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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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20.4.1994, E 95, 333 ff.). Eine Ausnahme hat das Gericht allerdings für den Fall<br />

gemacht, dass eine Zonenanordnung (§ 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 StVO) zur Unterstützung<br />

einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 5 2. Alternative<br />

StVO) getroffen werden soll <strong>und</strong> dafür bereits hinreichend konkrete, von einer<br />

gerechten Abwägung getragene <strong>und</strong> von den zuständigen Gemeindeorganen<br />

beschlossene kommunale Verkehrsplanungen vorliegen (Urteil vom 14.12.1994 –<br />

11 C 4/94, abgedruckt in: Natur <strong>und</strong> Recht 1995, S. 532 f.)<br />

Während die letztgenannte Entscheidung einen Schritt in die richtige Richtung darstellt,<br />

muss in einem als Kölner-Anwohnerparkzonen-Entscheidung bekannt gewordenen<br />

Urteil des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts wiederum ein beträchtlicher Rückschritt gesehen<br />

werden. Denn darin spricht das Gericht den <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden die Befugnis ab,<br />

durch Parkzonenanordnungen eine städteplanerisch motivierte, großflächige<br />

Verkehrsgestaltung zu vollziehen. Letzteres stehe der <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörde nicht<br />

einmal hinsichtlich solcher Zonenanordnungen zu, um deren Umsetzung sie auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage entsprechender kommunaler Verkehrsplanungen durch die Gemeinde<br />

ersucht worden ist (BVerwG, Urteil vom 28.5.1998, Entscheidungssammlung Band<br />

107, 38) Indem das Gericht unterstellt, dass der Gesetzgeber einen großräumigen,<br />

stadtplanerischen Einsatz dieser Zonenregelungen nicht gewollt habe, verurteilt es die<br />

verkehrsplanerisch hochbedeutenden Parkzonenanordnungen vorläufig zur<br />

Wirkungslosigkeit. Demgegenüber erscheinen dringend Klarstellungen im Gesetz <strong>und</strong><br />

in der StVO geboten (KOCH <strong>und</strong> MENGEL, 2000a).<br />

Wie bereits in Abschnitt 8.2.3 dargelegt wurde, sieht der SRU die angemessenste<br />

Lösung darin, die Zuständigkeiten für alle Maßnahmen zur umwelt- <strong>und</strong><br />

sozialverträglichen Gestaltung des Stadtverkehrs im Rahmen einer verbindlichen,<br />

rechtlich verfassten Gemeindeverkehrsplanung bei den Kommunen zu bündeln<br />

(Tz. 479 ff.). Jedenfalls sollte den Kommunen ein Anspruch auf Anordnung der zur<br />

Umsetzung ihrer Planungen erforderlichen Verkehrsverbote- <strong>und</strong> -beschränkungen<br />

eingeräumt werden. Ein Vetorecht sollten die <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden allenfalls für<br />

den Fall erhalten, dass die kommunalen Planungen gegen überwiegende Belange der<br />

Verkehrssicherheit verstoßen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die kommunale<br />

Planung von den <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden blockiert wird. Umfragen bei den<br />

Gemeinden haben erkennen lassen, dass die Länder ihr straßenverkehrsrechtliches<br />

Zuständigkeitsmonopol nicht selten dazu verwenden, verkehrspolitische<br />

Überzeugungen der Landesregierungen gezielt gegenüber kommunalen<br />

Verkehrsplanungen durchzusetzen (KOCH et al., 2001, S. 52).

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