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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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des <strong>Straßenverkehr</strong>s andererseits begründet (KOM(2000)769 endg., S. 44; IEA, 2003).<br />

So hat die Europäische Kommission in ihrem Grünbuch zur Versorgungssicherheit<br />

einen Anteil alternativer Kraftstoffe am Gesamtabsatz im <strong>Straßenverkehr</strong> von 20 % im<br />

Jahr 2020 vorgeschlagen (KOM(2000)769 endg.). Diesem Vorschlag ist im Mai 2003<br />

eine Richtlinie "zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen<br />

erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor gefolgt" (RL 2003/30/EG). Demzufolge<br />

sollten die Mitgliedstaaten "sicherstellen, dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen <strong>und</strong><br />

anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird" <strong>und</strong><br />

hierfür nationale Richtwerte festlegen (Art. 3 Abs. 1a). Als Bezugswert für diese<br />

Richtwerte gilt ein Anteil von 2 % am Gesamtabsatz aller Otto- <strong>und</strong> Dieselkraftstoffe bis<br />

Ende 2005 <strong>und</strong> 5,75 % bis Ende 2010 (Art.3 Abs. 1b). Zur Erreichung dieses Ziels ist<br />

vorgeschlagen worden, den Mitgliedstaaten die Einführung einer Steuererleichterung<br />

für reine Biokraftstoffe bzw. anteilig in gemischten Treibstoffen zu gestatten, wozu die<br />

Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der<br />

Verbrauchssteuern auf Mineralöle geändert werden müsste (KOM(2001)547 endg.).<br />

557. In Deutschland wurde mit der Anpassung des Mineralölsteuergesetzes (BGBl.<br />

Teil I, 2002, S. 2778; BGBL. Teil I, 1992, S. 2185) die bis Ende 2008 vorerst befristete<br />

Befreiung von Pflanzenölen von der Mineralölsteuer auf alle Biokraftstoffe ausgedehnt.<br />

Kraftstoffmischungen sind zu dem Teil von der Mineralölsteuer befreit, zu dem sie aus<br />

biogenen Kraftstoffen bestehen. Begründet wird dies neben dem Beitrag zum<br />

Klimaschutz <strong>und</strong> zur Verringerung der Importabhängigkeit auch mit dem Beitrag zur<br />

Multifunktionalität der Landwirtschaft <strong>und</strong> der ländlichen Wirtschaft durch die<br />

Erschließung neuer Einkommensquellen <strong>und</strong> durch die Schaffung von Arbeitsplätzen<br />

(Begründung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes). Wie<br />

jedoch in Abschnitt 7.4.1 erläutert wurde, weisen die verschiedenen<br />

Biokraftstoffvarianten unterschiedliche CO2-Einsparungspotenziale, CO2-<br />

Vermeidungskosten <strong>und</strong> Nebeneffekte (z. B. Versauerung, Eutrophierung) auf. Die<br />

pauschale Förderung von Biokraftstoffen ist deshalb unter <strong>Umwelt</strong>gesichtpunkten<br />

uneindeutig <strong>und</strong> ökonomisch nur in Einzelfällen sinnvoll. Auch als Unterstützung für<br />

Landwirte, denen so eine Alternative zur stagnierenden Nahrungsmittelproduktion<br />

geschaffen wird, ist sie vergleichsweise ineffizient. So erhalten die Landwirte nur 10 bis<br />

15 % der Subventionsmenge (BROCKS, 2001, S. 119 ff.; KRAUS et al., 1999).<br />

Aufgr<strong>und</strong> der hohen Mechanisierung <strong>und</strong> der erforderlichen Betriebsgrößen sind auch<br />

die zu erwartenden Beschäftigungseffekte als eher gering einzuschätzen<br />

(SCHMITZ et al., 2003, S. 344).<br />

558. Die Steuerermäßigung für Erdgas als Kraftstoff, nach der lediglich 20 % des<br />

Regelsatzes der Mineralölsteuer erhoben werden, wurde mit dem "Gesetz zur<br />

Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform" (BGBl. Teil I, 2002, Nr. 87, S. 4602-<br />

4606) bis zum Jahr 2020 verlängert. Die breite Markteinführung von Erdgas wird

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