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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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437<br />

folgen. Dort werden festgestellte Geschwindigkeitsübertretungen an die jeweilige<br />

Haftpflichtversicherung gemeldet, die dann die Möglichkeit hat, den betreffenden<br />

Fahrer in die Kategorie der Risikofahrer einzuordnen <strong>und</strong> höhere<br />

Versicherungsbeiträge zu fordern (vgl. KNOFLACHER <strong>und</strong> ZUKAL, 2000, S. 394).<br />

Jenseits des rein ökonomischen Kalküls in Bezug auf Kontrolldichte <strong>und</strong><br />

Sanktionshöhe sollte allerdings nicht verkannt werden, dass der Befolgungsgrad bei<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen auch davon abhängt, inwieweit die getroffenen<br />

Maßnahmen von den Normadressaten als sinnvoll <strong>und</strong> notwendig angesehen werden<br />

(GOHLISCH <strong>und</strong> MALOW, 1999, S. 5 f.). Die betreffenden Maßnahmen sollten deshalb<br />

von Akzeptanz steigernden Kommunikationsstrategien begleitet werden.<br />

9.2.5 Bewertung<br />

549. Über das bisherige Ausmaß hinausgehende Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

können nach Einschätzung des SRU ohne nennenswerte nachteilige Effekte einen<br />

spürbaren Beitrag zur Verminderung verkehrsbedingter <strong>Umwelt</strong>- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsbelastungen leisten. Im innerörtlichen Bereich erscheint eine generelle<br />

Beschränkung auf 30 km/h mit Ausnahme von Durchgangsstraßen insbesondere unter<br />

dem Aspekt der Verkehrssicherheit als sachgerecht. Im außerörtlichen Bereich ist zu<br />

unterscheiden zwischen B<strong>und</strong>esautobahnen <strong>und</strong> sonstigen außerörtlichen Straßen,<br />

insbesondere Landstraßen. Auf letzteren besteht kein aktueller Handlungsbedarf Auf<br />

gut ausgebauten Landstraßen ist die gegenwärtige Höchstgeschwindigkeit von<br />

100 km/h angemessen; auf Landstraßen mit weniger gutem Ausbauzustand ist die<br />

Höchstgeschwindigkeit heute in der Regel ohnehin schon auf 80 km/h oder weniger<br />

beschränkt. Im Bereich der B<strong>und</strong>esautobahnen erscheint in Anbetracht der vielfältigen<br />

Vorteile <strong>und</strong> auch mit Blick auf die Regelungen in den anderen EU-Staaten die<br />

Einführung einer allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung auf B<strong>und</strong>esautobahnen<br />

als eine längst überfällige Selbstverständlichkeit. Als längerfristiges Zielniveau sind<br />

hierbei 120 km/h anzustreben, wobei als Zwischenschritt zunächst die ohnehin bereits<br />

bestehende "Richtgeschwindigkeit" von 130 km/h in eine allgemeine<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung umgewandelt werden sollte.<br />

Zur verstärkten Durchsetzung der bereits bestehenden <strong>und</strong> gegebenenfalls auch neu<br />

einzuführenden Geschwindigkeitsbeschränkungen ist eine maßvolle Ausweitung der<br />

Kontrollintensität <strong>und</strong> vor allem eine schärfere Sanktionierung bei<br />

Geschwindigkeitsüberschreitungen anzustreben. Um hierbei eine möglichst starke<br />

abschreckende Wirkung zu erzielen <strong>und</strong> auch um Gerechtigkeitserwägungen zu<br />

genügen, sollte dies jedoch nicht in Form höherer Geldbußen erfolgen. Stattdessen<br />

erscheint es sachgerecht, eine Erhöhung des Befolgungsgrades bei<br />

Geschwindigkeitsbeschränkungen durch schärfere Sanktionen in Form von

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