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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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geb<strong>und</strong>en worden sind, noch die Lärmminderungsplanung nach § 47a BImSchG eine<br />

solche integrierte, netzbezogene Verkehrsplanung in sich aufnehmen oder gar<br />

ersetzen können. Dass diese medialen Planungen nicht der richtige Ansatz zur<br />

Bewältigung der <strong>Umwelt</strong>probleme örtlicher Verkehrsnetze sind, zeigt sich schon daran,<br />

dass der Verkehr dann gleich doppelt, nämlich einmal luft- <strong>und</strong> einmal lärmseitig zu<br />

planen wäre. Das wäre vielleicht zu rechtfertigen, wenn der Verkehr jeweils nur einen<br />

geringen Verursachungsanteil der gesamten Luft- <strong>und</strong> Lärmbelastung ausmachen<br />

würde. Tatsächlich verhält es sich aber so, dass der Verkehr jeweils mit Abstand die<br />

Hauptursache ist. Ein problemnahes Handlungskonzept muss daher unmittelbar beim<br />

Verkehr <strong>und</strong> dessen Ursachenzusammenhängen ansetzen.<br />

9.1.6 Lösung der Kompetenzkonflikte zugunsten der<br />

Kommunen bzw. der kommunalen Verkehrsplanung<br />

531. Eine effektive umweltgerechte Lenkung des Stadtverkehrs kann – wie dargelegt<br />

– nur auf der Basis einer integrierten Netz- <strong>und</strong> Maßnahmeplanung gelingen. Eine<br />

solche integrierte kommunale Verkehrsplanung setzt unter anderem voraus, dass die<br />

für die Verkehrsplanung, den Ausbau <strong>und</strong> die Widmung des Straßennetzes<br />

zuständigen Gemeinden auch über die erforderlichen Anordnungszuständigkeiten zur<br />

Verkehrslenkung verfügen. Nach dem geltenden <strong>Straßenverkehr</strong>srecht ist dies jedoch<br />

nicht der Fall. Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungskompetenzen sind vielmehr<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich bei den (Landes-) <strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden angesiedelt.<br />

Die Zuständigkeit der Landesordnungsbehörden beruht auf dem überkommenen<br />

Verständnis, dass die Verkehrslenkung in aller erster Linie zur Abwehr punktueller<br />

Gefahren für den Verkehr oder die Wohnbevölkerung diene. Dass die<br />

ordnungsrechtlichen Verkehrslenkungsinstrumente heute mindestens ebenso sehr im<br />

Dienste einer integrierten Verkehrs- <strong>und</strong> Stadtplanung stehen (sollten), wird durch<br />

dieses traditionelle Verständnis <strong>und</strong> durch die Zuständigkeitskonzentration bei den<br />

Landesordnungsbehörden nicht hinreichend berücksichtigt. Die große Bedeutung der<br />

Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen, Zonenanordnungen <strong>und</strong> des<br />

Parkraummanagements für die integrierte Verkehrs- <strong>und</strong> Stadtplanung erfordert<br />

zumindest, dass verkehrsplanerische Entscheidungen der Gemeinden von den<br />

<strong>Straßenverkehr</strong>sbehörden maßstabsgetreu umgesetzt werden, sofern nicht<br />

überwiegende Gründe der Verkehrssicherheit entgegenstehen. Ein entsprechender<br />

Vollzugsanspruch der Gemeinden gegen die Landesbehörden besteht jedoch bisher<br />

nicht.<br />

Das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass die Gemeinden<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht einmal eine Ermessensentscheidung über die Umsetzung ihrer<br />

kommunalen Verkehrskonzepte beanspruchen könnten (BVerwG, Urteil vom

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