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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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Geschwindigkeitsbeschränkung. Hieraus wird dann die Schlussfolgerung gezogen,<br />

dass Geschwindigkeitsbeschränkungen für das Unfallgeschehen irrelevant seien. Dem<br />

ist entgegen zu halten, dass solche internationalen Vergleiche aufgr<strong>und</strong><br />

unterschiedlicher Bedingungen bezüglich Straßenzustand, Fahrzeugtechnik,<br />

Fahrverhalten <strong>und</strong> durchschnittlicher Verkehrsdichte nur geringe Aussagekraft haben.<br />

Ein drittes auf die Verkehrssicherheit bezogene Argument der Gegner einer generellen<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen besteht darin, dass die derzeit nur<br />

abschnittsweise geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen besondere<br />

Gefahrenpunkte markieren, die bei einer generellen Geschwindigkeitsbeschränkung für<br />

den Autofahrer nicht mehr erkennbar wären (Wissenschaftlicher Beirat BMV, 1991,<br />

S. 129). Auch diese Argumentation greift zu kurz. Denn bei einer generellen<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung auf bspw. 120 km/h blieben selbstverständlich<br />

diejenigen abschnittsweisen Geschwindigkeitsbeschränkungen, die aufgr<strong>und</strong><br />

besonderer Gefahrenpunkte eine Höchstgeschwindigkeit unterhalb von 120 km/h<br />

erfordern, weiterhin gültig. Zudem ist es jederzeit möglich, besondere Gefahrenpunkte<br />

durch Warnhinweise zu kennzeichnen.<br />

545. Auch die an Bedeutung zunehmende Rolle Deutschlands als Transitland<br />

innerhalb der Europäischen Union lässt eine allgemeine<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung auf B<strong>und</strong>esautobahnen unter dem Aspekt der<br />

Verkehrssicherheit als ratsam erscheinen. Gegenwärtig ist Deutschland das einzige<br />

Land innerhalb der EU, in dem keine solche Geschwindigkeitsbeschränkung gilt<br />

(Tab. 9-5). Dies bedeutet für Kfz-Fahrer aus anderen EU-Mitgliedstaaten, dass sie in<br />

Deutschland auf für sie ungewohnte Verkehrsverhältnisse mit extremen<br />

Spitzengeschwindigkeiten treffen, wodurch sich erhebliche Verkehrsrisiken ergeben.<br />

Insoweit könnte die Einführung einer allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung auf<br />

deutschen Autobahnen zu einer Harmonisierung der europaweiten<br />

Verkehrsverhältnisse <strong>und</strong> damit zu mehr Verkehrssicherheit beitragen.<br />

Im Übrigen erachtet der SRU insbesondere auch mit Blick auf die Regelungen in den<br />

anderen EU-Staaten die Einführung einer allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkung<br />

auf B<strong>und</strong>esautobahnen als eine längst überfällige Selbstverständlichkeit. Als<br />

längerfristiges Zielniveau sind hierbei 120 km/h anzustreben. Dabei ist dem SRU<br />

durchaus bewusst, dass eine solche Beschränkung in Teilen der Bevölkerung auf<br />

wenig Akzeptanz stoßen würde. Es wird deshalb empfohlen, zunächst nur die heute<br />

ohnehin bereits bestehende "Richtgeschwindigkeit" von 130 km/h in eine allgemeine<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung umzuwandeln <strong>und</strong> nach einer Erprobungsphase von<br />

5 Jahren über eine weitere Senkung auf 120 km/h zu befinden. In diesem<br />

Zusammenhang ist im Übrigen zu bedauern, dass eine bereits im Jahr 1987 von der<br />

EU-Kommission ergriffene Initiative zur Vereinheitlichung der

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