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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Dazu ist vorgesehen, dem deutschen Speditionsgewerbe eine<br />

Verrechnungsmöglichkeit mit der Mineralölsteuer auf Dieselkraftstoffe einzuräumen.<br />

Ein solches Vorgehen würde jedoch in Anbetracht der ohnehin bereits bestehenden<br />

Steuerbegünstigung für Dieselkraftstoffe (vgl. Abschn. 9.3.1) falsche Signale setzen.<br />

563. Der SRU begrüßt im Gr<strong>und</strong>satz die Einführung der LKW-Maut <strong>und</strong><br />

insbesondere auch ihre Orientierung an den verschiedenen Emissionsklassen. Er<br />

bemängelt jedoch zugleich die zurzeit noch zu geringen Gebührensätze, die deutlich<br />

hinter den tatsächlich verursachten Wegekosten von circa 15,34 ct/km zurückbleiben<br />

(vgl. Kommission Verkehrsinfrastrukturfinanzierung, 2000, S. 38). Ebenso gibt es keine<br />

sachliche Rechtfertigung für die Beschränkung auf Lastkraftwagen mit einem<br />

zulässigen Höchstgewicht von über 12 t, denn auch kleinere Lastkraftwagen<br />

verursachen Schäden an der Straßeninfrastruktur <strong>und</strong> <strong>Umwelt</strong>belastungen. Darüber<br />

hinaus ist nicht auszuschließen, dass die Speditionen zur Umgehung der LKW-Maut<br />

vermehrt auf Lastkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von knapp unter 12 t<br />

ausweichen, wodurch das Verkehrsaufkommen insgesamt erhöht würde. Um solche<br />

Ausweichreaktionen zu vermeiden <strong>und</strong> gleichzeitig die Verlagerung des Güterverkehrs<br />

auf die Schiene zu fördern, sollte die LKW-Maut auf alle Lastkraftwagen über 3,5 t<br />

zulässiges Gesamtgewicht erhoben werden. Dabei wäre eine Differenzierung etwa<br />

nach den drei Gewichtsklassen 3,5 bis 12 t, 12 bis 20 t <strong>und</strong> 20 bis 40 t sinnvoll.<br />

564. Auch der ausschließliche Geltungsbereich der LKW-Maut auf<br />

B<strong>und</strong>esautobahnen, der durch die gegenwärtige Rechtslage gemäß Artikel 7<br />

Absatz 2 der EU-Richtlinie 1999/62/EG vorgegeben ist (vgl. auch Abschn. 9.3.2.1.2),<br />

muss als problematisch eingestuft werden. Denn hierdurch sind Verlagerungseffekte<br />

auf das untergeordnete Straßennetz mit entsprechenden Nachteilen für<br />

Verkehrssicherheit <strong>und</strong> <strong>Umwelt</strong>schutz nicht auszuschließen. Es wird deshalb der<br />

B<strong>und</strong>esregierung empfohlen, auf EU-Ebene für eine entsprechende Anpassung der<br />

Rechtslage einzutreten, sodass eine Gebührenerhebung auf dem gesamten<br />

Straßennetz zulässig ist.<br />

565. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die LKW-Maut in ihrer<br />

gegenwärtigen Ausgestaltung das eigentliche Steuerungspotenzial von<br />

Straßennutzungsgebühren nicht ausschöpft, da keinerlei räumliche oder zeitliche<br />

Differenzierung der Gebührensätze vorgesehen ist. Damit erfolgt lediglich eine<br />

Grobsteuerung des LKW-Verkehrsaufkommens insgesamt, die jedoch über eine<br />

erhöhte Besteuerung von Dieselkraftstoff wesentlich kostengünstiger <strong>und</strong> effektiver zu<br />

bewerkstelligen wäre. Der einzige Umstand, der dem entgegensteht, ist die fehlende<br />

Harmonisierung der Dieselbesteuerung in der EU, die dazu führen würde, dass<br />

ausländische LKW im Rahmen einer Erhöhung der Dieselbesteuerung im nationalen<br />

Alleingang weitgehend unbelastet blieben. Sofern es zukünftig jedoch zu einer EU-

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