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Umwelt und Straßenverkehr - Deutscher Fluglärmdienst eV

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zugr<strong>und</strong>e legen werden. Dies könnte nur korrigiert werden, indem eine integrierte<br />

Betrachtung aller Auswirkungen des Verkehrs ausdrücklich in den<br />

Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen vorgeschrieben wird. An diese integrierte Betrachtung hätte<br />

sich konsequenterweise auch ein integriertes Handlungsprogramm anzuschließen, das<br />

nicht allein – wie aber gegenwärtig durch die Bezugnahme auf Luftreinhalteplanung<br />

vorgesehen – die Luftseite oder nur die Lärmseite optimiert. Wie bereits in Kapitel 8.2<br />

ausführlich dargelegt wurde, ist ein integriertes Handlungsprogramm zur Minderung<br />

der Verkehrsbelastungen auch wegen der vernetzten Zusammenhänge in den örtlichen<br />

Verkehrsnetzen unverzichtbar.<br />

9.1.5 Schaffung integrierter planungsrechtlicher<br />

Gr<strong>und</strong>lagen<br />

529. Dem Umstand, dass hohe Verkehrsbelastungen wesentlich nicht durch die<br />

jeweils betroffene Straße hervorgerufen werden, sondern ein Erscheinungsbild des<br />

örtlichen Verkehrsnetzes <strong>und</strong> seiner vernetzten Zusammenhänge sind, werden die<br />

ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen der §§ 45 StVO <strong>und</strong> 40 BImSchG für<br />

sich genommen nicht gerecht. Diese Regelungen zielen lediglich auf punktuelle<br />

Eingriffe <strong>und</strong> dienen nur der örtlich eng begrenzten Verminderung unzumutbarer<br />

Belastungen. Solche punktuellen Eingriffe in das Verkehrsgeschehen führen im<br />

Verkehrsnetz regelmäßig zu Verlagerungen des Verkehrs <strong>und</strong> damit auch der<br />

Belastungen (BSV, 2004 Kurzfassung, S. 14). Schon deshalb muss stets – auch bei<br />

punktuellen Maßnahmen zur kurzfristigen Entlastung von Hot-Spots – das gesamte<br />

betroffene Verkehrsnetz in den Blick genommen <strong>und</strong> die Maßnahmen netzbezogen so<br />

geplant <strong>und</strong> flankiert werden, dass tatsächlich eine Entlastung <strong>und</strong> nicht lediglich eine<br />

Problemverlagerung erreicht wird (vgl. KOCH <strong>und</strong> JANKOWSKI, 1997). Das<br />

B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht hat insoweit auch schon von rechtlicher Seite deutlich<br />

gemacht, dass Verkehrsbeschränkungen nach § 45 StVO jedenfalls nicht durch<br />

Verlagerung der Verkehrsströme zu Unzuträglichkeiten an einer anderen Stelle <strong>und</strong><br />

insgesamt zu einer verschlechterten Gesamtbilanz führen dürfen (BVerwG E 74,<br />

S. 234, 238). Damit wird deutlich, dass die <strong>Umwelt</strong>beeinträchtigungen durch den<br />

Verkehr nur im Rahmen eines kommunalen Gesamtverkehrskonzepts erfolgreich<br />

spürbar vermindert werden können (Tz. 469 ff.). Zudem darf der Hinweis auf die<br />

Vernetzung der Probleme nicht zur Tatenlosigkeit führen. Deshalb ist im Rahmen einer<br />

rechtlichen Normierung der kommunalen Gesamtverkehrsplanung auch das Instrument<br />

einer Verkehrssanierungsplanung einzuführen.<br />

530. Im Zusammenhang mit der Forderung nach einer formalisierten integrierten<br />

Gemeindeverkehrsplanung sei noch einmal hervorgehoben, dass weder die<br />

Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG, an die nunmehr die verkehrsbezogenen<br />

Lenkungsmaßnahmen nach dem B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetz maßgeblich

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