Achsen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. e) ROG) enthalten<br />

(Abschn. 10.4.3). Wesentliche Elemente eines Konzepts ausgeglichener<br />

Funktionsräume bzw. dezentraler Konzentration werden hiermit zur Vorgabe für<br />

raumbedeutsames Handeln gemacht (ERBGUTH, 2000, S. 60).<br />

656. Weiter finden sich im Gr<strong>und</strong>sätzekatalog des § 2 Abs. 2 ROG in Bezug auf die<br />

Verkehrsvermeidung durch die Raumordnung folgende Vorgaben:<br />

– Verdichtungsräume sind als Wohn-, Produktions- <strong>und</strong> Dienstleistungsschwerpunkte<br />

zu sichern. Die Siedlungsentwicklung ist durch Ausrichtung auf ein integriertes<br />

Verkehrssystem <strong>und</strong> die Sicherung von Freiräumen zu steuern. Die Attraktivität des<br />

ÖPNV ist durch Ausgestaltung von Verkehrsverbünden <strong>und</strong> die Schaffung<br />

leistungsfähiger Schnittstellen zu erhöhen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG).<br />

– In Gebieten, in denen Arbeitsplätze geschaffen werden sollen, ist der dadurch<br />

voraussichtlich ausgelöste Wohnbedarf zu berücksichtigen. Hinzuwirken ist auf eine<br />

funktional sinnvolle Zuordnung dieser Gebiete zu den Wohngebieten<br />

(§ 2 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 ROG).

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