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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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– für die Frage, ob Lenkungsmaßnahmen zur Verminderung verkehrsbedingter<br />

Belästigungen <strong>und</strong> Risiken geboten sind, an die Stelle der segmentierten<br />

Betrachtung viel stärker eine integrierte Betrachtung <strong>und</strong> Bewertung der<br />

kumulativen verkehrsbedingten Belastungen tritt;<br />

– die unerlässliche planerische Einbindung <strong>und</strong> Abstimmung durch Normierung einer<br />

kommunalen Verkehrsplanungspflicht gewährleistet wird;<br />

– die Gemeinden die vorrangige Zuständigkeit zur ordnungsrechtlichen<br />

Verkehrslenkung erhalten, soweit diese Lenkung auch – was im Rahmen einer<br />

integrierten kommunalen Verkehrsplanung die Regel sein wird – durch<br />

verkehrsplanerische Zwecke gefordert <strong>und</strong> gerechtfertigt ist;<br />

– die Gemeinden zur flächendeckenden Festlegung von Lärmsanierungszielen für<br />

solche Straßenstrecken verpflichtet werden, an denen der Verkehrslärm bei einer<br />

angrenzenden Wohnbebauung gesetzliche, nach Straßentyp festzulegende<br />

(Hauptverkehrsstraße oder Neben-/Wohnstraße) Schwellenwerte überschreitet.<br />

Eine solche – am besten in ein Gemeindeverkehrsplanungsrecht zu integrierende –<br />

Regelung kann zugleich maßgeblich zur Umsetzung der EG-<br />

Umgebungslärmrichtlinie beitragen.<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

611. Geschwindigkeitsbeschränkungen, die über den bisher in Deutschland<br />

praktizierten Umfang hinausgehen, können nach Einschätzung des SRU ohne<br />

nennenswerte nachteilige Effekte einen spürbaren Beitrag zur Verminderung<br />

verkehrsbedingter <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsbelastungen leisten. Auf der<br />

Maßnahmenebene ist dabei zu unterscheiden zwischen der verstärkten Durchsetzung<br />

bereits bestehender <strong>und</strong> der Einführung neuer Geschwindigkeitsbeschränkungen.<br />

612. Zur verstärkten Durchsetzung der bereits bestehenden <strong>und</strong> gegebenenfalls<br />

auch neu einzuführenden Geschwindigkeitsbeschränkungen werden eine maßvolle<br />

Ausweitung der Kontrollintensität <strong>und</strong> vor allem eine schärfere Sanktionierung bei<br />

Geschwindigkeitsüberschreitungen empfohlen. Um hierbei eine möglichst starke<br />

abschreckende Wirkung zu erzielen <strong>und</strong> auch um Gerechtigkeitserwägungen zu<br />

genügen, sollte dies jedoch nicht in Form höherer Geldbußen erfolgen. Stattdessen<br />

erscheint es sachgerecht, eine Erhöhung des Befolgungsgrades bei<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen durch schärfere Sanktionen in Form von<br />

Eintragungen im Verkehrszentralregister bzw. temporären Fahrverboten anzustreben,<br />

wobei das jeweilige Risikopotenzial des im Einzelfall vorliegenden Fehlverhaltens<br />

stärker als bisher berücksichtigt werden sollte.

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