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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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weiten Harmonisierung der Dieselbesteuerung auf einem angemessen hohen Niveau<br />

kommen sollte, wäre die LKW-Maut in ihrer heutigen <strong>und</strong>ifferenzierten<br />

Gebührengestaltung als eigenständiges Steuerungsinstrument obsolet <strong>und</strong> müsste<br />

durch eine entsprechende Differenzierung nach räumlich bzw. zeitlichen Kriterien<br />

fortentwickelt werden.<br />

9.3.2.1.2 Sachstand auf EU-Ebene<br />

566. Die derzeit noch gültige Rechtsgr<strong>und</strong>lage für Straßennutzungsgebühren auf<br />

EU-Ebene ist die "Richtlinie 1999/62/EG vom 17.6.99 über die Erhebung von<br />

Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge"<br />

(ABl. EG L 187/42), die im Sprachgebrauch auch als "Eurovignetten-RL" bezeichnet<br />

wird. Danach darf eine Mautgebühr nur für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht<br />

von mindestens 12 t <strong>und</strong> nur "für die Benutzung von Autobahnen oder anderen<br />

mehrspurigen Straßen, die ähnliche Merkmale wie Autobahnen aufweisen, sowie für<br />

die Benutzung von Brücken, Tunneln <strong>und</strong> Gebirgspässen erhoben" werden<br />

(Art. 7 Abs. 2a). Die Höhe der Mautgebühren muss sich dabei "an den Kosten für den<br />

Bau, den Betrieb <strong>und</strong> den Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes orientieren"<br />

(Art. 7 Abs. 9).<br />

Diese den nationalen Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten stark einschränkenden<br />

Vorgaben sollen durch eine Novelle der RL 1999/62/EG zum einen flexibilisiert, zum<br />

anderen aber auch weiter konkretisiert werden. Dazu hat die EU-Kommission im<br />

August 2003 einen Vorschlag zur Novellierung der Eurovignetten-RL vorgelegt (KOM<br />

2003/448 endgültig/2), bislang konnte darüber jedoch zwischen Rat <strong>und</strong> EU-Parlament<br />

keine Einigung erzielt werden. Bereits im ursprünglichen Kommissionsvorschlag sind<br />

einige zu begrüßende Änderungen angelegt, die die zukünftigen<br />

Gestaltungsspielräume der Nationalstaaten erheblich erweitern:<br />

– In die Berechnung der Mautgebühren sollen künftig neben den Kosten für den Bau,<br />

den Betrieb <strong>und</strong> den Ausbau der Verkehrswege auch Unfallkosten einfließen, die<br />

nicht durch Haftpflichtversicherungen gedeckt sind.<br />

– In besonders sensiblen Gebieten, insbesondere Bergregionen, kann eine um bis zu<br />

25 % erhöhte Mautgebühr festgelegt werden.<br />

– Der Geltungsbereich wird erweitert auf Lastkraftwagen mit einem zulässigen<br />

Gesamtgewicht von über 3,5 t (statt bisher über 12 t).<br />

– Die LKW-Maut kann künftig auf allen Straßen des transeuropäischen<br />

Verkehrsnetzes sowie auf den mit ihnen konkurrierenden Straßen erhoben werden.<br />

Dies eröffnet insbesondere die Möglichkeit einer Erhebung auf B<strong>und</strong>esstraßen.

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